Wegen Hartz IV Klagen Sanktionen erhalten

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Keine Sanktion wegen Klagefreudigkeit
Lassen sich Hartz-IV-Bezieher nicht alles vom Jobcenter gefallen, darf die Behörde ihnen wegen unbotmäßigen Verhaltens nicht eine dreiwöchige Urlaubsabwesenheit verweigern. Auch dass noch Bewerbungen offen sind und der Arbeitslose damit eine kleine Chance auf einen Arbeitsplatz hat, ist noch kein Grund, die Zustimmung zur Ortsabwesenheit abzulehnen, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag, 16. Januar 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 19 AS 3947/16).

Konkret ging es um einen seit 2005 im Hartz-IV-Bezug stehenden Familienvater aus Iserlohn. Laut Eingliederungsvereinbarung sollte der Langzeitarbeitslose sechs Bewerbungen pro Monat schreiben. Beim Jobcenter hatte er eine dreiwöchige Urlaubsabwesenheit beantragt. Er teilte der Behörde mit, dass er auch bei einer Ablehnung trotzdem wegfahren werde.

Das Jobcenter verweigerte die Zustimmung zur Ortsabwesenheit. Der Mann „setzt sich immer wieder über Grundsatzregelungen hinweg und droht mit Anwalt oder Klage“, so der zuständig Mitarbeiter. Die Behörde hatte zudem zwei Vermittlungsvorschläge erstellt. Darauf müsse sich der Arbeitslose noch bewerben und auf Nachricht der Arbeitgeber warten. Die Genehmigung der beantragten Urlaubsabwesenheit sei wegen der zu erwartenden „unmittelbaren Rückmeldungen“ nicht möglich. Da der Hartz-IV-Bezieher trotzdem wegfuhr, wurde ihm das Arbeitslosengeld II für drei Wochen gestrichen.

Das Sozialgericht stellte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2016 jedoch klar, dass ein nicht konformes Verhalten des Arbeitslosen nicht mit der Ablehnung der dreiwöchigen Urlaubsabwesenheit sanktioniert werden dürfe. Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit von bis zu drei Wochen dürfe nur verweigert werden, wenn dadurch die berufliche Eingliederung deutlich beeinträchtigt wird.

Es spiele keine Rolle, ob der Hartz-IV-Bezieher sich in der Vergangenheit über „Grundsatzregelungen“ hinweggesetzt hat und klagefreudig ist. „Auch für Arbeitslose ist Urlaub notwendig“, so das Sozialgericht.

Hier war der Arbeitslose verpflichtet, sechs Bewerbungen pro Monat zu schreiben. Müsse er jedes Mal auf eine Rückmeldung warten, könne der Arbeitslose nie Urlaub machen. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die ausgeschriebene Stelle besonders dem Profil des Leistungsberechtigten entspricht. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Streichung des Arbeitslosengeldes II sei daher zu Unrecht erfolgt. fle/mwo

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