Rente: Oft falsche Vorstellungen bei der Witwenrente

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Nach dem Tod des Ehepartners erhalten die Hinterbliebenen eine Witwer- oder Witwenrente. So weit, so gut. Aber nicht jeder und jede Hinterbliebene hat einen Anspruch darauf, und es gibt einiges, worum Betroffene sich kรผmmern mรผssen.

Witwenrente gibt es nur mit Antrag

Im Unterschied zu bestimmten anderen Renten wird eine Hinterbliebenenrente nicht automatisch gezahlt. Eine Witwenrente mรผssen Sie als Betroffene bei der Gesetzlichen Rentenversicherung beantragen.

Wo finden Sie den Antrag?

Der Antrag heiรŸt “R 0500” und findet sich auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung. Sie mรผssen dem Antrag eine Sterbeurkunde sowie eine Heiratsurkunde beifรผgen sowie Bescheinigungen Ihres Einkommens.

Bedeutet verheiratet immer Witwenrente?

Nicht jede Ehe ergibt einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Die Eheleute mรผssen fรผr einen solchen Anspruch mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein. Ausnahmen von dieser Frist sind allerdings mรถglich.

Sie gilt zum Beispiel nicht, wenn der oder die Verstorbene bei einem Unfall ums Leben kam.

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Der oder die Verstorbene muss eine Wartezeit erfรผllt haben

Damit Sie als Hinterbliebene eine Witwenrente beziehen kรถnnen, muss der oder die Verstorbene mindestens fรผnf Jahre in der gesetzlichen Rentenkasse als beitragsleistend gezรคhlt worden sein.

Erst dann gibt es einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente, und damit auf eine Hinterbliebenenrente im Todesfall.

Die Witwenrente gilt fรผr immer?

Wenn Sie eine Witwenrente beziehen, dann endet der Anspruch darauf, wenn Sie erneut heiraten, und zwar mit dem Kalendermonat der neuen Ehe. Auch bei einem Rentensplitting erlรถscht ein sonst vorhandener Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Was heiรŸt Rentensplitting?

Beim Rentensplitting bekommt ein Ehepartner auf dem Rentenkonto einen Teil der Rentenansprรผche des anderen Partners gut geschrieben und kann so mit einer hรถheren Altersrente rechnen.

Dafรผr wird aber dauerhaft auf den mรถglichen Bezug einer Hinterbliebenenrente verzichtet.

Witwenrenten sind immer gleich bemessen?

Das stimmt nicht. Es gibt nรคmlich eine groรŸe und eine kleine Witwenrente. Fรผr die groรŸe Witwenrente mรผssen Hinterbliebene (je nach Todesjahr des Partners) das 45. bis 47. Lebensjahr vollendet haben, oder berufs- beziehungsweise erwersbunfรคhig sein.

In die groรŸe Witwenrente einbezogen wird: Erziehung eines eigenen minderjรคhrigen Kindes oder eines minderjรคhrigen Kindes des toten Partners (je nach Situation fallen darunter auch Enkel, Geschwister, Stief- und Pflegekinder). Bei Kindern mit Behinderungen gilt dies auch bei Volljรคhrigkeit.

Bleiben die von der groรŸen Witwenrente Betroffenen Witwer oder Witwen, dann gilt sie ein Leben lang. Bei erneuter Heirat kann ein Anspruch auf eine Abfindung in Hรถhe zweier Jahreswitwenrenten gestellt werden.

Kleine Witwenrente und das Sterbevierteljahr

Die kleine Witwenrente gilt, wenn Sie unter 45 Jahre sind, keine Erwerbsminderung haben und keine Kinder erziehen. Hier erhalten Sie lediglich 25 Prozent dessen, was der oder die Verstorbene als Rente beansprucht hรคtte.

AuรŸerdem bekommen Hinterbliebene im sogenannten Sterbevierteljahr, den drei Monaten nach dem Tod des Partners, dessen volle Rente ausgezahlt, auf die er oder sie Anspruch gehabt hรคtte.

Bekommen Sie bei Zuverdienst die volle Witwenrente?

Auch das ist ein nicht seltener Trugschluss. Die Witwenrente wird mit Ihrem Einkommen verrechnet, und die Ihnen zustehende Hinterbliebenenrente erhalten Sie nur bei zu einem Freibetrag in voller Hรถhe.

Alles, was รผber den Freibetrag hinaus geht, wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.