Kindergeld bis 27 Jahre – Wann wird es noch gezahlt?

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Die Altersgrenz beim Kindergeld von 27 Jahren war früher einmal relevant. Im geltenden Recht ist sie für die allermeisten Familien aber kein Zielpunkt mehr. Entscheidend ist, ob und warum ein Kind nach dem 18. Geburtstag noch berücksichtigt wird – und welche Altersgrenzen dann tatsächlich gelten.

Warum überhaupt von „bis 27“ die Rede ist

Die Zahl 27 stammt aus älteren Regelungen und aus Übergangsvorschriften, die im Zuge einer Reform vor vielen Jahren entstanden sind. In der Praxis betrifft das heute kaum noch typische Konstellationen von Studierenden oder Auszubildenden.

Viele Ratgebertexte im Netz wurden damals geschrieben, später nur leicht aktualisiert oder aus Suchgründen mit „27“ überschrieben. Das erzeugt den Eindruck, als könne Kindergeld regulär bis 27 laufen – obwohl die heutige Standardgrenze niedriger liegt.

Wer aktuell plant, muss daher von den heutigen Altersgrenzen ausgehen. Die Frage lautet nicht: „Wie komme ich bis 27?“, sondern: „Welche Voraussetzungen gelten nach 18 – und bis wann trägt das?“

Die heutigen Altersgrenzen: bis 18, bis 21, bis 25

Bis zur Volljährigkeit ist Kindergeld im Regelfall unstrittig: Es wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Ab dem 18. Geburtstag wird Kindergeld nicht „automatisch verlängert“, sondern nur noch, wenn bestimmte Lebenssituationen vorliegen und belegt werden.

Für volljährige Kinder sind zwei Altersmarken besonders wichtig. Kindergeld kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres möglich sein, wenn das Kind arbeitslos ist und bei der zuständigen Stelle als arbeitssuchend gemeldet ist. Häufiger ist die zweite Marke: Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann Kindergeld gezahlt werden, wenn sich das Kind in Ausbildung oder Studium befindet, wenn es eine Ausbildung mangels Platz nicht beginnen oder fortsetzen kann, wenn es sich in einer anerkannten Übergangszeit befindet oder wenn ein anerkannter Freiwilligendienst geleistet wird.

Das Kindergeld wird monatsweise gezahlt. In vielen Fällen läuft es daher praktisch bis einschließlich des Monats, in dem der Geburtstag liegt – mit Sonderfällen, wenn ein Geburtstag auf den Monatsersten fällt. Wer hier unsicher ist, sollte auf den konkreten Geburtsdatum-Effekt achten, weil er in der Praxis darüber entscheidet, ob noch ein Monat Kindergeld „drin“ ist oder nicht.

Nach dem 18. Geburtstag: Ohne Nachweise wird es schnell still auf dem Konto

Der häufigste Grund für unerwartete Unterbrechungen ist nicht, dass der Anspruch „weg“ wäre, sondern dass Unterlagen fehlen oder eine Meldung nicht erneuert wurde. Ab Volljährigkeit will die Familienkasse regelmäßig wissen, was das Kind gerade macht: Schule, Ausbildung, Studium, Suche nach einem Platz, Freiwilligendienst oder Arbeitslosigkeit. Das klingt banal, ist aber entscheidend – und es ist auch der Punkt, an dem viele Familien unabsichtlich Zeit verlieren.

Das gilt besonders in Phasen, die sich „nach außen“ wie Ausbildung anfühlen, aber formal nicht automatisch anerkannt sind. Ein bloßes „Wartesemester“ ohne Ausbildungsbezug, ein Planungsjahr ohne nachweisbare Bewerbungsschritte oder ein längerer Leerlauf ohne Meldung als ausbildungsplatzsuchend kann den Anspruch beenden. Er kann später wieder aufleben, aber dann zählt oft die Zeit, in der bereits eine Lücke entstanden ist – und die wird nicht immer problemlos geschlossen.

Ausbildung, Studium und das typische „Dazwischen“: Übergangszeit und Platzsuche

Das Leben läuft selten nahtlos. Zwischen Abitur und Studienbeginn liegen häufig Monate. Zwischen Bachelor und Master gibt es Fristen. Nach einer Ausbildungsprüfung folgt nicht immer am nächsten Tag der nächste Schritt. Genau für solche Brüche gibt es Regeln, die Kindergeld weiterhin ermöglichen – aber nur innerhalb bestimmter Grenzen.

Eine klassische Konstellation ist die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Wenn nachweisbar ist, dass der nächste Abschnitt zeitnah beginnt, kann Kindergeld in einer Übergangsphase weiterlaufen, jedoch nur für eine begrenzte Dauer. Entscheidend ist, dass der Anschluss tatsächlich erfolgt und nicht nur „irgendwann geplant“ ist.

Daneben gibt es den Fall, dass ein Kind eine Ausbildung oder ein Studium mangels Platz nicht beginnen oder nicht fortsetzen kann. Hier kommt es darauf an, dass die Bemühungen um einen Platz ernsthaft sind und dokumentiert werden. In der Praxis ist eine offizielle Meldung als ausbildungsplatzsuchend bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter oft der sauberste Nachweis, weil sie das Bemühen formal greifbar macht und regelmäßig erneuert wird.

Wenn das Kind arbeitet: Warum der Nebenjob meist kein Problem ist – und wann doch

Ein Nebenjob beendet Kindergeld nicht automatisch. Das ist eine der wichtigsten Klarstellungen, weil die Sorge „Dann verdient mein Kind zu viel“ sich hartnäckig hält. Kindergeld ist nicht davon abhängig, wie viel die Eltern verdienen, und es gibt seit Jahren keine allgemeine Einkommensgrenze des Kindes mehr, die den Anspruch automatisch kippt.

Wirklich heikel wird es eher bei der Frage, ob das Kind nach einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung oder nach einem Erststudium in einer weiteren Qualifikation steckt und gleichzeitig in erheblichem Umfang arbeitet. Dann kommt es darauf an, ob die Erwerbstätigkeit nach den Regeln als schädlich gilt. In der Praxis ist häufig die Wochenarbeitszeit der Dreh- und Angelpunkt. Wer nach einer ersten Ausbildung in einer weiteren Ausbildung oder einem Studium Kindergeld behalten will, muss typischerweise darauf achten, dass die Erwerbsarbeit in einem Rahmen bleibt, der den Ausbildungscharakter nicht überdeckt.

Die Familienkasse prüft, ob der Ausbildungsweg im Vordergrund steht. Ein normaler Nebenjob, ein Minijob oder eine Tätigkeit in begrenztem Umfang ist häufig unproblematisch. Eine regelmäßige, umfangreiche Erwerbstätigkeit kann dagegen dazu führen, dass Kindergeld nicht mehr gezahlt wird, obwohl das Kind immatrikuliert ist.

Freiwilligendienst: Kindergeld auch ohne Hörsaal, aber nicht „verlängernd“ über 25 hinaus

Anerkannte Freiwilligendienste können Kindergeld nach dem 18. Geburtstag ermöglichen, weil sie rechtlich wie ein begünstigter Status behandelt werden. Viele Familien nutzen das bewusst als Orientierungsjahr nach der Schule oder als sinnvolle Brücke zwischen Abschnitten.

Ein Freiwilligendienst kann den Anspruch innerhalb der geltenden Altersgrenze tragen, er schiebt die Altersgrenze aber in aller Regel nicht nach hinten. Wer also denkt, ein FSJ oder der Bundesfreiwilligendienst „macht aus 25 automatisch 26 oder 27“, liegt in den typischen Fällen falsch. Der Freiwilligendienst ist ein anerkannter Grund für Kindergeld – aber kein genereller Mechanismus, um über 25 hinaus zu verlängern.

Sonderfall Behinderung: Kindergeld kann dann auch weit nach 25 möglich sein

Neben Ausbildung, Suche und Arbeitslosigkeit gibt es einen Sonderweg, der in der Öffentlichkeit oft zu kurz kommt: Wenn ein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, kann Kindergeld ohne feste Altersobergrenze möglich sein. Die entscheidende Voraussetzung ist dabei, dass die Behinderung bereits vor einer bestimmten Altersgrenze eingetreten ist.

In der Praxis geht es dann nicht mehr um Semester, Übergangszeiten oder Arbeitsstunden, sondern um die Frage der Selbstunterhaltsfähigkeit und den Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung.

Dieser Bereich ist häufig nachweispflichtig und in der Bearbeitung sensibler, weil medizinische und finanzielle Kriterien eine Rolle spielen. Er ist aber ein wichtiger Hinweis für Familien, die sonst fälschlich davon ausgehen, dass mit 25 „endgültig Schluss“ sein müsse.

Gibt es heute noch Kindergeld „bis 27“?

Für aktuelle Ausbildungs- und Studienbiografien lautet die ehrliche Antwort: Im normalen Alltag praktisch nicht. Die übliche Obergrenze liegt bei 25, mit der arbeitslosigkeitsbezogenen Variante bis 21 und dem Sonderfall Behinderung ohne starre Altersgrenze.

Dass dennoch „27“ kursiert, hängt vor allem an historischen Regelungen und an Übergangsvorschriften. Diese sind heute in aller Regel nur noch als Altfall-Thema relevant und treffen die typische Zielgruppe der Suchanfrage nicht mehr. Wer heute 19, 22 oder 24 ist, wird aus den alten Übergangsstufen zur 27er-Grenze keinen laufenden Anspruch ableiten können.

Es gibt außerdem Sonderregeln zur Verlängerung in sehr spezifischen Fallgruppen, etwa wenn ein Dienst geleistet wurde, der gesetzlich als verlängerungsrelevant anerkannt ist. Das sind jedoch eng begrenzte Konstellationen, die in der heutigen Lebenswirklichkeit wesentlich seltener sind, als es die Google-Treffer vermuten lassen.

Antrag, Fristen, Rückwirkung: So verhindert man teure Lücken

Kindergeld muss beantragt werden, und wer Unterlagen nachreicht, sollte die Zeitachse im Blick behalten. Besonders bedeutsam ist die Frist für rückwirkende Zahlungen. Wer zu spät beantragt oder eine Lücke zu spät bemerkt, kann Geld verlieren, obwohl der Anspruch dem Grunde nach bestanden hätte.

Genauso wichtig sind Mitteilungen über Änderungen. Endet eine Ausbildung, verschiebt sich ein Studienbeginn, wird ein Studium abgebrochen oder beginnt eine Beschäftigung in größerem Umfang, erwartet die Familienkasse eine zeitnahe Information. Nicht, weil sie „streng“ sein will, sondern weil Überzahlungen später zurückgefordert werden können. In der Praxis sind Rückforderungen oft der Moment, in dem Eltern überhaupt merken, dass sie schon Wochen oder Monate in einer nicht mehr passenden Konstellation waren.

Kindergeldhöhe: Stand Ende 2025 und die Änderung ab 2026

Auch wenn die Suchfrage sich um Altersgrenzen dreht, spielt die Höhe in der Lebensplanung mit. Ende 2025 beträgt das Kindergeld 255 Euro pro Kind und Monat. Ab dem 1. Januar 2026 steigt es auf 259 Euro pro Kind und Monat. Bestehende Zahlungen werden dabei grundsätzlich automatisch angepasst; es ist normalerweise kein neuer Antrag nötig, wenn der Anspruch ohnehin bereits läuft.

Fazit

„Kindergeld bis 27“ ist heute vor allem ein Suchbegriff mit historischem Echo. Wer wissen will, wann man Kindergeld nach der Volljährigkeit bekommt, sollte sich an den realen Leitplanken orientieren: bis 21 bei Arbeitslosigkeit und Meldung als arbeitssuchend, bis 25 bei Ausbildung, Studium, anerkannter Übergangsphase, Platzsuche oder Freiwilligendienst – und ohne feste Altersgrenze in besonderen Fällen, etwa bei Behinderung mit den dafür notwendigen Voraussetzungen.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse): „Kindergeld ab Geburt / Anspruch, Höhe, Dauer“ (inklusive Hinweis auf Einkommensunabhängigkeit, Höhe 2025 und Änderung ab 01.01.2026 sowie 6-Monats-Frist für rückwirkende Zahlung).