Studierende mit Familie – Welche Sozialleistungen können beantragt werden?

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Studierende Eltern sind häufig nicht darüber informiert, welche Leistungen Ihnen zustehen und unnötig in finanzieller Bedrängnis. Häufig sind leider sogar Beratungsstellen ahnungslos. Hier eine Orientierungshilfe. In diesem Artikel wird jeweils die Situation abstrakt und anschließend konkret anhand eines Ehepaars mit 2 Kindern (5Jahre; 2 Jahre) dargestellt.

Sie wohnen in Leipzig – die Wohnung kostet 800€ + 130€ Heizkosten. Alex(26) studiert Medizin, Anna (27) studiert Lehramt, ist aber aktuell in Elternzeit bzw. Urlaubssemestern.

Situation des Studierenden


1. Es besteht Anspruch auf BAFöG

Voraussetzung ist, dass der Studienabschnitt unter 45 Jahren begonnen wurde. Es wird eigenes Einkommen über 520,92€ angerechnet. Außerdem wird Partnereinkommen angerechnet – bei den meisten unter 30 Jahren auch Elterneinkommen.

Alex erhält den Höchstbetrag von 812€ da weder er, noch seine Eltern noch Anna anrechenbares Einkommen erzielen. Er bekommt keine Zuschläge für Krankenversicherung, da er sich nicht selbst versichern muss (siehe 10/14). Hinzu kommen 2x 160€ Kinderbetreuungszuschlag.

2. Es besteht Anspruch auf Wohngeld.

Grundsätzlich haben Studis, die Anspruch auf BAFöG haben, keinen Anspruch auf Wohngeld – dies gilt aber nur, wenn sie ausschließlich mit anderen zusammenleben, die auch Anspruch auf BAFöG haben.

Alex erhält 171€ Wohngeld (nur für sich).
Sein Wohngeldanspruch entsteht durch Frau/ Kinder, die keinen Anspruch auf BAFöG haben – auch wenn sie selbst kein Wohngeld beziehen
(§20 BAFöG)

Die 812€ BAFöG werden nur zu 25% als Einkommen angerechnet.
(§14 Abs1 Nr27a WoGG)

Situation der restlichen Familie

3. Die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld

Je Kind werden 250€ Kindergeld gezahlt. Wäre ein Elternteil noch unter 25 Jahren, wäre auch Kindergeld für dieses möglich.

Anna und Alex bekommen daher 500€ Kindergeld für ihre Kinder

4. Es besteht Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag oder Bürgergeld

Je nachdem was höher ist, besteht Anspruch auf Bürgergeld oder Wohngeld und Kinderzuschlag. Welche Leistung vorrangig ist, hängt vom Partnereinkommen ab.

Da Anna kein Einkommen erzielt, ist Kinderzuschlag nicht möglich – sie beziehen daher 1346€ Bürgergeld.

Alex ist als Student vom Bürgergeld weitgehend ausgeschlossen.
Da er mehr Einkommen erzielt, als er für sich benötigt wird das “übrige” bei der Familie angerechnet.

Alex und die Kinder sind über die Familienversicherung von Anna krankenversichert die das Jobcenter zahlt.

Haushaltskasse

812€ BAFöG
320€ BAFöG-Kinderbetreuungszuschlag
171€ Wohngeld
500€ Kindergeld
1346€ Bürgergeld
——-
3149€ Haushaltskasse
-930€ Warmmiete
——-
2219€

+ Befreiung Kinderbetreuungskosten
+ Bildungs- und Teilhabepaket

Veränderte Situation

Wenn Anna auch wieder studiert, haben beide Eltern Anspruch auf BAFöG + Wohngeld.
Für die Kinder gibt es Kindergeld + Bürgergeld.

Wenn Anna über 900€ verdient, ist ein Wechsel zu Wohngeld und Kinderzuschlag möglich.
Dann wären 3709€ in der Haushaltskasse (+560€).

In beiden Fällen besteht weiter ein Anspruch auf die vollständige Befreiung von KITA-Kosten und auf das Bildungs- und Teilhabepaket, genau wie für alle anderen Bürgergeld/ Wohngeld / Kinderzuschlagsempfänger.

Fazit

Keiner muss sein Studium wegen Kindern aus finanziellen Gründen abbrechen! Eltern haben die Möglichkeit mit Kindern zu studieren oder eine schulische Ausbildung zu absolvieren. Das ist finanziell möglich! NIEMAND sollte sich aus solchen Gründen vom Traumberuf abwenden!

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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