Die "Erreichbarkeits-Anordnung" gilt künftig auch für ALG-II-Bezieher (§ 7 Abs. 4a). Danach muss der Erwerbslose an jedem Werktag persönlich Post vom Amt zur Kenntnis nehmen können. Doch nun ist es möglich auch einen Urlaub (nicht aus finanzieller Sicht) in Absprache mit der ARGE bekannt zu geben. Einen Antrag hierfür muss nicht gesondert gestellt. Diese Verpflichtung schafft die Anordnung aber auch Rechtssicherheit, da sie auch den „3-Wochen-Urlaubsanspruch“ nach vorheriger Absprache sowie weitere „unschädliche“ Abwesenheitsgründe regelt. Einige Ämter hatten die Regelungen bereits in der Vergangenheit auf Arbeitslosengeld II Bezieher angewendet. Andere hatten die Möglichkeit, Urlaub zu machen, grundsätzlich (für ALG-II-Bezieher) abgestritten.

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