Der Rentenexperte Peter Knöppel informiert: “106.00 Witwenrenten werden nicht ausgezahlt wegen Einkommensanrechnung” Der auf Rentenrecht spezialisierte Anwalt zeigt die drei Schritte, in denen geprüft wird, welches Einkommen auf ihre Witwer- oder Witwenrente angerechnet wird, also ihre Rente mindert.
Erst einmal wird geprüft, ob das Einkommen überhaupt angerechnet wird
Der erste Schritt ist, so Knöppel, die Prüfung, ob es sich bei dem jeweiligen Einkommen überhaupt um eines handelt, das auf die Witwer-und Witwenrente angerechnet werden kann und darf.
Im zweiten und dritten Schritt erfolgt dann, so der Anwalt, die eigentliche Anrechnung. Im zweiten Schritt wird das zu berechnende vom freien Einkommen getrennt, und im dritten Schritt von dem, was übrig bleibt, 40 Prozent angerechnet.
Erstens: Ist Einkommen überhaupt anrechenbar?
Nicht alle Arten von Einkommen können und dürfen auf die Witwen- und Witwerrente angerechnet werden. Maßgeblich ist hier, laut Knöppel, der Paragraf 114 im Sozailgesetzbuch 4.
Fallen die Witwen und Witwer unter altes Recht, dann dürfen Vermögeneinkünfte nicht als Einkommen gewertet werden, dazu gehören Kapitaleinkünfte ebenso wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Nach neuem Recht, dem Paragraf 18a im Sozialgesetzbuch IV werden diese Posten angerechnet.
Lesen Sie auch:
– Rente plus Job: So steigern sie ihre Rente deutlich
Welches Einkommen ist überhaupt anrechenbar?
Generell gilt: Einkommen ist grundsätzlich nur anrechenbar, wenn es sich aus dem Vermögen oder der Arbeit des Witwers oder der Witwe ableitet. Dies bedeutet, so Knöppel: Eine Hinterbliebenenrente aus der Altersversorgung des verstorbenen Partners ist nach diesem Grundsatz nicht anrechenbar.
Denn eine betriebliche Rente speist sich nicht aus den eigenen Arbeitseinkünften des Hinterbliebenen.
Der Rechtsanwalt weist diesbezüglich auf folgende Vorschrift hin: “Diese Rechtsauslegung kann man aus der § 97 Absatz 1 Satz 1 SGB VI ableiten. Denn dort steht geschrieben: “ Einkommen ( §18a SGB IV) von Berechtigten, dass mit einer Witwen-oder Witwerrente zusammentrifft…..“. Eine Betriebshinterbliebenenrente ist kein Einkommen vom Berechtigten.”
Da nicht alle Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden, wird zuerst einmal geprüft, worum es sich bei dem jeweiligen Einkommen handelt.
Wie wird das anrechenbare Einkommen bereinigt?
Im zweiten Schritt werden die Bruttoeinkommen zum Nettoeinkommen hin bereinigt, denn erst auf letzteres entfällt die Anrechnung von 40 Prozent.
Gekürzt wird im Kern folgendermaßen: Arbeitsentgelter wie Löhne und Gehälter um 40 Prozent, Beamtenbezüge um 27,5 Prozent, Erwerbseinkommen von Selbstständigen um 39,8 Prozent, Renten, die von 2011 begannen um 13 Prozent und spätere Renten um 14 Prozent.
Die 40 Prozent Anrechnung
Wurde das Bruttoeinkommen jetzt bereinigt, dann wird geprüft, ob es mit 40 Prozent an die Witwer- oder Witwenrente angerechnet werden kann. Es gibt einen Freibetrag bei der Hinterbliebenenrente von derzeit 1.038,05 Euro pro Monat.
Angerechnet wird nur der Teil des Nettoeinkommens, der über dieser Grenze liegt.
2025 steigt der Freibetrag
Es gibt eine gute Nachricht. Am 4. September 2025 wurde eine Rentenänderung beschlossen, die die Situation für Witwen und Witwer erheblich verbessert. Die Freibeträge steigen ab nächstem Jahr auf den Bezug des Mindestlohns, betragen 2025 also rund 2000 Euro.
Damit soll gewährleistet werden, dass Menschen, die eine Hinterbliebenenrente beziehen, voll zum Mindestlohn arbeiten können, ohne dass dies von ihrer Rente abgezogen wird.
Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht, Sozialpolitik und Naturwissenschaften. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.