Zum 1. Januar 2026 treten in der gesetzlichen Rentenversicherung mehrere Änderungen in Kraft. Wer seine Rente plant, wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht oder wer mit Minijob arbeitet, muss neue Schwellenwerte, Altersgrenzen und Spielräume kennen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.
Dass diese Änderungen ausgerechnet zum Start ins Jahr 2026 so stark wahrgenommen werden, liegt auch daran, dass mehrere Stellschrauben gleichzeitig gedreht werden.
Die Altersgrenzen steigen weiter an, die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Erwerbsminderung wachsen spürbar, die Beitragsbemessungsgrenze verschiebt sich nach oben, und im Niedriglohnbereich zieht die Minijob-Grenze wegen des höheren Mindestlohns mit. Der Beitragssatz bleibt dagegen stabil. Genau diese Mischung aus Veränderung und Kontinuität prägt die Debatte: Die Rentenversicherung passt sich weiter an, ohne dass damit automatisch alle strukturellen Fragen der kommenden Jahre gelöst wären.
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Warum 2026 vieles „neu“ wirkt, obwohl einiges lange feststeht
Ein wichtiger Teil der Änderungen ist nicht kurzfristig „erfunden“, sondern folgt Regeln, die seit Jahren gelten. Das betrifft vor allem die Anhebung der Regelaltersgrenze in kleinen Schritten bis zum 67. Lebensjahr sowie die jährliche Festlegung von Rechengrößen wie Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen.
Diese Werte werden per Verordnung neu bestimmt und orientieren sich an der Lohnentwicklung; der Gestaltungsspielraum der Politik ist dabei begrenzt, weil die gesetzlichen Formeln vorgeben, wie fortgeschrieben wird.
Für die Lebensplanung macht das keinen Unterschied: Ob politischer Beschluss oder automatische Fortschreibung – am Ende zählen das Datum des Inkrafttretens und die neuen Zahlen. Wer 2026 in Rente gehen will oder 2026 seine Beschäftigung umstellt, wird mit den neuen Grenzwerten arbeiten müssen.
Regelaltersgrenze: Der Weg zur 67 geht weiter – aber nicht sprunghaft
Die Regelaltersgrenze steigt nicht plötzlich in einem einzigen Schritt von 65 auf 67 Jahre, sondern klettert seit Jahren schrittweise nach oben und erreicht erst 2031 das 67. Lebensjahr. Für den Jahrgang 1961 liegt die reguläre Altersgrenze 2026 bei 66 Jahren und sechs Monaten. Für später Geborene kommen weitere Erhöhungen hinzu, typischerweise in Monatsstufen. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt dann einheitlich die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Diese Feinmechanik ist entscheidend, weil viele Regeln der Rentenversicherung – von Abschlägen bis zur Berechnung bestimmter Zeiten – an die jeweilige Regelaltersgrenze gekoppelt sind. Wer nur „67“ hört, übersieht leicht, dass es für jeden Jahrgang einen eigenen, konkreten Stichtag gibt. Für Versicherte bedeutet das: Die Frage „Wann kann ich regulär in Rente?“ lässt sich nur mit Blick auf Geburtsjahr und Stufenplan beantworten.
Alle Änderungen bei der Rente ab 1. Januar 2026 in der Übersicht
| Änderung ab 2026 | Neue Regel / neuer Wert |
|---|---|
| Reguläres Rentenalter | Schrittweise Anhebung von 65 auf 67 Jahre. |
| Abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte | Weiterhin möglich, jedoch Anhebung des Mindestalters auf 65 Jahre. |
| Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderungsrente | Jährlich rund 20.700 €. |
| Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderungsrente | Jährlich mindestens 41.500 €. |
| Beitragsbemessungsgrenze (gesetzliche Rentenversicherung) | Erhöhung auf 8.450 € brutto pro Monat. |
| Minijob-Verdienstgrenze | Erhöhung auf 603 € pro Monat. |
| Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung | Bleibt stabil bei 18,6 %. |
| Freiwillige Beiträge | Höchstbetrag steigt auf 1.571,70 € (monatlich). |
Besonders langjährig Versicherte: Abschlagsfrei früher – aber auch hier rückt die Grenze
Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte, umgangssprachlich oft noch „Rente ab 63“ genannt, bleibt grundsätzlich möglich. Voraussetzung sind 45 Versicherungsjahre. Doch auch hier steigt die Altersgrenze schrittweise an – vom 63. auf das 65. Lebensjahr.
Für 1962 Geborene liegt die Grenze 2026 bei 64 Jahren und acht Monaten. Danach verschiebt sie sich je Jahrgang weiter, bis ab dem Geburtsjahrgang 1964 das 65. Lebensjahr als einheitliche Altersgrenze gilt.
Damit verändert sich die Planungslage für viele, die sich über Jahre darauf eingestellt haben, „mit 63“ aufzuhören. Der Begriff ist historisch, die reale Altersgrenze ist es längst nicht mehr. Wer sich auf eine abschlagsfreie Lösung verlässt, muss daher sehr genau prüfen, welche Grenze für den eigenen Jahrgang gilt – und ob die 45 Jahre Wartezeit tatsächlich erfüllt sind.
Langjährig Versicherte: Früherer Rentenstart bleibt möglich, die Abschläge wachsen aber mit
Neben der 45-Jahres-Variante gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte, die nach 35 Versicherungsjahren grundsätzlich früher in Anspruch genommen werden kann, typischerweise ab 63 Jahren. Der Preis sind Abschläge: Pro Monat, den die Rente vorzeitig beginnt, werden 0,3 Prozent dauerhaft gekürzt. Weil die Regelaltersgrenze weiter nach hinten rückt, wird die Lücke zwischen „frühestmöglich“ und „regulär“ für viele Jahrgänge größer – und damit auch der maximale Abschlag.
Die Rentenversicherung rechnet das anschaulich vor: Wer dem Jahrgang 1963 angehört und 2026 63 Jahre alt wird, hat eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und zehn Monaten.
Beginnt die Rente trotzdem mit 63, ergibt sich daraus ein Abschlag von 13,8 Prozent. Das ist nicht nur eine Rechengröße, sondern eine lebenslange Minderung. Für Versicherte wird damit noch wichtiger, die Entscheidung nicht allein am Wunschdatum festzumachen, sondern auch an der finanziellen Tragfähigkeit und an Alternativen wie Teilrenten oder gleitenden Übergängen.
Erwerbsminderungsrenten: Mehr Hinzuverdienst – und ein technischer Effekt, der die Rente leicht anhebt
Empfängerinnen und Empfänger von Erwerbsminderungsrenten erhalten 2026 deutlich höhere Spielräume beim Hinzuverdienst. Bei voller Erwerbsminderung liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei rund 20.700 Euro. Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie mindestens rund 41.500 Euro pro Jahr. Die Formulierung „mindestens“ ist dabei nicht zufällig: Die konkrete Grenze kann im Einzelfall variieren, weil sie von Berechnungsparametern abhängt, die der Rentenversicherungsträger individuell festlegt.
Für viele Betroffene ist diese Ausweitung mehr als ein Randthema. Erwerbsminderungsrenten stehen häufig im Spannungsfeld zwischen gesundheitlichen Einschränkungen, dem Wunsch nach Teilhabe am Arbeitsleben und dem Risiko, durch falsche Verdiensteinschätzung die Rente zu kürzen. Höhere Grenzen können hier Entlastung schaffen, weil sich zusätzliche Arbeit eher lohnt und weniger schnell zu einer Anrechnung führt.
Gleichzeitig bleibt die Pflicht, die eigenen Arbeitsstunden und Einkünfte sauber zu dokumentieren und Veränderungen zeitnah zu melden – schon weil Erwerbsminderung immer auch an die Frage geknüpft ist, wie leistungsfähig jemand noch ist.
Hinzu kommt 2026 ein Effekt aus der Rentenberechnung, der leicht übersehen wird: Die sogenannte Zurechnungszeit, die Erwerbsgeminderte so stellt, als hätten sie bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet, verlängert sich weiter. Weil sich der reguläre Rentenbeginn in Richtung 67 verschiebt, endet die Zurechnungszeit bei Rentenbeginn 2026 nicht mehr mit 66 Jahren und zwei Monaten, sondern mit 66 Jahren und drei Monaten. Ein zusätzlicher Monat klingt klein, kann aber – je nach Versicherungsverlauf – die Rentenhöhe messbar verbessern.
Beitragsbemessungsgrenze: 8.450 Euro – mehr Beitrag auf mehr Einkommen
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt zum 1. Januar 2026 auf 8.450 Euro brutto im Monat. Bis zu diesem Betrag wird Einkommen für Rentenversicherungsbeiträge herangezogen; Einkommen oberhalb dieser Schwelle bleibt beitragsfrei.
Für Beschäftigte mit höherem Einkommen bedeutet das: Ein größerer Teil des Gehalts wird beitragspflichtig, wodurch sich sowohl die Abzüge als auch die Arbeitgeberanteile erhöhen. Gleichzeitig werden über diese zusätzlichen Beiträge auch höhere Rentenanwartschaften aufgebaut – allerdings innerhalb der Logik des Systems, das Beitragszahlungen und Entgeltpunkte koppelt.
Was heißt das greifbar? Bei einem Beitragssatz von 18,6 Prozent zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte, also 9,3 Prozent. Der maximale Arbeitnehmerbeitrag steigt damit rechnerisch von 748,65 Euro pro Monat (bei 8.050 Euro) auf 785,85 Euro pro Monat (bei 8.450 Euro). Das sind 37,20 Euro mehr im Monat; der Arbeitgeber trägt denselben zusätzlichen Betrag. Für viele Betroffene ist das spürbar, weil es nicht nur um „mehr Rente später“, sondern um weniger Netto heute geht.
Diese Veränderung ist außerdem ein Signal dafür, wie das System mit demografischem Druck umgeht: Wenn die Zahl der Rentenbeziehenden steigt, wächst der Finanzierungsbedarf. Eine nach oben wandernde Bemessungsgrenze verteilt Lasten stärker auf höhere Einkommen, ohne dass dafür der Beitragssatz selbst angehoben werden muss. Ob das politisch als fair empfunden wird, ist umstritten – praktisch ist die Regel klar: Wer über der bisherigen Grenze verdient, zahlt ab 2026 auf weitere 400 Euro pro Monat Rentenbeiträge.
Minijob: Die Grenze steigt auf 603 Euro – und der Übergang zum Midijob verschiebt sich
Minijobberinnen und Minijobber dürfen ab 2026 mehr verdienen, ohne den Status der geringfügigen Beschäftigung zu verlieren. Die monatliche Verdienstgrenze steigt von 556 Euro auf 603 Euro. Der Grund ist die gesetzliche Kopplung an den Mindestlohn: Steigt der Mindestlohn, verschiebt sich automatisch die Minijob-Grenze, weil sie sich am Verdienst orientiert, der bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erreicht wird.
Das ist für Beschäftigte relevant, die ihre Arbeitszeit stabil halten wollen, aber bei höherem Stundenlohn sonst über die Grenze rutschen würden. Gleichzeitig verschiebt sich dadurch auch die Untergrenze des sogenannten Übergangsbereichs, in dem Midijobs liegen. Wer künftig knapp oberhalb der Minijob-Grenze verdient, fällt schneller in diesen Bereich und zahlt dann Sozialversicherungsbeiträge nach besonderen, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reduzierten Regeln, ohne dass die Rentenansprüche entsprechend schrumpfen.
Zusätzliche Bewegung kommt 2026 auch in eine Detailregel, die viele Minijobber bislang als endgültig betrachtet haben: Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2026 soll es möglich sein, eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufzuheben. Das ist mehr als Bürokratie, weil es die persönliche Vorsorge beeinflusst.
Wer sich damals befreien ließ, um netto etwas mehr zu haben, könnte künftig entscheiden, wieder Pflichtbeiträge zu zahlen und dadurch Rentenansprüche aufzubauen. Umgekehrt bleibt es dabei, dass solche Entscheidungen in der Praxis stark vom Einzelfall abhängen, etwa von der Dauer des Minijobs, von weiteren Beschäftigungen und vom gesamten Versicherungsverlauf.
Beitragssatz bleibt bei 18,6 Prozent – Stabilität mit Bedingungen
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt 2026 bei 18,6 Prozent. Diese Konstanz ist politisch bedeutsam, weil Beitragssatzänderungen unmittelbar die Lohnabrechnung, die Lohnnebenkosten und das Nettoeinkommen beeinflussen.
Dass der Satz stabil bleibt, bedeutet allerdings nicht, dass keine Mehrbelastungen entstehen. Die Verschiebung der Beitragsbemessungsgrenze sorgt bei höheren Einkommen trotzdem für steigende Beiträge, und langfristige Finanzierungsfragen bleiben bestehen, weil die geburtenstarken Jahrgänge in den kommenden Jahren vollständig in den Ruhestand wechseln.
Für die öffentliche Debatte heißt das: 2026 wirkt nach außen ruhig, weil die Prozentzahl gleich bleibt. Unter der Oberfläche verändern sich die Parameter jedoch weiter. Genau das erklärt, warum manche Versicherte trotz „stabilem Beitragssatz“ mehr bezahlen, während andere davon unberührt bleiben.
Freiwillige Beiträge: Höhere Bandbreite, höhere Höchstgrenze
Auch bei den freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung steigen die Werte. Der monatliche Mindestbeitrag liegt ab 1. Januar 2026 bei 112,16 Euro, der Höchstbeitrag bei 1.571,70 Euro. Damit wächst die Spanne, innerhalb derer sich freiwillige Zahlungen bewegen können.
Freiwillige Beiträge sind insbesondere für Menschen interessant, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, aber Versicherungszeiten aufbauen oder Lücken füllen möchten. Dazu zählen je nach Lebenslage etwa Selbstständige ohne Pflichtversicherung, Personen in Zeiten ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Deutsche mit Wohnsitz im Ausland.
Wer bereits eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze ebenfalls noch freiwillig einzahlen und dadurch die eigene Rente erhöhen. Wer hingegen die Regelaltersgrenze erreicht und eine volle Altersrente bezieht, ist von dieser Möglichkeit ausgeschlossen.
Wichtig ist auch die Übergangsregel beim Jahreswechsel: Freiwillige Beiträge für das Jahr 2025 können noch bis spätestens 31. März 2026 gezahlt werden. Dabei gelten dann die für 2026 maßgeblichen Mindestbeträge, während der Höchstbetrag für 2025 auf dem niedrigeren Niveau des Vorjahres bleibt. Für alle, die erst zum Jahreswechsel merken, dass ihnen Monate fehlen oder dass eine Nachzahlung sinnvoll sein könnte, ist diese Frist ein relevanter Fixpunkt.
Was sich daraus für die persönliche Planung ableiten lässt
Der Jahreswechsel 2026 ist ein guter Anlass, die eigene Rentenplanung zu aktualisieren – nicht aus Alarmismus, sondern aus Pragmatismus. Wer in den kommenden Jahren eine vorgezogene Rente in Betracht zieht, sollte die individuellen Altersgrenzen und die möglichen Abschläge anhand des eigenen Jahrgangs prüfen. Gerade bei der Altersrente für langjährig Versicherte kann der Unterschied zwischen einem früheren Start und dem Warten auf einen späteren Beginn über die Jahre erhebliche Summen ausmachen, weil der Abschlag dauerhaft bleibt.
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht oder beantragen will, sollte die neuen Hinzuverdienstgrenzen als Chance verstehen, aber nicht als Freibrief. Ein höherer Zuverdienst kann finanziell entlasten, kann aber bei falscher Einschätzung auch zu Rückforderungen führen oder Fragen zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit aufwerfen. Sorgfalt bei Meldungen und eine realistische Gestaltung der Arbeitszeit bleiben deshalb entscheidend.
Für Minijobberinnen und Minijobber ist 2026 vor allem ein Jahr, in dem die Grenze mit dem Mindestlohn nach oben rückt. Das kann helfen, Arbeitsstunden zu halten, ohne in eine andere Beschäftigungsform zu rutschen. Gleichzeitig lohnt ein genauer Blick darauf, ob Rentenversicherungsbeiträge im Minijob langfristig vorteilhaft sind, insbesondere wenn der Minijob über Jahre läuft und sonst wenige rentenrelevante Zeiten entstehen.
Einordnung: Anpassungsschritte und die größere Rentendebatte
Die zum 1. Januar 2026 wirksamen Änderungen zeigen, wie stark das System auf automatische Stellschrauben setzt: Altersgrenzen steigen im Stufenplan, Rechengrößen werden jährlich angepasst, Schwellenwerte verschieben sich mit der Lohnentwicklung. Das entlastet die Politik von jährlichen Grundsatzentscheidungen, zwingt aber Versicherte dazu, wiederkehrend nachzuschauen, was für sie persönlich gilt.
Gleichzeitig bleibt der gesellschaftliche Rahmen anspruchsvoll. Die Rentenversicherung muss dauerhaft zwischen Beitragszahlern, Rentenbeziehenden und Steuerzuschüssen ausbalancieren, während sich die Bevölkerungsstruktur verschiebt. 2026 ist damit weniger ein „Reformknall“ als ein weiteres Jahr, in dem die bekannten Mechanismen spürbare Folgen haben. Wer das früh erkennt, kann Entscheidungen gelassener treffen – weil sie auf belastbaren Daten beruhen und nicht auf Schlagworten.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung Bund, „Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2026“, Pressemitteilung vom 18.12.2025.
Deutsche Rentenversicherung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Hintergrund zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Fortschreibung nach gesetzlichen Regelungen).




