Witwenrente: Diese 10 entscheidenden Fakten muss man kennen

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Die Witwen- oder Witwerrente bietet Hinterbliebenen finanzielle Sicherheit nach dem Verlust des Ehepartners. Im Folgenden werden die 10 wichtigsten Fakten zur Witwenrenteย erklรคrt.

1. Anspruchsvoraussetzungen fรผr die Witwenrente

Ein Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn der verstorbene Ehepartner:

  • mindestens fรผnf Jahre gesetzlich rentenversichert war oder bereits Rente bezog,
  • die Ehe zum Zeitpunkt des Todes rechtlich gรผltig war (Verlobung zรคhlt nicht),
  • kein Scheidungsverfahren rechtskrรคftig war.

Zudem unterscheidet sich der Anspruch je nach Rechtslage

  • Altes Recht: Gรผltig bei EheschlieรŸung vor dem 1. Januar 2002 und Geburt eines Partners vor dem 2. Januar 1962.
  • Neues Recht: Bei EheschlieรŸung nach dem 31. Dezember 2001 oder Geburt beider Partner nach dem 1. Januar 1962.

2. Die Witwenrente muss beantragt werden

Die Witwenrente wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss aktiv beantragt werden. Dazu sind die entsprechenden Formulare der Deutschen Rentenversicherung entweder online herunterzuladen oder vor Ort auszufรผllen und einzureichen.

Ein Antrag auf Sterbequartalsgeld wird gleichzeitig als Antrag auf Witwenrente gewertet. Besonders wichtig ist es, den Antrag frรผhzeitig zu stellen, um Verzรถgerungen zu vermeiden โ€“ insbesondere bei der Inanspruchnahme des Sterbevierteljahrs. Falls Unsicherheiten im Antragsprozess bestehen, empfiehlt es sich, einen erfahrenen Rentenberater hinzuzuziehen, um Fehler zu vermeiden und den Prozess reibungslos zu gestalten.

3. Kleine und groรŸe Witwenrente

Kleine Witwenrente

Anspruch auf die kleine Witwenrente besteht, wenn das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde (die Altersgrenze steigt schrittweise bis 2029 auf 47 Jahre), keine Erwerbsminderung vorliegt und kein Kind erzogen wird. Die Hรถhe der kleinen Witwenrente betrรคgt 25 Prozent der Rentenansprรผche des verstorbenen Ehepartners zum Zeitpunkt seines Todes.

Sollte der Ehepartner vor dem 65. Lebensjahr verstorben sein, wird die Rente mit einem Abschlag versehen, der 0,3 Prozent pro Monat vor dem 65. Geburtstag betrรคgt und maximal 10,8 Prozent betragen kann.

Die kleine Witwenrente ist grundsรคtzlich auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Ehepartners begrenzt. Es sei denn, es gilt noch das alte Witwenrentenrecht: In diesem Fall kann die Rente ohne zeitliche Begrenzung gezahlt werden, oft bis zum Beginn der groรŸen Witwenrente oder bis zur Wiederheirat.

GroรŸe Witwenrente

Ein Anspruch besteht, wenn der hinterbliebene Ehepartner das 46. Lebensjahr und 2 Kalendermonate vollendet hat (im Jahr 2024). Diese Altersgrenze steigt schrittweise jedes Jahr um einen Monat an, sodass ab 2029 das 47. Lebensjahr erreicht sein muss (ยง 242a SGB VI). Alternativ besteht Anspruch, wenn der Hinterbliebene erwerbsgemindert ist oder nach dem seit dem 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfรคhig ist.

Ebenso gilt ein Anspruch, wenn der Hinterbliebene ein eigenes Kind des Verstorbenen erzieht, das noch nicht 18 Jahre alt ist. Die genannte Altersgrenze wird jรคhrlich angehoben, was die Anspruchsvoraussetzungen fรผr die groรŸe Witwenrente zunehmend beeinflusst. MaรŸgeblich fรผr die Rentenhรถhe ist zudem, ob altes oder neues Witwenrentenrecht zur Anwendung kommt.

Nach altem Recht erhalten Hinterbliebene 60 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen, wรคhrend es nach neuem Recht nur noch 55 Prozent sind. Ein weiterer Faktor ist das Lebensalter des Verstorbenen: War der Ehepartner bei seinem Tod noch keine 65 Jahre alt, erfolgt ein Abschlag auf die Witwenrente โ€“ dieser betrรคgt 0,3 Prozent pro Monat vor dem 65. Geburtstag des Verstorbenen und kann bis zu maximal 10,8 Prozent betragen. Diese Regelung zur Abschlagshรถhe wirkt sich erheblich auf die Rentensumme aus.

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4. Sterbevierteljahr: Finanzielle Entlastung

In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird die Witwenrente in voller Hรถhe der Rentenansprรผche des verstorbenen Ehepartners ausgezahlt. Dies gilt unabhรคngig davon, ob der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat oder nicht.

Als schnelle Vorschussleistung ist das Sterbevierteljahr jedoch nur verfรผgbar, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine laufende Rente bezogen hat. In diesem Fall muss der Antrag auf Vorschusszahlung innerhalb eines Monats nach dem Todesfall gestellt werden. Der Antrag wird beim Postrentenservice eingereicht, zusammen mit der Sterbeurkunde, der Heiratsurkunde und der Rentenversicherungsnummer des Verstorbenen.

Wรคhrend der drei Monate nach dem Sterbemonat wird das eigene Einkommen des Hinterbliebenen nicht angerechnet. Dies erleichtert den finanziellen รœbergang, der oft durch Beerdigungskosten und die plรถtzlich verรคnderte Lebenssituation erschwert wird.

5. Einkommensanrechnung bei der Witwenrente

Das eigene Einkommen wird bei der Witwenrente ab einem festgelegten Freibetrag angerechnet, der aktuell bei 1.038 Euro liegt (Stand: Juli 2024) und sich jรคhrlich erhรถht. MaรŸgebend fรผr die Anrechenbarkeit einzelner Einkommensarten ist die Unterscheidung zwischen altem und neuem Witwenrentenrecht, geregelt in ยง 114 SGB VI.

Im Kern werden jedoch stets Erwerbseinkommen wie Arbeitsgehalt oder selbststรคndige Einkรผnfte sowie Ersatzleistungen wie Arbeitslosengeld berรผcksichtigt. รœbersteigt das Einkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des รผbersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet, was als Einkommensgrenze bezeichnet wird.

Zusรคtzlich kann wegen Kindererziehung ein weiterer Freibetrag hinzukommen. Der Einkommensfreibetrag ist bis zum 30. Juni 2025 auf 1.038 Euro festgelegt und wird in der Regel jรคhrlich angepasst.

6. Abschlรคge bei der Witwenrente

Die Witwenrente wird gekรผrzt, wenn der Verstorbene vor dem 65. Lebensjahr verstorben ist:

  • Abschlag: 0,3 Prozent pro Monat vor dem 65. Lebensjahr.
  • Maximaler Abschlag: 10,8 Prozent (bei Tod vor dem 62. Geburtstag des Verstorbenen).

7. Zurechnungszeiten: Zusรคtzliche Rentenpunkte

Zurechnungszeiten erhรถhen die Rentenhรถhe, indem sie Zeiten hinzurechnen, die der Verstorbene theoretisch noch gearbeitet hรคtte. Dadurch werden weitere Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Die Lรคnge der Zurechnungszeit hรคngt vom Todeszeitpunkt ab.

8. Ende der Witwenrente bei Wiederheirat

Eine Wiederheirat beendet den Anspruch auf Witwenrente mit Ablauf des Monats der EheschlieรŸung. Als Ausgleich gibt es die Mรถglichkeit einer Rentenabfindung. Diese entspricht zwei Jahresbetrรคgen der durchschnittlichen Witwenrente.

9. Rentensplitting: Eine Alternative zur Witwenrente

Beim Rentensplitting werden die Rentenanwartschaften aus der Ehezeit gleichmรครŸig zwischen beiden Partnern aufgeteilt. Dies kann sinnvoll sein, wenn beide Partner รคhnliche Einkommensverhรคltnisse haben.

Achtung: Wer sich fรผr das Rentensplitting entscheidet, verliert den Anspruch auf Witwenrente. Eine vorherige Vergleichsberechnung ist zwingend notwendig.

10. Steuerliche Behandlung der Witwenrente

Die Witwenrente unterliegt der Einkommenssteuer. Ein Rentenfreibetrag sorgt dafรผr, dass ein Teil der Rente steuerfrei bleibt. Die Hรถhe des Freibetrags richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Bei eigenem Einkommen oder zusรคtzlichen Renten kann es zu Steuerpflichten kommen.

Gleichzeitig wird das eigene Einkommen an die Witwenrente angerechnet, wobei zwischen altem und neuem Witwenrentenrecht unterschieden wird (ยง 114 SGB VI). Unabhรคngig davon werden hauptsรคchlich Erwerbseinkommen und Ersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld angerechnet. Einkommen, das den geltenden Freibetrag รผbersteigt, wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Der aktuelle Freibetrag liegt seit dem 01.07.2024 bis zum 30.06.2025 bei 1.038 Euro und wird in der Regel jรคhrlich angepasst. Zusรคtzlich kann bei Kindererziehung ein weiterer Freibetrag angerechnet werden.