Witwenrente sinkt ab Dezember – sagt ein Experte

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Ab Dezember 2025 รคndert sich die Art der Anrechnung des Rentenzuschlags bei der Witwenrente. Fรผr viele Rentnerinnen und Rentner kann das unangenehme Folgen haben. Das jedenfalls sagt der Rentenexperte Peter Knรถppel.

Durch die Neuberechnung kann es zu einer Reduzierung der Auszahlung kommen. Alle wichtigen Details zu diesem Thema erfahren Sie in diesem Artikel.

Hintergrund zum Rentenzuschlag

Seit dem 1. Juli 2024 erhalten viele Rentnerinnen und Rentner einen Rentenzuschlag in Hรถhe von bis zu 7,5 Prozent. Dieser Zuschlag wird separat von der regulรคren Rentenzahlung zwischen dem 10. und 20. eines Monats รผberwiesen. Die Grundlage dafรผr sind รœbergangsregelungen, die bis zum 30. November 2025 gelten.

Wรคhrend der รœbergangsphase wird der Rentenzuschlag weder auf die Witwen- oder Witwerrente noch auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Die gesetzliche Regelung verschafft den Betroffenen aktuell finanzielle Vorteile, da der Rentenzuschlag nicht als Einkommen gilt und damit nicht an die Rentenzahlungen angerechnet wird. Diese Situation wird sich jedoch zum 1. Dezember 2025 รคndern.

Gesetzliche ร„nderungen ab Dezember 2025

Mit dem Ablauf der รœbergangsregelung tritt eine neue gesetzliche Grundlage in Kraft. Ab Dezember 2025 erfolgt die Berechnung des Rentenzuschlags nicht mehr auf Basis des Rentenzahlbetrags, sondern der persรถnlichen Entgeltpunkte gemรครŸ Paragraph 307i SGB VI.

In diesem Zusammenhang wird der Rentenzuschlag mit der regulรคren Altersrente zusammengefasst und als Gesamtbetrag zu den รผblichen Auszahlungsterminen ausgezahlt. Ab diesem Zeitpunkt wird der Rentenzuschlag als Einkommen gewertet und damit auch bei der Berechnung der Witwen- oder Witwerrente berรผcksichtigt.

Auswirkungen auf die Witwenrente

Durch diese Anpassung wird der Rentenzuschlag als Bestandteil des Gesamteinkommens betrachtet, was dazu fรผhren kann, dass die Witwenrente ab Dezember 2025 gekรผrzt wird. Betroffene Rentnerinnen und Rentner mรผssen ihre Witwenrentenstelle รผber den neuen Rentenbescheid und den erhรถhten Rentenbetrag informieren.

Die Anrechnung erfolgt gemรครŸ Paragraph 18d SGB IV spรคtestens zum 1. Juli des Folgejahres, also zum 1. Juli 2026. Dies gilt besonders bei Einkommensรคnderungen, die aus einer Erhรถhung der Rente resultieren.

Was sollten Betroffene tun?

Ab Ende 2025 werden neue Rentenbescheide ausgestellt, die die ร„nderungen und die Zusammenfassung der Rentenbestandteile dokumentieren. Da der Rentenbescheid den neuen Rentenzahlbetrag sowie den integrierten Rentenzuschlag ausweist, sollte genau geprรผft werden, wie sich Ihre Auszahlungssituation dadurch รคndert.

Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Witwenrentenstelle รผber die ร„nderungen zu informieren, besonders wenn der Rentenbetrag erhรถht wurde. In einigen Fรคllen kรถnnte es auch zu Rentennachzahlungen kommen, falls die Rentenversicherung einen hรถheren Anspruch auf Basis der neuen Berechnungen feststellt.

Auswirkungen der Neuregelung fรผr Rentner

Sollte die neue Berechnung zu einem hรถheren Rentenzuschlag fรผhren, profitieren Rentnerinnen und Rentner durch eine Rentennachzahlung und einen dauerhaft erhรถhten Rentenzahlbetrag.

Bei gleichzeitiger Anrechnung auf die Witwenrente kรถnnte sich der Gesamtbetrag jedoch reduzieren. Dies betrifft vorwiegend diejenigen, die neben ihrer eigenen Rente eine Hinterbliebenenrente beziehen.

Es ist entscheidend, die neuen gesetzlichen Regelungen und ihre Auswirkungen auf die persรถnliche Rentensituation frรผhzeitig zu verstehen und entsprechend zu handeln.

Die Mitteilungspflicht gegenรผber der Rentenversicherung und der Witwenrentenstelle ist notwendig, um spรคtere Rรผckforderungen oder Unstimmigkeiten zu vermeiden.