Wohngeld, Sofortzuschlag, EM-Rente und Kindergeld: Das alles ändert sich 2025

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Zum Jahresbeginn 2025 treten zahlreiche neue Regelungen in Kraft. Von steuerlichen Entlastungen über höhere Sozialabgaben bis hin zu Änderungen bei Freibeträgen und Sozialleistungen.

Welche Änderungen gibt es beim Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag?

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer wird ab dem 1. Januar 2025 erhöht. Für Ledige steigt er auf 12.096 Euro, für verheiratete Paare auf 24.192 Euro.

Das bedeutet konkret, dass erst auf das Einkommen oberhalb dieser Beträge Steuern erhoben werden. Durch die Erhöhung bleibt das Existenzminimum unversteuert, was zu einer geringeren steuerlichen Belastung führt.

Ebenso wird der Kinderfreibetrag angehoben: Er beträgt dann insgesamt 9.600 Euro für Verheiratete und 4.800 Euro für Ledige, wobei darin auch der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung enthalten ist. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Eltern durch das Kindergeld oder über den Kinderfreibetrag stärker entlastet werden.

Bei höheren Einkommen lohnt sich in der Regel der Kinderfreibetrag, da die Steuerminderung dann oft über dem Kindergeld liegt. Das monatlich ausgezahlte Kindergeld wird in diesem Fall als Vorauszahlung betrachtet.

Wie verändert sich das Kindergeld im neuen Jahr?

Das Kindergeld steigt ab 2025 um 5 Euro und beträgt dann 255 Euro pro Monat und pro Kind. Alle Kindergeldberechtigten profitieren somit von einem kleinen Plus im Haushaltseinkommen.

Was bedeutet der neue Sofortzuschlag für betroffene Familien?

Der Sofortzuschlag unterstützt Familien mit geringem Einkommen und armutsgefährdete Haushalte. Ab 2025 wird dieser Zuschlag um 5 Euro auf 25 Euro monatlich erhöht. Dies soll Familien helfen, den Lebensunterhalt ihrer Kinder besser zu sichern und zusätzliche Kosten (zum Beispiel für Schulmaterialien oder Freizeitangebote) zu stemmen.

Unterhaltshöchstbetrag ändert sich

Menschen, die für Angehörige Unterhaltsleistungen zahlen, können diese als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Der Höchstbetrag hierfür ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und steigt deshalb 2025 auf 12.096 Euro. Wer also Unterhalt leistet, kann gegebenenfalls einen höheren Betrag in der Steuererklärung ansetzen.

Was ändert sich bei Pauschbeträgen und Werbungskosten?

Ab 2025 gilt ein Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschale) von 1.230 Euro. Das bedeutet, dass Beschäftigte ohne Nachweis von Einzelnachweisen Werbungskosten in dieser Höhe von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen können. Liegen die tatsächlich angefallenen Werbungskosten höher, kann selbstverständlich auch weiterhin die detaillierte Auflistung in der Steuererklärung erfolgen.

Der Sparerpauschbetrag bleibt 2025 unverändert bei 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner. Zudem wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2025 weiterhin bei 4.260 Euro liegen, wobei sich dieser Betrag ab dem zweiten Kind um jeweils 240 Euro erhöht.

Ist der Solidaritätszuschlag weiterhin zu zahlen?

Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2025 auf 19.450 Euro (bzw. 39.900 Euro beim Splittingtarif) angehoben. Liegt die fällige Einkommensteuer unter dieser Freigrenze, fällt kein Soli an. Wer hingegen Einkommensteuer oberhalb dieses Betrags zahlt, muss zumindest anteilig weiterhin den Solidaritätszuschlag entrichten.

Welche Auswirkungen haben die steigenden Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung?

Zum 1. Januar 2025 werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung vereinheitlicht und erhöht. Konkret bedeutet das:

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung:
    • Bisher unterschied man zwischen West (7.550 Euro im Monat) und Ost (7.450 Euro).
    • Ab 2025 gilt ein einheitlicher Wert für ganz Deutschland in Höhe von 8.050 Euro.
    • Das heißt, auf ein Einkommen bis zu 8.050 Euro monatlich werden Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Wer mehr verdient, muss für das Einkommen oberhalb der Grenze keine Beiträge zahlen.
  • Kranken- und Pflegeversicherung:
    • Die Bemessungsgrenze steigt auf 5.512,50 Euro brutto im Monat.
    • Wer 5.512,50 Euro oder mehr verdient, zahlt entsprechend höhere Beiträge, da der Prozentsatz auf ein erhöhtes Bemessungsentgelt angewandt wird.

Die Beitragssätze in der Renten- (18,6 Prozent) und Arbeitslosenversicherung (2,6 Prozent) bleiben für 2025 unverändert.

Außerdem steigt das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das bei der Berechnung der Entgeltpunkte eine Rolle spielt, auf voraussichtlich 50.493 Euro im Jahr 2025.

Ab wann kann man in die private Krankenversicherung wechseln?

Die Versicherungspflichtgrenze – also die Einkommensgrenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich versichert sein müssen – erhöht sich 2025 auf 73.800 Euro jährlich. Wer mehr als diesen Betrag verdient, kann sich für eine private Krankenversicherung entscheiden.

Wie entwickelt sich der GKV-Zusatzbeitrag?

Neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent dürfen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben, dessen Durchschnittswerte jährlich neu festgelegt werden. Zum Jahreswechsel 2024/2025 steigt dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,6 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.

Jede gesetzliche Krankenkasse legt ihren individuellen Zusatzbeitrag fest, der vom durchschnittlichen Wert abweichen kann.

Sollte die eigene Kasse den Zusatzbeitrag erhöhen, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Beitrag gilt (beispielsweise bis zum 31. Januar, wenn die Erhöhung zum 1. Januar erfolgt).

Was ändert sich beim Beitrag zur Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2025 erneut teurer. Der Beitragssatz steigt um 0,2 Prozentpunkte. Somit zahlen:

  • Kinderlose 4,2 Prozent.
  • Eltern mit einem Kind 3,6 Prozent.
  • Ab zwei Kindern greift eine Staffelung, die den Beitragssatz weiter absenkt und bei fünf oder mehr Kindern bei 2,6 Prozent landet.

Welche Änderungen gibt es bei Betriebsrenten und Krankenkassenbeiträgen?

Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner profitieren von einem erhöhten Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Betrag liegt 2025 bei 187,25 Euro im Monat. Erst für Betriebsrenten, die diesen Freibetrag übersteigen, fallen Krankenkassenbeiträge an.

Allerdings gilt dieser Freibetrag nur für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner, die in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) versichert sind.

Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse ist, muss laut aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 5. November 2024) Beiträge auf die gesamte Betriebsrente zahlen.

Was bedeutet freie Kost und Logis für Beschäftigte steuerlich?

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten oder stellt er eine Wohnmöglichkeit, kann dies steuer- und beitragspflichtig sein. Die steuerlich relevanten Sachbezugswerte steigen zum 1. Januar 2025:

  • Verpflegung: Monatswert 333 Euro (Frühstück: 2,30 Euro, Mittag- und Abendessen: jeweils 4,40 Euro pro Tag)
  • Unterkunft (Sachbezugswert): 282 Euro monatlich

Wer sowohl freie Verpflegung als auch eine freie Unterkunft erhält, muss sich auf einen Gesamtbetrag von 615 Euro einstellen, der als Teil des Bruttoeinkommens gilt und damit steuer- und beitragspflichtig werden kann.

Wie steigen die Mindestlöhne ab 2025?

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn erhöht sich zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto pro Stunde. Außerdem werden in einigen Branchen höhere Branchenmindestlöhne festgelegt:

  • Elektrohandwerk: 14,41 Euro (ab Januar 2025)
  • Leiharbeit: 14,53 Euro (ab 1. März 2025)

Für Beschäftigte in diesen Bereichen kann sich eine entsprechende Einkommenssteigerung ergeben, sofern sie bislang unterhalb der neuen Mindestlöhne vergütet wurden.

Ändert sich die Verdienstgrenze beim Minijob?

Durch den steigenden Mindestlohn muss auch die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Grenze) angehoben werden. Ab 2025 beträgt sie 556 Euro im Monat – bisher lag sie bei 520 Euro. Damit wird die maximale monatliche Arbeitszeit für Minijobberinnen und Minijobber (bei einem Stundenlohn von 12,82 Euro) auf 43,37 Stunden begrenzt.

Was passiert mit dem Midijob?

Die untere Midijob-Grenze beginnt dort, wo der Minijob aufhört. Da die Minijob-Grenze jetzt bei 556 Euro liegt, beginnt der Midijob ab 556,01 Euro monatlichem Verdienst. Die obere Grenze für den Midijob bleibt hingegen bei 2.000 Euro im Monat unverändert.

Welchen Einfluss haben Minijob-Einkünfte auf das BAföG?

Seit dem Schuljahr 2024/2025 bzw. Wintersemester 2024/2025 wird ein Minijob nicht mehr auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Das heißt, Schüler und Studierende, die BAföG beziehen, können künftig ohne Kürzungen beim BAföG einen Minijob ausüben. Die Grenze für den monatlichen Verdienst liegt auch hier beim neuen Geringfügigkeitsniveau von 556 Euro.

Gibt es höhere Mindestausbildungsvergütungen?

Ja, angehende Auszubildende profitieren 2025 von einem Anstieg der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung auf mindestens 682 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr sind Aufschläge von 18, 35 und 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag vorgesehen. Die Regelung greift für Berufe, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelt sind.

Liegt ein Tarifvertrag vor, gelten allerdings dessen (meist höheren) Vergütungssätze.

Wie entwickelt sich die Erwerbsminderungsrente?

Auch für Menschen mit einer Rente wegen Erwerbsminderung gibt es Entlastung beim Hinzuverdienst:

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Die jährliche Hinzuverdienstgrenze steigt ab 2025 auf mindestens 39.322,50 Euro (2024 lag sie bei 37.117,50 Euro). Die exakte Grenze kann aufgrund der früheren Einkommenshistorie individuell höher sein.
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung: Der anrechnungsfreie Jahresverdienst steigt von 18.558,75 Euro auf 19.661,25 Euro.

Für Betroffene bedeutet das: Sie können mehr hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird.

Welche Neuerungen gibt es bei den Pflegeleistungen?

Bereits 2024 wurden Leistungen der Pflegeversicherung angehoben. Nun erfolgt zum 1. Januar 2025 eine weitere Steigerung aller Leistungsbeträge um 4,5 Prozent. Davon betroffen sind unter anderem:

  • Pflegesachleistungen (z. B. Pflegedienstleistungen)
  • Pflegegeld
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  • Tages- und Nachtpflege
  • Entlastungsleistungen
  • Pflegekassenanteil bei stationärer Pflege

Ab dem 1. Juli 2025 wird zudem ein gemeinsamer Jahresbetrag eingeführt, ab Pflegegrad 2. Das heißt, Kurzzeitpflegeund Verhinderungspflege können zusammengelegt und flexibler genutzt werden. Gleichzeitig wird die Verhinderungspflege auf acht Wochen verlängert und die Vorpflegezeit entfällt. Für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige sollen dadurch organisatorische Erleichterungen und finanzielle Verbesserungen entstehen.

Nullrunde beim Bürgergeld

Das Bürgergeld, das erwerbsfähigen Personen gezahlt wird, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, bleibt zum 1. Januar 2025 unverändert. Die monatlichen Regelsätze betragen weiterhin:

  • 563 Euro für alleinstehende Erwachsene
  • 420 Euro für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren
  • 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren
  • 357 Euro für Kinder bis 6 Jahre

Das Wohngeld steigt 2025

Angesichts steigender Miet- und Lebenshaltungskosten wird zum 1. Januar 2025 auch das Wohngeld angehoben. Die Erhöhung beträgt durchschnittlich 30 Euro pro Monat, was rund 15 Prozent mehr Unterstützung für Berechtigte bedeutet. Wer wissen will, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, kann den Wohngeld-Plus-Rechner 2025 des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nutzen.

Das Deutschlandticket wird teurer

Das bundesweit einheitliche Deutschlandticket für den öffentlichen Personennahverkehr steigt im Grundpreis von bisher 49 Euro auf 58 Euro im Monat.

Damit müssen Pendlerinnen und Pendler, Studierende oder Gelegenheitsfahrer, die das Ticket nutzen, tiefer in die Tasche greifen. Dennoch bleibt das Ticket eine vergleichsweise günstige Alternative zu vielen regionalen ÖPNV-Tarifen und bietet weiterhin bundesweite Gültigkeit in den Verkehrsmitteln des Nahverkehrs.