Höhere Mietkosten durch Klimakomponente für Bürgergeld-Bezieher

Lesedauer 6 Minuten

Mit einem Beschluss vom 23. September 2025 (Az.: S 55 AS 99/25 ER) hat sich das Sozialgericht Aurich in einer bislang nicht veröffentlichten Entscheidung einer Linie angeschlossen, die in der sozialgerichtlichen Praxis seit einiger Zeit an Bedeutung gewinnt. Verhandelt wurde die Frage, wie die sogenannten Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes heranzuziehen sind, wenn Jobcenter oder Sozialhilfeträger keine belastbare Grundlage für die Bestimmung „angemessener“ Unterkunftskosten vorlegen können.

Streitentscheidend ist dabei insbesondere die Berücksichtigung der „Klimakomponente“ nach § 12 Abs. 7 WoGG und die Reihenfolge, in der sie mit dem aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bekannten Sicherheitszuschlag von zehn Prozent zu verbinden ist.

Die Entscheidung aus Aurich fügt sich damit in eine Entwicklung ein, die zuvor unter anderem durch das Sozialgericht Oldenburg, das Sozialgericht Landshut sowie durch Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg geprägt worden ist. Praktisch relevant ist das vor allem dort, wo ein schlüssiges Konzept zur Angemessenheit von Mieten fehlt oder in gerichtlichen Verfahren als nicht tragfähig bewertet wird. Dann rückt die Wohngeldtabelle als Auffangmaßstab in den Fokus, allerdings nur als Ausweichlösung und nicht als reguläre Berechnungsgrundlage.

Warum Wohngeldwerte im Bürgergeld und in der Sozialhilfe überhaupt eine Rolle spielen

Im Bürgergeld nach dem SGB II und in der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind die Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind.

Die Angemessenheit soll sich nach den örtlichen Wohnungsmarktdaten bestimmen lassen. Dafür müssen Leistungsträger die örtlichen Vergleichsräume definieren, Daten erheben und daraus tragfähige Werte ableiten. Diese Methodik ist in zahlreichen Entscheidungen ausdifferenziert worden, weil sie für Betroffene existenzielle Folgen hat: Wer nur einen zu niedrigen Betrag bewilligt bekommt, muss die Differenz aus dem Regelbedarf bestreiten oder riskiert Mietrückstände und Wohnungsverlust.

Scheitert die Angemessenheitsbestimmung mangels nachvollziehbarer Datengrundlage, entsteht ein Erkenntnisdefizit, das nicht zulasten der Leistungsberechtigten gehen soll. In dieser Konstellation greift die Rechtsprechung seit langem auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes zurück, erhöht um einen Sicherheitszuschlag. Das ist kein Automatismus, sondern eine Notlösung für Situationen, in denen sonst keine belastbaren Werte zur Verfügung stehen. Die Wohngeldtabelle wird dann als Obergrenze herangezogen, um eine Deckelung zu ermöglichen, die sich jedenfalls an einem gesetzlich normierten Referenzrahmen orientiert.

Die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG und ihr gesetzgeberischer Hintergrund

Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde eine Klimakomponente eingeführt, die die Miethöchstbeträge pauschal anheben soll. Die Regelung reagiert auf die Erwartung struktureller Mietsteigerungen im Zuge energetischer Sanierungen und des Modernisierungsdrucks im Gebäudesektor. Der Gesetzgeber hat damit anerkannt, dass Preisentwicklungen auf dem Wohnungsmarkt nicht nur rückblickend fortgeschrieben, sondern auch vorausschauend abgefedert werden müssen, wenn einkommensschwächere Haushalte nicht verdrängt werden sollen.

Für die Wohngeldberechnung ist die Klimakomponente ausdrücklich vorgesehen. Umstritten war in der Praxis jedoch, ob und wie sie in den Fällen zu berücksichtigen ist, in denen Wohngeldwerte im SGB II oder SGB XII nur ausnahmsweise als Hilfsmaßstab verwendet werden. Einige Leistungsträger argumentierten, die Klimakomponente sei für das Bürgergeldsystem nicht gedacht und deshalb auszublenden. Andere versuchten, sie rechnerisch „irgendwie“ im Sicherheitszuschlag aufgehen zu lassen oder sie erst nach dem Zuschlag zu addieren. Genau an dieser Stelle setzt die aktuelle Linie der Instanzgerichte an.

Die Rechenfrage, die über Hunderte Euro entscheiden kann

Die sozialrechtliche Auseinandersetzung wirkt auf den ersten Blick bürokratisch, hat aber unmittelbare Konsequenzen. Denn es macht einen Unterschied, ob zuerst der Tabellenwert der Wohngeldtabelle genommen, darauf der Sicherheitszuschlag gerechnet und anschließend die Klimakomponente hinzuaddiert wird, oder ob Tabellenwert und Klimakomponente zunächst zusammengeführt werden und erst auf diese Summe der Sicherheitszuschlag von zehn Prozent berechnet wird.

Die Linie, der sich das Sozialgericht Aurich anschließt, geht von einer klaren Reihenfolge aus: Zuerst werden Tabellenwert und Klimakomponente zusammengeführt, weil § 12 Abs. 7 WoGG die Tabellenwerte gerade „erhöht“.

Erst danach wird der Sicherheitszuschlag von zehn Prozent berechnet. Diese Betrachtung knüpft an die Logik an, dass der Sicherheitszuschlag eine Schutzmarge zur Übertragbarkeit der Wohngeldwerte in ein anderes Leistungssystem abbilden soll, während die Klimakomponente eine gesetzlich angeordnete Erhöhung der Tabellenwerte selbst darstellt.

Wer die Klimakomponente rechnerisch erst nach dem Zuschlag berücksichtigt, verändert die Funktion des Zuschlags und verringert die Obergrenzen.

Das Sozialgericht Aurich: Klimakomponente ist einzubeziehen, der Zuschlag wird darauf berechnet

Im Auricher Verfahren bekräftigt das Gericht, dass die zugrunde zu legenden Werte des § 12 WoGG unter Berücksichtigung der Klimakomponente zu bestimmen sind. Es stützt sich dabei auf den Wortlaut der Norm und auf die gesetzgeberischen Motive, die eine Erhöhung der Tabellenwerte vorsehen. Zugleich stellt es klar, dass es bei der Heranziehung des Wohngeldrechts im SGB II nicht um eine unmittelbare Anwendung des Wohngeldsystems geht. Vielmehr bleibt es dabei, dass Wohngeldwerte nur in eng begrenzten Ausnahmesituationen als Auffangmaßstab herangezogen werden, wenn andere Grundlagen fehlen.

Bemerkenswert ist die Einordnung der Klimakomponente als Ausdruck einer allgemeinen Marktentwicklung, die Wohngeldhaushalte und Bürgergeldbeziehende gleichermaßen trifft.

Energetische Sanierungen und ihre Umlageeffekte sind nicht auf eine Leistungsgruppe begrenzt. Wenn Wohngeldtabellen als Obergrenze herangezogen werden, muss das – so die gerichtliche Argumentation – die strukturellen Kostenentwicklungen mit abbilden, die der Gesetzgeber mit der Klimakomponente pauschal berücksichtigt.

Auf dieser Grundlage gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Sicherheitszuschlag von zehn Prozent auf die bereits um die Klimakomponente erhöhten Tabellenwerte zu berechnen ist. In dem konkreten Fall führt diese Berechnung zu einem ausdrücklich benannten Monatsbetrag von 570,00 Euro als maßgeblicher Grenzwert.

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Umzug ohne Zusicherung: Keine automatische Sperre für höhere Unterkunftskosten

Der Beschluss ist nicht nur wegen der Berechnungsfrage interessant. Er greift auch ein Problem auf, das in der Verwaltungspraxis häufig zu Konflikten führt: den Umzug ohne vorherige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II. Leistungsträger reagieren auf nicht abgestimmte Umzüge nicht selten mit pauschalen Begrenzungen, indem sie Unterkunftskosten auf das bisherige Mietniveau „einfrieren“ oder nur einen früheren Betrag weiterzahlen. Betroffene geraten dadurch in eine Lage, in der sie die Differenz dauerhaft nicht tragen können, obwohl die neue Miete objektiv noch innerhalb plausibler Angemessenheitsgrenzen liegen kann.

Das Sozialgericht Aurich stellt hierzu heraus, dass ein fehlendes Zusicherungsschreiben eine vorläufige Übernahme angemessener, auch erhöhter Unterkunftskosten im Eilverfahren nicht von vornherein ausschließt, wenn sich der neue Bedarf innerhalb zumutbarer Grenzen bewegt. Damit wendet sich das Gericht gegen schematische Verwaltungsentscheidungen, die allein an der fehlenden Zusicherung anknüpfen, ohne eine tragfähige Angemessenheitsprüfung vorzunehmen.

Keine pauschale Deckelung auf die frühere Miete ohne belastbare Angemessenheitsprüfung

Mit Blick auf die Verwaltungspraxis enthält die Auricher Entscheidung einen weiteren Akzent: Eine pauschale Begrenzung auf die frühere Miete ist nach dieser Linie nicht zulässig, wenn der Leistungsträger keine tragfähige Angemessenheitsprüfung vorlegt und die neue Miete sich innerhalb der auf Wohngeldwerten beruhenden Grenzwerte bewegt. Damit verschiebt sich der Fokus wieder auf das, was in KdU-Verfahren regelmäßig entscheidend ist: die Qualität und Nachvollziehbarkeit der vom Leistungsträger verwendeten Daten und Methoden.

Gerichte verlangen seit Jahren, dass Angemessenheitswerte nicht aus allgemeinen Durchschnittszahlen oder groben Schätzungen abgeleitet werden dürfen, sondern aus einem methodisch nachvollziehbaren Konzept, das den einfachen Standard abbildet. Fehlt es daran, bleibt im Eilverfahren oft nur die vorläufige Anordnung höherer Leistungen, um akute Notlagen zu vermeiden.

Einstweiliger Rechtsschutz als Schutz gegen existenzielle Folgen

Der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b SGG dient in diesen Verfahren nicht dazu, komplexe Wohnungsmarktdaten abschließend zu klären. Er soll verhindern, dass Menschen wegen einer möglicherweise rechtswidrigen Kürzung in eine existenzielle Krise geraten, bevor eine Hauptsacheentscheidung vorliegt. Gerade bei Unterkunftskosten kann eine Unterdeckung schnell zu Mietrückständen führen. Die Schwelle, ab der eine Wohnungskündigung droht, ist niedrig, und die Folgen sind kaum rückgängig zu machen.

Die Auricher Leitsätze formulieren deshalb die Konsequenz, die viele Kammern in vergleichbaren Konstellationen ziehen: Wenn der Leistungsträger keine ausreichende Angemessenheitsprüfung liefert, sind im Eilverfahren regelmäßig vorläufig höhere KdU-Leistungen anzuordnen, um schwerwiegende Nachteile abzuwenden. Das ist keine Vorentscheidung über die Hauptsache, sondern eine Absicherung, bis die tatsächlichen und methodischen Fragen im Hauptverfahren geklärt sind.

Einordnung in die bisherige Linie: Oldenburg, Landshut und Berlin-Brandenburg

Die Entscheidung aus Aurich steht nicht isoliert. Das Sozialgericht Oldenburg hat in einem Urteil vom 20. Juni 2024 ausdrücklich herausgearbeitet, dass die Klimakomponente nicht bereits im Sicherheitszuschlag aufgeht.

Es trennt damit sauber zwischen der Funktion des Zuschlags als Systempuffer und der Klimakomponente als gesetzlich vorgesehener Erhöhung der Tabellenwerte. Zugleich wird dort ausführlich begründet, dass die Klimakomponente auf erwartete Preissteigerungen im Zuge energetischer Sanierungen reagiert und deshalb auch im Rahmen einer Deckelung nach Wohngeldwerten berücksichtigt werden muss, wenn diese Deckelung mangels anderer Grundlagen im SGB II herangezogen wird.

Auch der Beschluss des Sozialgerichts Landshut und die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg weisen in dieselbe Richtung. Insbesondere aus Berlin-Brandenburg ist die Überlegung dokumentiert, dass § 12 Abs. 7 WoGG selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn die Wohngeldtabellenwerte bereits mit dem Faktor 1,1 als Sicherheitsmarge versehen werden. Damit wird die doppelte Struktur der Erhöhung bestätigt: Die Klimakomponente verändert die Tabellenwerte, der Sicherheitszuschlag adressiert die Übertragbarkeit in ein anderes Leistungssystem.

Was sich für Betroffene und Leistungsträger daraus ableiten lässt

Die Linie, die sich hier abzeichnet, ist geeignet, die Praxis in Regionen ohne tragfähige Konzepte spürbar zu beeinflussen. Für Betroffene bedeutet sie, dass sie im Streit um Unterkunftskosten nicht nur abstrakt auf „Wohngeldwerte plus Zuschlag“ verweisen können, sondern dass die Klimakomponente als Bestandteil dieser Obergrenze ernsthaft in die Berechnung einzustellen ist, jedenfalls in den Fällen, in denen Wohngeldwerte als Auffangmaßstab herangezogen werden. Zugleich stärkt die Entscheidung die Position derjenigen, die nach einem Umzug ohne Zusicherung mit pauschalen Deckelungen konfrontiert werden, obwohl eine methodisch belastbare Angemessenheitsprüfung fehlt.

Für Leistungsträger erhöht sich der Druck, belastbare Konzepte vorzulegen oder fortzuschreiben. Wer stattdessen mit pauschalen Obergrenzen arbeitet, läuft eher Gefahr, im Eilverfahren vorläufig zu höheren Zahlungen verpflichtet zu werden. Das gilt umso mehr, als die Gerichte die Darlegungs- und Begründungslast für die Angemessenheitswerte im Verantwortungsbereich der Verwaltung verorten. Je weniger nachvollziehbar die Herleitung, desto größer wird das Risiko, dass im Zweifel zugunsten der existenziellen Absicherung entschieden wird.

Ausblick: Noch keine höchstrichterliche Entscheidung, aber zunehmende Verfestigung in der Instanzrechtsprechung

Ob und wann das Bundessozialgericht die Frage der Klimakomponente im Kontext der Wohngeld-Deckelung abschließend klärt, bleibt offen. Bis dahin gewinnt die Instanzrechtsprechung an Gewicht, vor allem wenn mehrere Gerichte übereinstimmend argumentieren und die Berechnungslogik nachvollziehbar aus Wortlaut und Zweck der Normen herleiten.

Dass die Klimakomponente nicht als politisches Detail, sondern als gesetzlich angeordnete Erhöhung der Tabellenwerte verstanden wird, spricht in dieser Linie dafür, sie auch dort nicht auszublenden, wo Wohngeldwerte ausnahmsweise als Ersatzmaßstab dienen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Aurich steht damit für eine rechtliche Entwicklung, die sich in der Praxis unmittelbar auf die Frage auswirkt, ob ein Haushalt mehrere Dutzend oder mehrere Hundert Euro im Monat für die Miete aus dem Regelbedarf zuschießen muss. In einem System, das das Existenzminimum sichern soll, ist das mehr als eine Rechenfrage.

Quellen

Sozialgericht Landshut, Beschluss vom 16.07.2024 – S 7 AS 166/24 ER (Bayern.Recht / gesetze-bayern.de).
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2024 – L 32 AS 1179/23 B ER (gesetze.berlin.de).
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2025 – L 18 AS 78/25 B ER (gesetze.berlin.de).