Wechsel von der PKV in die GKV – So ist der Krankenversicherungswechsel möglich

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Der Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wurde vom Gesetzgeber nahezu unmöglich gemacht. Es gibt jedoch Umwege und bestimmte Konstellationen, die einen Wechsel dennoch möglich machen. Diese möchten wir Ihnen hier vorstellen.

Wann ist ein Wechsel für Angestellte, Versicherte ab dem 55. Lebensjahr, Selbstständige oder Personen mit einer Schwerbehinderung möglich?

Der Gesetzgeber lässt eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Dazu muss sich die Ausgangssituation des Antragstellers grundlegend ändern.

Arbeitnehmer können in die PKV wechseln, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt eine bestimmte Grenze überschreitet. Um den Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu ebnen, sollte das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers jedoch unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen. Im laufenden Jahr 2023 liegt diese Grenze bei 66.600 Euro. Zu beachten ist, dass auch Weihnachts- und Urlaubsgeld in die Gesamtberechnung einfließen.

Für Personen, die bereits am 31. Dezember 2002 in der PKV waren, sinkt die Jahresentgeltgrenze auf 54.450 EUR inklusive aller Sonderzahlungen. Das bedeutet eine höhere Hürde für diesen Personenkreis.

Was ist, wenn die Jahresentgeltgrenze nur leicht überschritten wird?

Oft verdienen Arbeitnehmer nur wenige Euro mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze vorschreibt. Hier besteht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Teilzeitarbeit zu vereinbaren. Die Reduzierung der Arbeitszeit sollte mindestens 3 Monate betragen. Die Versicherungspflicht in der GKV tritt ein, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze nachweislich unterschritten wird.

Leistungskontentsysteme können Jahreseinkommen drücken

In einigen Fällen bieten Arbeitgeber so genannte Leistungskontensysteme an. Dabei werden Teile des Arbeitsentgelts auf einem Leistungskonto gutgeschrieben. Dies hat den Vorteil, dass nur das tatsächliche Entgelt zur Berechnung herangezogen werden kann. Im Anspar- und Sabbatjahr wird das angesparte Guthaben dann ausgezahlt.

Betriebliche Altersvorsorge einrichten

Eine weitere Möglichkeit ist, dass die betriebliche Altersvorsorge das Jahreseinkommen drückt. 2019 kann eine Entgeltumwandlung bis maximal 3.216 EUR (West) bzw. 2.952 EUR (Ost) in die Betriebsaltersvorsorge eingezahlt werden. Auch somit kann das Jahresentgelt unterschritten werden.

Steigt das Gehalt danach wieder, so hat der Arbeitnehmer wieder die Wahl, entweder in die private Kasse zu wechseln oder freiwillig gesetzlich versichert zu sein.

Wechsel bei Arbeitslosengeld in die GKV

Wer das Arbeitslosengeld 1 bezieht, kann ebenfalls von der PKV in die GKV wechseln, sofern er nicht das 55. Lebensjahr überschritten hat. Letzteres Personenkreis ist von der Versicherungspflicht ausgeschlossen.

Wechsel in die GKV bei selbstständiger Tätigkeit?

Wer Selbstständig ist, muss mindestens seine Selbstständigkeit als seinen hauptsächlichen Beruf aufgeben und ein reguläres Beschäftigungsverhältnis mit Sozialversicherungspflicht beginnen. Ein Minijob reicht hierfür nicht aus. Zudem muss, wie weiter oben erwähnt, die Jahresentgeltgrenze nicht überschritten sein.

Neben dem Hauptberuf darf nebenberuflich eine Selbstständigkeit weiterhin ausgeübt werden. Hier gilt, dass das Einkommen sowie auch die Arbeitszeit aus selbstständiger Arbeit nicht den Hauptteil des Einkommens ausmachen darf. Das Angestelltendasein sollte mindestens 20 Stunden in der Woche betragen. Das monatliche Einkommen aus dem Angestelltenjob muss wenigstens 1557,50 EUR brutto betragen (Stand 2019).

Familienmitversicherung nach Aufgabe der Selbstständigkeit

Ein Ausweg ist auch, die Selbstständigkeit ganz aufzugeben, um eine Familienmitversicherung über den Ehepartner in der GKV zu erreichen, sofern der Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.

In die GKV nach Rückkehr aus dem Ausland

Ein weiterer Ausweg ist, seinen Wohnsitz in ein europäisches Land zu verlegen, in dem auch eine Pflichtversicherung gilt. Die Niederlande wäre hier z.B. eine Möglichkeit. Nach einer Rückkehr nach Deutschland kann der Antragsteller über das Formular E-104 der Krankenkassen innerhalb einer Frist von 3 Monaten eine Antrag auf eine GKV Versicherung stellen.

Krankenkassen prüfen Gestaltungsmissbrauch

Hier sollte aber genau geprüft werden – am Besten mit einem erfahrenen Juristen, ob dies ein gangbarer Weg ist. Denn die Krankenkassen prüfen genau, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Denn die Kassen wollen eigentlich nicht, dass ehemals privat Versicherte zurück in die gesetzlichen Krankenkassen kommen. Anerkennt die Krankenkasse die gesetzliche Krankenversicherungspflicht nicht an, muss der Betroffene zurück in die PKV wechseln. Ein Tarif mit schlechten Konditionen könnte die Folge sein.

Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn man älter als 55 Jahre ist

Wer älter als 55 Jahre alt ist, ist im Grundsatz von der Versicherungspflicht in der GKV “befreit”. Ein solcher Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherte mindestens einen Tag innerhalb der letzten 5 Jahre in einer gesetzlichen Krankenkasse war. War der Betroffene nicht wenigstens einen Tag in der GKV, kann eine Versicherungspflicht nur dann erreicht werden, wenn innerhalb der letzten 5 Jahren weniger als zweieinhalb Jahre Versicherungsfreiheit bestand, Versicherungspflichtbefreiung oder eine selbstständige Tätigkeit als Hauptberuf vorlagen.

Im Zweifel ist auch bei über 55jährigen eine Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung über den Ehepartner möglich, wenn dieser in der GKV versichert ist. Dann darf jedoch das monatliche Einkommen des Mitversicherten nicht höher als 445 EUR (Westen) und 410 EUR (Osten) sein oder nur ein Minijob ausgeübt werden.

Wechsel von Schwerbehinderten in die GKV

Wer schwerbehindert wird, darf innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Behinderung wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Allerdings besteht auch hier das Erreichen der Vorversicherungszeit. Antragsteller müssen in den letzten fünf Jahren drei Jahre in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein. Alternativ bei einer Mitversicherung muss der Ehepartner/Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Die Kassen dürfen allerdings selbst in ihre Satzung eine Altersgrenzen festlegen, weshalb Betroffene bei unterschiedlichen Kassen nachfragen sollten.

Tipp: Im Zweifel ist es immer ratsam, einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen, um Fallstricke und Einzelfallprüfungen vorzunehmen.

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