Der Rentenexperte Peter Knรถppel informiert: “106.00 Witwenrenten werden nicht ausgezahlt wegen Einkommensanrechnung” Der auf Rentenrecht spezialisierte Anwalt zeigt die drei Schritte, in denen geprรผft wird, welches Einkommen auf ihre Witwer- oder Witwenrente angerechnet wird, also ihre Rente mindert.
Erst einmal wird geprรผft, ob das Einkommen รผberhaupt angerechnet wird
Der erste Schritt ist, so Knรถppel, die Prรผfung, ob es sich bei dem jeweiligen Einkommen รผberhaupt um eines handelt, das auf die Witwer-und Witwenrente angerechnet werden kann und darf.
Im zweiten und dritten Schritt erfolgt dann, so der Anwalt, die eigentliche Anrechnung. Im zweiten Schritt wird das zu berechnende vom freien Einkommen getrennt, und im dritten Schritt von dem, was รผbrig bleibt, 40 Prozent angerechnet.
Erstens: Ist Einkommen รผberhaupt anrechenbar?
Nicht alle Arten von Einkommen kรถnnen und dรผrfen auf die Witwen- und Witwerrente angerechnet werden. Maรgeblich ist hier, laut Knรถppel, der Paragraf 114 im Sozailgesetzbuch 4.
Fallen die Witwen und Witwer unter altes Recht, dann dรผrfen Vermรถgeneinkรผnfte nicht als Einkommen gewertet werden, dazu gehรถren Kapitaleinkรผnfte ebenso wie Einkรผnfte aus Vermietung und Verpachtung.
Nach neuem Recht, dem Paragraf 18a im Sozialgesetzbuch IV werden diese Posten angerechnet.
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Welches Einkommen ist รผberhaupt anrechenbar?
Generell gilt: Einkommen ist grundsรคtzlich nur anrechenbar, wenn es sich aus dem Vermรถgen oder der Arbeit des Witwers oder der Witwe ableitet. Dies bedeutet, so Knรถppel: Eine Hinterbliebenenrente aus der Altersversorgung des verstorbenen Partners ist nach diesem Grundsatz nicht anrechenbar.
Denn eine betriebliche Rente speist sich nicht aus den eigenen Arbeitseinkรผnften des Hinterbliebenen.
Der Rechtsanwalt weist diesbezรผglich auf folgende Vorschrift hin: “Diese Rechtsauslegung kann man aus der ยง 97 Absatz 1 Satz 1 SGB VI ableiten. Denn dort steht geschrieben: โ Einkommen ( ยง18a SGB IV) von Berechtigten, dass mit einer Witwen-oder Witwerrente zusammentrifftโฆ..โ. Eine Betriebshinterbliebenenrente ist kein Einkommen vom Berechtigten.”
Da nicht alle Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden, wird zuerst einmal geprรผft, worum es sich bei dem jeweiligen Einkommen handelt.
Wie wird das anrechenbare Einkommen bereinigt?
Im zweiten Schritt werden die Bruttoeinkommen zum Nettoeinkommen hin bereinigt, denn erst auf letzteres entfรคllt die Anrechnung von 40 Prozent.
Gekรผrzt wird im Kern folgendermaรen: Arbeitsentgelter wie Lรถhne und Gehรคlter um 40 Prozent, Beamtenbezรผge um 27,5 Prozent, Erwerbseinkommen von Selbststรคndigen um 39,8 Prozent, Renten, die von 2011 begannen um 13 Prozent und spรคtere Renten um 14 Prozent.
Die 40 Prozent Anrechnung
Wurde das Bruttoeinkommen jetzt bereinigt, dann wird geprรผft, ob es mit 40 Prozent an die Witwer- oder Witwenrente angerechnet werden kann. Es gibt einen Freibetrag bei der Hinterbliebenenrente von derzeit 1.038,05 Euro pro Monat.
Angerechnet wird nur der Teil des Nettoeinkommens, der รผber dieser Grenze liegt.
2025 steigt der Freibetrag
Es gibt eine gute Nachricht. Am 4. September 2025 wurde eine Rentenรคnderung beschlossen, die die Situation fรผr Witwen und Witwer erheblich verbessert. Die Freibetrรคge steigen ab nรคchstem Jahr auf den Bezug des Mindestlohns, betragen 2025 also rund 2000 Euro.
Damit soll gewรคhrleistet werden, dass Menschen, die eine Hinterbliebenenrente beziehen, voll zum Mindestlohn arbeiten kรถnnen, ohne dass dies von ihrer Rente abgezogen wird.