Schwerbehinderung: Haben Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente?

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Unsere Leserin Sabrina (Name geändert) fragte uns, ob sie mit einem Grad der Behinderung von 50 Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hätte. Sabrina ist 52 Jahre alt, arbeitet in Teilzeit, und ihre Tätigkeit fällt ihr zunehmend schwerer. Führt Schwerbehinderung direkt zur Erwerbsminderung? Wir erklären die Unterschiede und zeigen, worauf Sie achten müssen.

Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung: Unterschiedliche Regelsysteme

Zuerst einmal: Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind zwei verschiedene Systeme. Über eine Erwerbsminderung, die zu einer Rente berechtigt, entscheidet die gesetzliche Rentenversicherung.

Hinzu kommen ärztliche Befunde der sie behandelnden Ärzte, Reha-Berichte, medizinische Atteste und eine Chronik des Krankheitsverlaufs. Auf dieser Basis entscheidet die Rentenversicherung, ob Sie voll erwerbsgemindert sind (weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können) oder teilweise erwerbsgemindert (weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten können).

Das allein würde aber für einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nicht ausreichen. Sie müssen außerdem mindestens fünf Jahre in der Rentenkasse versichert sein und davon zumindest drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Ausnahmen gibt es lediglich, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht ist, denn dann reicht es, dass Sie überhaupt Beiträge zur Krankenversicherung geleistet haben.

Schwerbehinderung führt nicht zwangsläufig zur Erwerbsminderung

Erwerbsminderung und Schwerbehinderung sind nicht identisch. Eine Einschränkung kann zwar dazu führen, dass Sie weniger als drei (volle Erwerbsminderung) oder sechs (teilweise Erwerbsminderung) pro Tag arbeiten können.

Dabei zählt aber nicht die Schwerbehinderung als solche. Auch ohne Behinderung gelten Sie als erwerbsgemindert, wenn ihre Arbeitsleistung eingeschränkt ist. Umgekehrt können viele Menschen mit einer Schwerbehinderung mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten, sind also nicht erwerbsgemindert.

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Rentenversicherung oder Versorgungsamt

Über eine Erwerbsminderungsrente für Versicherte entscheidet die gesetzliche Rentenversicherung. Über eine Schwerbehinderung entscheidet hingegen das jeweilige Versorgungsamt. Dieses prüft auf der Basis der ärztlichen Befunde, inwiefern Ihre Einschränkungen Sie im Alltag und Berufsleben an der gesellschaftlichen Teilhabe behindern.

Diese Behinderung wird von zehn bis 100 nach Schweregrad unterschieden. Ab einem Grad von 50 gelten Sie als schwerbehindert und haben entsprechende Nachteilsausgleiche.

Schwerbehinderung bei der Arbeit

Eine Schwerbehinderung ist zwar nicht mit einer Erwerbsminderung gleichzusetzen, doch sie verschafft Ihnen besondere Rechte am Arbeitsplatz. Sie bekommen mehr Urlaubstage (fünf bei einer Fünf-Tage-Woche pro Jahr), einen besonderen Kündigungsschutz und das Recht auf eine barrierearme Gestaltung ihres Arbeitsumfeldes.

Schwerbehinderung und Rente

Auch für schwerbehinderte Menschen ist die gesetzliche Rentenkasse wichtig. Denn von ihr wird die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausgezahlt. Wenn Sie 35 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, dann können Sie mit Schwerbehinderung zwei Jahre vor der Regelalterszeit ohne Abschläge in den Ruhestand eintreten und sogar weitere drei Jahre mit Abschlägen.

Besteht Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente?

Sabrina hat viele Jahre in die Rentenkasse eingezahlt und insofern die fünf Jahre Wartezeit erfüllt, mit denen sie Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat. Wenn jetzt inzwischen ihre Arbeitsleistung so eingeschränkt ist, dass sie nur noch weniger als sechs oder weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, dann hat sie Anspruch auf eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung.

Mit ihrer Schwerbehinderung direkt hat das aber nichts zu tun.