Bürgergeld: Rechtsfolgenbelehrung muss Möglichkeit der Nachmeldung am selben Tag nicht erwähnen

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Ein Meldeversäumnis, also das unangekündigte und unentschuldigte Fernbleiben von einem Meldetermin beim Jobcenter, führt zu einer Sperrzeit beim Bezug von Bürgergeld, Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld. (Bitte beachtet unsere Anmerkung am Ende des Artikels!)

Wer den Termin versäumt, sich aber noch am selben Tag beim Jobcenter meldet, entgeht dieser Sperrzeit. Das steht aber in der Regel nicht in der Rechtsfolgenbelehrung.

Das muss es auch nicht, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Klage gegen Sperrzeit durch Meldeversäumnisse

Ein Leistungsempfänger war wiederholt nicht zu den Meldeterminen beim Jobcenter erschienen, das daraufhin Sperrzeiten für den Leistungsbezug verhängte.

Hiergegen erhob der Betroffene Widerspruch und schließlich Klage, da er wegen einer Risikoschwangerschaft seiner Ehefrau die Kinderbetreuung habe übernehmen müssen und die Rechtsfolgenbelehrungen der Meldeterminbescheide keine Hinweise auf Pflichtverletzungen und Sanktionen enthielten.

Die Klage vor dem Sozialgericht Aachen hatte Erfolg. Das Jobcenter musste die Sperrzeiten aufheben und die gesperrten Leistungen auszahlen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass für das Fernbleiben von Meldeterminen ein wichtiger Grund vorgelegen habe.

Zudem dürften Sperrzeiten ohne einen entsprechenden Hinweis in der Rechtsfolgenbelehrung ohnehin nicht verhängt werden.

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Rechtsfolgenbelehrung muss Möglichkeit der Nachmeldung am selben Tag nicht enthalten

Gegen das Urteil des Sozialgerichts legte das Jobcenter Berufung ein. Entgegen der Auslegung des Gerichts beziehe sich die Rechtsfolgenbelehrung nicht nur auf die unmittelbaren Folgen des Meldeversäumnisses, sondern auch auf das Versäumen des Meldetermins.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob daraufhin das Urteil des Sozialgerichts auf.

Der Betroffene hätte die wichtigen Gründe für sein Fernbleiben unverzüglich nachweisen müssen.

Andernfalls führe das Fernbleiben von einem Meldetermin zu einer Sperrzeit, es sei denn, der Betroffene meldet sich noch am selben Tag beim Jobcenter – oder im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach deren Ende unverzüglich beim Jobcenter.

Dass die Rechtsfolgenbelehrung hierzu keinen Hinweis enthält, ist unerheblich, da zum Zeitpunkt der Aufforderung nicht feststeht, ob und bis zu welcher Uhrzeit der Zweck der Aufforderung bei verspäteter Meldung am selben Tag noch erreicht werden kann.

Die Rechtsfolgenbelehrung sei daher rechtmäßig vollständig. (Az.: L 9 AL 34/19)

Edit 05.Juni 2024: Der Kläger legte Revision beim Bundessozialgericht ein und rügte, dass die Rechtsfolgenbelehrung nicht verständlich gewesen sei. Das Verfahren erledigte sich jedoch, da die Beklagte ihre Berufung im Verfahren AZ: B 11 AL 35/21 R zurücknahm.

1. Der Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer Maßnahme setzt in gleicher Weise eine Rechtsfolgenbelehrung voraus wie der Eintritt einer Sperrzeit bei deren Ablehnung.

2. Eine Rechtsfolgenbelehrung ist unwirksam, wenn sie nicht über den Beginn der drohenden Sperrzeit informiert.

(Mit Dank an: Detlef Brock, Tacheles)