Keine Sanktion wegen Klagefreudigkeit
Lassen sich Hartz-IV-Bezieher nicht alles vom Jobcenter gefallen, darf die Behรถrde ihnen wegen unbotmรครigen Verhaltens nicht eine dreiwรถchige Urlaubsabwesenheit verweigern. Auch dass noch Bewerbungen offen sind und der Arbeitslose damit eine kleine Chance auf einen Arbeitsplatz hat, ist noch kein Grund, die Zustimmung zur Ortsabwesenheit abzulehnen, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag, 16. Januar 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 19 AS 3947/16).
Konkret ging es um einen seit 2005 im Hartz-IV-Bezug stehenden Familienvater aus Iserlohn. Laut Eingliederungsvereinbarung sollte der Langzeitarbeitslose sechs Bewerbungen pro Monat schreiben. Beim Jobcenter hatte er eine dreiwรถchige Urlaubsabwesenheit beantragt. Er teilte der Behรถrde mit, dass er auch bei einer Ablehnung trotzdem wegfahren werde.
Das Jobcenter verweigerte die Zustimmung zur Ortsabwesenheit. Der Mann โsetzt sich immer wieder รผber Grundsatzregelungen hinweg und droht mit Anwalt oder Klageโ, so der zustรคndig Mitarbeiter. Die Behรถrde hatte zudem zwei Vermittlungsvorschlรคge erstellt. Darauf mรผsse sich der Arbeitslose noch bewerben und auf Nachricht der Arbeitgeber warten. Die Genehmigung der beantragten Urlaubsabwesenheit sei wegen der zu erwartenden โunmittelbaren Rรผckmeldungenโ nicht mรถglich. Da der Hartz-IV-Bezieher trotzdem wegfuhr, wurde ihm das Arbeitslosengeld II fรผr drei Wochen gestrichen.
Das Sozialgericht stellte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2016 jedoch klar, dass ein nicht konformes Verhalten des Arbeitslosen nicht mit der Ablehnung der dreiwรถchigen Urlaubsabwesenheit sanktioniert werden dรผrfe. Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit von bis zu drei Wochen dรผrfe nur verweigert werden, wenn dadurch die berufliche Eingliederung deutlich beeintrรคchtigt wird.
Es spiele keine Rolle, ob der Hartz-IV-Bezieher sich in der Vergangenheit รผber โGrundsatzregelungenโ hinweggesetzt hat und klagefreudig ist. โAuch fรผr Arbeitslose ist Urlaub notwendigโ, so das Sozialgericht.
Hier war der Arbeitslose verpflichtet, sechs Bewerbungen pro Monat zu schreiben. Mรผsse er jedes Mal auf eine Rรผckmeldung warten, kรถnne der Arbeitslose nie Urlaub machen. Etwas anderes kรถnne allenfalls dann gelten, wenn die ausgeschriebene Stelle besonders dem Profil des Leistungsberechtigten entspricht. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Streichung des Arbeitslosengeldes II sei daher zu Unrecht erfolgt. fle/mwo
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