Wenn der Vermieter faktisch grundlos die Wohnung kündigen kann

Lesedauer 2 Minuten

Viele Mieterinnen und Mieter haben Angst vor einer Kündigung durch den Vermieter. Normalerweise können Vermieter ihren Mietern nicht grundlos kündigen – es sei denn, die Miete wird seit Monaten nicht gezahlt. Es gibt aber das so genannte Sonderkündigungsrecht. Wir erklären, wie sich betroffene Mieter mit der Sozialklausel dagegen wehren können.

Wichtige Ausnahme beim Sonderkündigungsrecht

In Ausnahmefällen kann der Vermieter faktisch grundlos kündigen. Ein solcher Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn Vermieterinnen und Vermieter berechtigten Eigenbedarf geltend machen können. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz.

Wenn Mieterinnen und Mieter in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder in einem Zweifamilienhaus wohnen, können Vermieterinnen und Vermieter ohne einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund wie Eigenbedarf – also praktisch grundlos – kündigen.

Dieses Sonderkündigungsrecht beruht auf der besonderen Wohnsituation, in der Mieterinnen und Vermieterinnen aufgrund der typischen Bauweise eines Ein- oder Zweifamilienhauses eng zusammenleben.

Auch in größeren Gebäuden, die keine Ein- oder Zweifamilienhäuser sind, kann das Sonderkündigungsrecht in Betracht kommen, wenn sich im Haus neben den Wohnungen für Mieterinnen und Vermieterinnen auch Gewerberäume befinden.

Haben Mieter beispielsweise eine Wohnung in einem Dreifamilienhaus gemietet, besteht für Vermieterinnen kein Sonderkündigungsrecht. Gleiches gilt, wenn zwei Wohnungen zu einer Wohnung zusammengelegt werden oder eine Wohnung als Geschäfts- oder Büroraum genutzt wird.

Wenn Vermieter von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate.

Mit der Sozialklausel gegen die Kündigung des Vermieters wehren

Bei einer Mietdauer von bis zu 5 Jahren müssen Vermieterinnen dann z.B. eine Kündigungsfrist von 6 statt 3 Monaten einhalten. Darüber hinaus haben Mieterinnen die Möglichkeit, sich mit Hilfe der so genannten Sozialklausel gegen die Kündigung des Vermieters zu wehren.

Dabei können sie sich auf Härtegründe wie Krankheit, hohes Alter, fehlende Ersatzwohnung etc. berufen. In diesem Fall muss das Gericht unter Umständen die berechtigten Interessen der Vermieterinnen, die im Kündigungsschreiben genannt werden, gegen die Interessen der Mieterinnen und ihrer Familie abwägen.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...