Finanzgericht Stuttgart weist ehemaligen Freiberufler ab
Altersrenten werden derzeit nicht in verfassungswidriger Weise doppelt besteuert. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Wรผrttemberg in Stuttgart in einem am Montag, 2. Dezember 2019, bekanntgegebenen Urteil jedenfalls fรผr einen ehemaligen Freiberufler entschieden (Az.: 8 K 3195/16). Er werde voraussichtlich mehr Geld als steuerfreie Rentenanteile erhalten als er aus zu versteuertem Einkommen eingezahlt habe.
Hintergrund des Streits ist der รbergang von der vor- zur nachgelagerten Besteuerung von Rentenbezรผgen in den Jahren 2005 bis 2040. Wie jetzt schon die Beamtenpensionen werden dann auch Renten und Versorgungsbezรผge regulรคr besteuert; dafรผr sind die Beitrรคge nicht mehr aus dem schon versteuerten Einkommen zu zahlen, sondern werden als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
In der รbergangszeit steigt der steuerfreie Anteil der Beitrรคge stufenweise an, ebenso aber auch der zu versteuernde Anteil der Rente. Das Bundesverfassungsgericht hat dies 2015 im Grundsatz gebilligt (Beschlรผssen vom 29. und 30. September 2015, und weitere; JurAgentur-Meldung vom 1. Dezember 2015). Mit weiteren Beschlรผssen entschied das Bundesverfassungsgericht 2016, dass dabei auch gewisse Ungleichbehandlungen hinzunehmen sind, solange es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt; eine Prรผfung sei jeweils erst mit Rentenbeginn mรถglich (Beschlรผsse vom 14. Juni 2016, Az.: 2 BvR 290/10 und weitere; JurAgentur-Meldung vom 20. Juli 2016).
Eine solche Doppelbesteuerung rรผgt der Klรคger nun in dem Fall des FG Stuttgart. Er hatte zunรคchst als Angestellter und dann auf Antrag als Freiberufler in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Nach seiner Berechnung hatte er 89,15 Prozent seiner Beitrรคge aus versteuertem Einkommen geleistet, seine Rente mรผsse er nun aber zu 54 Prozent versteuern.
Gericht verneint Doppelbesteuerung
Dennoch hat nun das FG Stuttgart eine unzulรคssige Doppelbesteuerung verneint. Es รผbernahm dabei den 2015 auch schon vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Maรstab, wonach die nach statistischer Lebenserwartung erwartbaren unversteuerten Rentenzahlungen nicht geringer sein dรผrfen als die aus versteuertem Einkommen bezahlten Beitrรคge.
Ausfรผhrlich beschรคftigte sich das FG mit weiteren Details und lieร mit Blick darauf auch die Revision zum Bundesfinanzhof in Mรผnchen zu.
Weil die Einkommensteuer eine โPersonensteuer” sei, gingen die Stuttgarter Richter auch hier von einer personenbezogenen Berechnung aus. Positiv fรผr den Klรคger lieรen sie deshalb beispielsweise statistisch zu erwartende Witwenrenten fรผr die Ehefrau auรer acht. Nachteilig fรผr den Klรคger teilten sie aber auf der Beitragsseite den steuerlichen Sonderausgabenabzug des Ehepaares nicht hรคlftig, sondern anteilig nach den jeweiligen Rentenversicherungsbeitrรคgen auf.
Keine Rolle spiele es, wie hoch Steuer und Steuerentlastung im Rentenalter sind und wie hoch frรผher die Steuer auf das Einkommen war, aus dem zumindest teilweise die Beitrรคge gezahlt wurden.
Nach diesen und zahlreichen weiteren Berechnungskriterien kam das FG Stuttgart in seinem jetzt schriftlich verรถffentlichten Beschluss vom 1. Oktober 2019 zu dem Ergebnis, dass jedenfalls im konkreten Fall eine unzulรคssige Doppelbesteuerung nicht vorliegt. mwo