Wir hören bei gegen-hartz immer wieder die Halbwahrheit, dass jemand mit einer Erwerbsminderung Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente hätte. Viele Betroffene haben diesen Anspruch jedoch nicht, sondern müssen Grundsicherung beantragen.
Rente gibt es nur für Versicherte
Die Erwerbsminderung ist nur eine der Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente. Die zweite Voraussetzung ist, dass Sie mindestens fünf Jahre in der Rentenkasse versichert waren und davon mindestens drei Jahre pflichtversichert.
Ausnahmen gibt es nur, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Dann reicht es, wenn Sie überhaupt in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
In jedem Fall gilt aber: Ohne Mitglied in der Rentenversicherung zu sein, gibt es auch keine gesetzliche Rente.
Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Bei einer Erwerbsminderung können Sie nicht mehr die volle Arbeitsleistung bringen und mithin nicht mehr volles Geld verdienen. Viele Erwerbsgeminderte sind deshalb auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen, doch zuständig sind nicht immer die gleichen Ämter.
Welches Amt zuständig ist, entscheidet sich über die Frage, ob Sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind.
Bürgergeld bei teilweiser Erwerbsminderung
Wenn Sie weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten können, dann gelten Sie als teilweise erwerbsgemindert. Bürgergeld gilt als Sozialleistung für diejenigen, die grundsätzlich erwerbsfähig sind und verpflichtet dazu, sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderung gelten Sie im Sinne des Jobcenters als erwerbsfähig, fallen also unter Bürgergeld und nicht unter Leistungen der Sozialhilfe. Sie müssen also auch mitarbeiten, um eine Teilzeitbeschäftigung unter sechs Stunden zu bekommen.
Erwerbsgeminderte als Aufstocker
Zudem beziehen teilweise Erwerbsgeminderte ohne Rente Bürgergeld, weil sie sogenannte Aufstocker sind. Sie gehen also einer Teilzeit-Erwerbsarbeit nach, diese deckt aber nicht die Kosten des Lebensunterhaltes und deshalb müssen Sie mit Bürgergeld aufstocken, um das Existenzminimum zu sichern.
Sozialhilfe bei voller Erwerbsminderung
Wenn Sie weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können, dann gelten Sie als dauerhaft voll erwerbsgemindert. Sie könnten zwar noch etwas arbeiten, das Jobcenter stuft Sie aber rechtlich als nicht erwerbsfähig ein.
Deshalb fallen Sie bei einer voller Erwerbsminderung in die Zuständigkeit der Sozialämter und nicht der Jobcenter und haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII) und nicht des Bürgergeldes (Sozialgesetzbuch II).
Dies gilt, wenn Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, es also unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung sich bessert oder endet. Dies lässt sich aufgrund ärztlicher Befunde feststellen und setzt in der Regel voraus, dass Therapien und Reha-Maßnahmen Ihren Gesundheitszustand nicht verbessern.
Bürgergeld bei befristeter voller Erwerbsminderung
Wichtig ist Folgendes: Wenn Sie zwar eine volle Erwerbsminderung haben, diese aber zeitlich befristet ist, dann haben Sie Anspruch auf Leistungen des Sozialgesetzbuches II, und das bedeutet nicht, dass das Jobcenter Sie trotz Erwerbsminderung versucht, in Arbeit zu pressen.
Vielmehr liegt es in diesem Fall an ihrem Status. Sie sind im Grundsatz erwerbsfähig, also dann, wenn ihre Erwerbsminderung endet und ihre Leistungsfähigkeit wieder vorhanden ist. Das Jobcenter wird allerdings eher früher als später auf eine amtsärztliche Untersuchung drängen, um zu prüfen, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt.
Ist dies der Fall, dann ist das Jobcenter nicht mehr zuständig.




