Die festliche Zeit naht – für viele Menschen bedeutet das: Familie, Geschenke, ein bisschen Freude trotz knapper Mittel. Doch wer aktuell Leistungen aus dem Bürgergeld bezieht, steht vor einer unsichtbaren Fallgrube: Können Weihnachtsgeschenke die Leistung kürzen? Wird das Geschenk als Einkommen angerechnet?
Welche Regeln gelten beim Bürgergeld?
Im Kern relevant für Weihnachtsgeschenke sind die Regelungen rund um:
- Einkommen (§ 11 SGB II) – was als Einkommen angerechnet wird.
- Zuwendungen/Drittleistungen (§ 11a SGB II) – insbesondere Geld‑ oder
- Sachgeschenke von Dritten, die ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung erfolgen.
- Vermögen/Schonvermögen (§ 12 SGB II) – ob ein Geschenk als Vermögen behandelt wird.
Sachgeschenke oder Geldgeschenke – das macht den Unterschied
Ein Geschenke‑Fall ist nicht gleich der andere: Entscheidend ist Art, Höhe, Verwendungszweck und Umstände.
Sachgeschenke
Wenn jemand z. B. einen Mantel, ein Spielzeug oder ein Smartphone zu Weihnachten bekommt, gilt grundsätzlich: Sachleistungen von Dritten sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sofern sie nicht als Ersatz für eine im Regelsatz abgegoltene Leistung dienen.
Beispiel: Ein neues Kleidungsstück, ein Weihnachtsbaumimitat oder ein technisches Gerät zählen in der Regel nicht zur Einkommensanrechnung. Wichtig bleibt: die Vermögensfreigrenzen dürfen nicht überschritten werden.
Geldgeschenke
Etwas komplizierter ist es, wenn das Geschenk in Form von Geld, Überweisung oder Gutschein erfolgt. Hier gelten strengere Kriterien:
Geldgeschenke gelten grundsätzlich als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und werden dementsprechend angerechnet, sofern sie zur Deckung des Bedarfs bestimmt sind und keine besonderen Ausnahmeregelungen greifen.
Eine solche Ausnahme ist in § 11a Absatz 5 SGB II geregelt: Demnach bleiben Zuwendungen von Dritten, die ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung erfolgen, außer Betracht, wenn ihre Anrechnung grob unbillig wäre oder sie die wirtschaftliche Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass Bürgergeldleistungen ungerechtfertigt würden.
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Bescheid prüfenEin praxisrelevantes Beispiel liefert eine Entscheidung des Sozialgerichts Kiel: Mit Urteil vom 23. September 2024 (Az. S 34 AS 10/23) wurde festgestellt, dass ein Weihnachtsgeldgeschenk in Höhe von 400 Euro – aufgeteilt auf zwei Personen mit jeweils 200 Euro – nicht als Einkommen angerechnet werden darf.
Ausschlaggebend war dabei, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Zuwendung bestand und der Zweck des Geschenks ausschließlich im weihnachtlichen Wunschcharakter lag – also nicht auf die Deckung des Existenzminimums abzielte.
Tipps für die Weihnachtszeit – damit das Geschenk nicht zur Kürzung führt
Damit das Schenken oder Beschenktwerden nicht zur Kürzung des Bürgergeldes führt, sind ein paar Punkte wichtig:
| Prüfkriterium | Was zu beachten ist |
| Höhe | Ein geringwertiger Betrag wird eher toleriert. Was „geringwertig“ bedeutet, ist nicht klar gesetzlich festgelegt. |
| Zweckbindung | Wenn das Geld z. B. mit dem Vermerk „für Lebensmittel“ oder „für Miete“ überwiesen wird, wird es schnell angerechnet – weil der Zweck mit dem Regelsatz übereinstimmt. |
| Keine rechtliche/sittliche Pflicht | Das Geschenk muss freiwillig erfolgen, also z. B. von Eltern oder Verwandten ohne vertragliche Verpflichtung. |
| “Grobe Unbilligkeit” | Wenn eine Anrechnung das Ziel des Geschenks (z. B. Wunsch zu Weihnachten) vereitelt hätte, kann eine Ausnahme greifen. |
| Sachgeschenk statt Geld | Sachgeschenke sind deutlich risikofreier als Geldgeschenke – hier ist meist keine Anrechnung erforderlich. |
Was nicht gibt – und was doch
Das Bürgergeld‑System sieht keine eigene „Weihnachtsbeihilfe“ vom Staat vor: Das heißt, es gibt keinen Anspruch auf Sonderzahlung rund um Weihnachten nur wegen des Bezugs von Bürgergeld.
Es existieren Aktionen von Vereinen oder privaten Initiativen, die anrechnungsfrei kleine Beträge verschenken (z. B. 150 € Aktion) – diese dürfen, laut Rechtslage, unter bestimmten Voraussetzungen nicht angerechnet werden.
Warum das Thema nicht „nur“ juristisch ist
Für viele Empfängerinnen und Empfänger des Bürgergeldes ist Weihnachten eine Zeit emotionaler Herausforderungen: Wer wenig Mittel hat, möchte trotzdem teilnehmen – an Geschenken, an Gemeinschaft, am Fest.
Wenn Geschenke aber unklar sind oder Kürzungen drohen, entsteht eine zusätzliche Belastung: das Schenken wird geprüft, statt Freude zu bringen. Deshalb ist es so wichtig, dass diese Regeln bekannt sind – damit nicht aus guter Absicht ein Nachteil wird.
Fazit
Weihnachten darf auch für Bürgergeldbeziehende eine Zeit der Freude sein. Dabei sind Sachgeschenke in der Regel deutlich unproblematischer als Geldzuwendungen, bei denen es stark auf den Verwendungszweck, die Höhe des Betrags und die konkreten Umstände ankommt.
Wer unkompliziert und ohne Risiko schenken möchte, sollte darauf achten, dass das Geschenk freiwillig erfolgt, nicht zur Deckung des Existenzminimums gedacht ist und nicht den Anschein einer zweckgebundenen Zahlung – etwa für Lebensmittel oder Miete – erweckt.
Werden diese Voraussetzungen beachtet, steht einem Weihnachtsgeschenk auch im Bürgergeldbezug nichts im Wege – und die Freude bleibt, ohne dass das Jobcenter eingreift.




