Rente: Genialer Trick – So bleibt mehr von der BU-Rente übrig

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Viele Menschen mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zahlen während der Berufsunfähigkeit unnötig hohe Beiträge zur Krankenversicherung – oft über Jahre hinweg. Dabei gibt es eine rechtliche Möglichkeit, diese Belastung zu umgehen.

Wer sich strategisch arbeitslos meldet, kann unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche finanzielle Vorteile erzielen – ohne zusätzliche Risiken oder illegale Schlupflöcher zu nutzen.

Hohe Krankenkassenbeiträge schmälern die BU-Rente massiv

Die Berufsunfähigkeitsrente soll eigentlich finanzielle Sicherheit bieten. In der Praxis sieht das oft anders aus: Bei einer monatlichen BURente von 2.000 Euro können gesetzlich Versicherte bis zu 394 Euro an monatlichen Krankenkassenbeiträgen zahlen – also rund 19,7 % der Rente. Innerhalb eines Jahres summieren sich diese Abzüge auf fast 5.000 Euro.

Bei einer durchschnittlichen Dauer der Berufsunfähigkeit von sechs bis sieben Jahren kann die Belastung auf deutlich über 30.000 Euro steigen. Dieser Betrag fehlt dann für den Lebensunterhalt, Rücklagen oder medizinische Zusatzkosten.

Wer zahlt überhaupt Krankenversicherungsbeiträge auf die BU-Rente?

Die Pflicht zur Beitragzahlung trifft vorwiegend gesetzlich Versicherte, die während der Berufsunfähigkeit kein weiteres beitragspflichtiges Einkommen beziehen. Das betrifft besonders Selbstständige oder Personen mit BU-Renten aus privaten Verträgen (sog. „Schicht 3“Produkte), die keine Erwerbsminderungsrente erhalten.

Privat Krankenversicherte müssen ihre Beiträge in voller Höhe weiterzahlen – unabhängig von ihrer Erwerbsfähigkeit.

Kein Beitrag zur GKV bei Pflichtversicherung – die Ausnahme: Erwerbsminderung

Personen, die nicht nur berufsunfähig, sondern zugleich erwerbsgemindert sind, bleiben pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. In diesem Fall sind sie beitragsfrei gestellt – zumindest was die BURente betrifft. Sie zahlen nur auf die Erwerbsminderungsrente Beiträge.

Doch dieser Status ist schwer zu erreichen. Die gesetzliche Definition der Erwerbsminderung ist strenger als die der Berufsunfähigkeit. Viele Versicherte erfüllen sie trotz massiver Einschränkungen nicht.

Der Trick: Pflichtversicherung über Arbeitslosengeld I

Ein weitgehend unbekannter, aber legaler Weg führt über das Arbeitslosengeld I. Wer sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit arbeitslos meldet, wird automatisch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. Dadurch entfällt die Beitragspflicht auf die BU-Rente – selbst wenn keine Erwerbsminderung vorliegt.

Das Arbeitslosengeld wird außerdem nicht auf die BURente angerechnet. Zudem entstehen daraus keine zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge. Unter bestimmten Umständen kann diese Option monatlich mehrere hundert Euro einsparen – je nach Rentenhöhe sogar fünfstellige Beträge über die gesamte Laufzeit.

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Achtung: Arbeitslosigkeit muss realistisch und begründet sein

Dieser Ansatz ist nicht risikofrei. Eine bloße Berufsunfähigkeit führt nicht automatisch zum Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit prüft im Einzelfall, ob die betroffene Person dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung steht.

Praxisbeispiel: Eine Person leidet unter psychischen Problemen und kann in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten. Eine Rückkehr ist unwahrscheinlich, aber formell ist sie nicht vollständig erwerbsgemindert. In einem solchen Fall kann die Arbeitslosmeldung sinnvoll sein – vor allem, wenn eine Umschulung oder berufliche Neuorientierung in Betracht kommt.

Umschulung verlängert unter Umständen den ALG-I-Bezug

Läuft das Arbeitslosengeld I aus, kann ein Antrag auf Umschulung die Bezugsdauer verlängern. Wird eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, liegt möglicherweise doch eine Erwerbsminderung vor. In dem Fall wäre die gesetzliche Rentenversicherung zuständig – was erneut zur Pflichtversicherung und damit Beitragsfreiheit führen könnte.

Immer mitdenken: KV-Beiträge bei BU-Planung einrechnen

So verlockend der Trick auch ist – er ist nicht für jede Lebenssituation geeignet. Wer etwa bereits erwerbsgemindert ist oder bald mit einer Rentenzahlung rechnet, für den ergibt sich kein Zusatznutzen. Auch wer arbeitslos nicht mehr vermittelbar ist, kann Probleme mit der Agentur für Arbeit bekommen.

Deshalb gilt: Wer eine BU-Versicherung abschließt oder nutzt, sollte immer auch die möglichen Krankenkassenbeiträge einplanen. Ein realistisches Finanzkonzept berücksichtigt diese Posten von Anfang an – und kalkuliert Spielräume für alternative Wege mit ein.