Trotz Sozialhilfe oder Hartz IV Zusatzbeitrag

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Auch bei Hartz IV oder der Sozialhilfe ist ein Zusatzbeitrag der Krankenkassen fällig

07.08.2011

Das Landessozialgericht Hessen (LSG) in Darmstadt hat die Position der Krankenkassen bestätigt, dass ein Zusatzbeitrag auch unabhängig vom Einkommen zu zahlen sei. Ein Bezieher von Grundsicherungs-Leistungen (Sozialhilfe) hatte dagegen geklagt. Nach Ansicht des Klägers müssen Bezieher von Sozialhilfe von der Erhebung der Zusatzbeiträge verschont bleiben. Das Gericht wies die Klage ab. Schließlich könnten Betroffene von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, so die Ansicht des Gerichts (Az.: L 1 KR 24/11).

11 von derzeit 155 gesetzlichen Krankenkassen erheben derzeit einen Zusatzbeitrag. Dieser muss Einkommensunabhängig zusätzlich zu den regulären Versicherungsbeiträgen bezahlt werden. Wird ein Zusatzbeitrag von der Kasse eingeführt, müssen Versicherte fristgerecht per Brief informiert werden. Die Krankenkasse muss den Versicherten mindestens einen Monat vor Einführung informieren. Passiert dies nicht, so verlängert sich die Kündigungsfrist automatisch. Im Anschluss kann eine neue Krankenkasse ohne pauschalen Zusatzbeitrag gesucht werden. Eben jenes Sonderrecht auf Kündigung hatte der Kläger nicht in Anspruch genommen.

Kein Verstoß gegen die Verfassung
Der Anwalt des Klägers hatte argumentiert, dass bei einem Bezug der Grundsicherung (Sozialhilfe) das niedrige Einkommen nicht ausreiche, um den Zusatzbeitrag zu zahlen. Andernfalls könne der Kläger nicht seinen derzeitigen Lebensunterhalt bestreiten, wenn zusätzlich der Zusatzbeitrag erstatten werden müsse. Zudem weigert sich der Leistungsträger die Kosten zu übernehmen. Exklusive Kosten der Unterkunft steht dem Kläger lediglich eine Satz auf Hartz-IV Niveau (364 Euro) zur Verfügung. Da der Mann aufgrund einer Krankheit Erwerbsunfähig ist, beziehe er Grundsicherungsleistungen. Daher sei ein Zusatzbeitrag im Grundsatz eine erhebliche Belastung für niedrige Einkommensschichten. „Mindestens sei fraglich, ob die Eintreibung der Pauschalbeträge gegen das Grundgesetz verstoße“, so die Argumentation. Die beklagte Krankenkasse fordert einen Pauschalbetrag von acht Euro pro Monat.

Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeiträgen
Das Landessozialgericht folgte allerdings den Ausführungen der Krankenkasse. Diese wies daraufhin, dass die Bundesregierung zum Jahreswechsel im Zuge der Gesundheitsreform die Möglichkeit von zusätzlichen Beiträgen reformierte. Reichen die Zuwendungen des Gesundheitsfonds nicht aus, müssen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Denn seit dem ersten Januar 2011 ist die Höhe des einkommensunabhängigen Beitrages nicht mehr reglementiert. Der Gesetzgeber will damit den „Wettbewerb“ zwischen den Kassen stärken und damit die Zahl der Kassen minimieren. Der Kläger hätte, so das Gericht, von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen sollen. Zudem sei ein Sozialausgleich geschaffen worden, der die Erhebung von Zusatzbeiträgen niedriger Einkommensschichten ausgleichen soll. Dieser liegt momentan allerdings bei Null Euro, weil hierfür der Durchschnittswert der Zusatzbeiträge aller Krankenkassen berechnet wird.

Eine Einschränkung machten die Landessozialrichter: Hätte die Krankenkasse nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, rechtzeitig mittels Anschreiben auf die Einführung des Zusatzbeitrages und die Möglichkeit der sofortigen Kündigung bzw. Wechselmöglichkeit hingewiesen, so hätte der Zusatzbeitrag erstatten werden müssen. In diesem Fall wurden allerdings die gesetzlichen Vorgaben eingehalten. Dem Kläger bleibt nun nur das reguläre Kündigungsrecht. (gr)

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Bild: Gerd Altmann / pixelio.de