Trinkgelder mindern Hartz IV

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Sozialgericht Landshut: Einkommensanrechnung nicht „grob unbillig“
Erhalten Hartz-IV-Aufstocker für ihre berufliche Tätigkeit Trinkgelder, müssen diese als Einkommen mindernd auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden. Denn es handelt sich hier um ein Entgelt für eine Leistung, „die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber“ erbringen soll, entschied das Sozialgericht Landshut in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 27. September 2017 (Az.: S 11 AS 261/16).

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Bezieherin, die auch als Kellnerin tätig war. Zusätzlich zu ihrem Lohn erhielt sie monatlich Trinkgelder in Höhe von durchschnittlich 25 Euro.

Das Jobcenter berücksichtigte bei der Frau den ihr zustehenden Erwerbstätigenfreibetrag, rechnete aber neben dem Lohn auch das Trinkgeld als Einkommen mindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen an.

Die Frau zog daraufhin vor Gericht. Die Trinkgelder dürften nicht als Einkommen angerechnet werden, meinte sie. Denn nach dem Gesetz seien freiwillige Zuwendungen anderer Personen nicht als Einkommen anzurechnen, wenn dies „grob unbillig“ wäre. Die Höhe der steuerfreien Trinkgelder sei zudem sehr gering.

Vor dem Sozialgericht hatte die Frau jedoch keinen Erfolg. Die Trinkgelder seien anrechenbarer Arbeitslohn. Denn Trinkgeld sei eine „dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung“. Mit der Anrechnung werde das Trinkgeld auch nicht völlig entwertet. Die Klägerin könne auf ihre Einkünfte schließlich immer auch den Erwerbstätigenfreibetrag geltend machen. Damit verblieben ihr zwischen zehn und 100 Prozent des Trinkgeldes. „Grob unbillig“ sei dies nicht. fle/mwo

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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