Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rente

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Finanzgericht Stuttgart weist ehemaligen Freiberufler ab

Altersrenten werden derzeit nicht in verfassungswidriger Weise doppelt besteuert. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag, 2. Dezember 2019, bekanntgegebenen Urteil jedenfalls für einen ehemaligen Freiberufler entschieden (Az.: 8 K 3195/16). Er werde voraussichtlich mehr Geld als steuerfreie Rentenanteile erhalten als er aus zu versteuertem Einkommen eingezahlt habe.

Hintergrund des Streits ist der Übergang von der vor- zur nachgelagerten Besteuerung von Rentenbezügen in den Jahren 2005 bis 2040. Wie jetzt schon die Beamtenpensionen werden dann auch Renten und Versorgungsbezüge regulär besteuert; dafür sind die Beiträge nicht mehr aus dem schon versteuerten Einkommen zu zahlen, sondern werden als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

In der Übergangszeit steigt der steuerfreie Anteil der Beiträge stufenweise an, ebenso aber auch der zu versteuernde Anteil der Rente. Das Bundesverfassungsgericht hat dies 2015 im Grundsatz gebilligt (Beschlüssen vom 29. und 30. September 2015, und weitere; JurAgentur-Meldung vom 1. Dezember 2015). Mit weiteren Beschlüssen entschied das Bundesverfassungsgericht 2016, dass dabei auch gewisse Ungleichbehandlungen hinzunehmen sind, solange es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt; eine Prüfung sei jeweils erst mit Rentenbeginn möglich (Beschlüsse vom 14. Juni 2016, Az.: 2 BvR 290/10 und weitere; JurAgentur-Meldung vom 20. Juli 2016).

Eine solche Doppelbesteuerung rügt der Kläger nun in dem Fall des FG Stuttgart. Er hatte zunächst als Angestellter und dann auf Antrag als Freiberufler in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Nach seiner Berechnung hatte er 89,15 Prozent seiner Beiträge aus versteuertem Einkommen geleistet, seine Rente müsse er nun aber zu 54 Prozent versteuern.

Gericht verneint Doppelbesteuerung

Dennoch hat nun das FG Stuttgart eine unzulässige Doppelbesteuerung verneint. Es übernahm dabei den 2015 auch schon vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Maßstab, wonach die nach statistischer Lebenserwartung erwartbaren unversteuerten Rentenzahlungen nicht geringer sein dürfen als die aus versteuertem Einkommen bezahlten Beiträge.

Ausführlich beschäftigte sich das FG mit weiteren Details und ließ mit Blick darauf auch die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.

Weil die Einkommensteuer eine „Personensteuer” sei, gingen die Stuttgarter Richter auch hier von einer personenbezogenen Berechnung aus. Positiv für den Kläger ließen sie deshalb beispielsweise statistisch zu erwartende Witwenrenten für die Ehefrau außer acht. Nachteilig für den Kläger teilten sie aber auf der Beitragsseite den steuerlichen Sonderausgabenabzug des Ehepaares nicht hälftig, sondern anteilig nach den jeweiligen Rentenversicherungsbeiträgen auf.

Keine Rolle spiele es, wie hoch Steuer und Steuerentlastung im Rentenalter sind und wie hoch früher die Steuer auf das Einkommen war, aus dem zumindest teilweise die Beiträge gezahlt wurden.

Nach diesen und zahlreichen weiteren Berechnungskriterien kam das FG Stuttgart in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 1. Oktober 2019 zu dem Ergebnis, dass jedenfalls im konkreten Fall eine unzulässige Doppelbesteuerung nicht vorliegt. mwo

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