Statt Hartz IV: Verbesserter Kinderzuschlag sowie KiTa-Gebührenbefreiung

Lesedauer 2 Minuten

Bündnis kritisiert: Verbesserter Kinderzuschlag und KiTa-Gebührenbefreiung oft unbekannt

Unter bestimmten Vorraussetzungen können Geringverdiener statt mit Hartz IV aufzustocken, auch den Kinderzuschlag und Wohngeld beantragen. Der Vorteil: Sie wären nicht mehr den scharfen Regularienren der Jobcenter unterworfen. Das „Familienstärkungsgesetz“ wurden 2019 und 2020 zum Vorteil reformiert. Anspruchsvoraussetzungen wurden gelockert. Im Zuge der Corona-Krise wurden nochmals vieles deutlich vereinfacht. Vielen Anspruchsberechtigten ist das jedoch unbekannt. Ein Bündnis verschiedener Initiativen fordert daher eine bessere Informationspolitik.

Das „Familienstärkungsgesetz“ hat in zwei Schritten im Sommer 2019 und zum Januar 2020 die Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) und den Kinderzuschlag (KiZ) deutlich verbessert. Für den Kinderzuschlag wurden die Anspruchsvoraussetzungen gelockert, sodass viele Familien nun von der Leistung profitieren könnten, wenn sie den KiZ neu beantragen.

Gleichzeitig wurden mit dem „Gute-KiTa-Gesetz“ bundesweit ab August letztes Jahr alle Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen, von den Gebühren für Kindertagesstätten (KiTa) befreit. Hinzu kommt, dass wegen der Corona-Pandemie der Zugang zum Kinderzuschlag für anspruchsberechtigte Familien für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020 noch einmal deutlich vereinfacht wurde.

Das Bündnis ‚AufRecht bestehen‘ fordert nun alle Kommunen und Landkreise sowie die örtlichen Sozialleistungsträger auf, Familien offensiv über ihre Ansprüche zu informieren. Als zuständige/r Bundesministerin und -minister werden zudem Franziska Giffey (Familie, Senioren, Frauen und Jugend) und Hubertus Heil (Arbeit und Soziales) aufgefordert, dafür zu sorgen, dass bundesweit Informationsmaterial zur Verfügung gestellt und öffentlichkeitswirksam über Leistungsansprüche aufgeklärt wird.

Nur wer seinen Anspruch kennt, kann diesen auch beantragen

„Den Kinderzuschlag können nach der Gesetzesänderung auch Familien mit geringem Einkommen erhalten, die keine Ansprüche auf SGB-II-Leistungen beim Jobcenter haben,“ erläutert Frank Jäger vom Bündnis ‚AufRecht bestehen‘. „Sie können folglich dort nicht über den Kinderzuschlag und die damit verbundenen weiteren Vergünstigungen aufgeklärt werden.“

Aber nur wer seine Rechtsansprüche kennt, wird bei der Familienkasse den umfangreichen Antrag auf den KiZ stellen. „Aufklärungsarbeit ist hier notwendige Voraussetzung dafür, dass die verbesserte Familienleistung auch bei allen Adressaten ankommt,“ folgert Frank Jäger. Nach den Erfahrungen aus der Sozialberatung ist das vielen Betroffenen aber nicht bekannt. Familien, die den Kinderzuschlag beziehen, haben außerdem Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen – allein das führt schon zu einer deutlichen Entlastung.

Unübersichtliche Kita-Befreiung

Bei der Befreiung von Gebühren für die Kindertagesstätten ist die Situation sehr unübersichtlich: In einigen Bundesländern werden für KiTa keine Gebühren mehr erhoben, in anderen, etwa in NRW oder im Saarland, werden Eltern abhängig von ihrem Einkommen zur Kasse gebeten. Bezieher von KiZ und Wohngeld können sich hier auf Antrag von den Gebühren befreien lassen, wenn sie von ihrem Recht wissen.

Auch hier fordert das Bündnis ‚AufRecht bestehen‘ die Politik und Sozialverwaltung auf, alle anspruchsberechtigten Familien verbindlich zu informieren. „Wir beobachten große Unterschiede, was die Gewährungspraxis und die Aufklärungsarbeit angeht,“ konstatiert Frank Jäger. „Von bundesweit einheitlichen Zugangsvoraussetzungen zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen, dem Kinderzuschlag und Vergünstigungen für Familien und Kindern sind wir noch weit entfernt.“