Statt Hartz IV Anpassungen Gutschein-Vergabe

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Bundesregierung beschließt 480 Millionen Euro Etat für Hartz IV Gutscheine.

(06.07.2010) Rein rechnerisch will die Bundesregierung Kindern aus Hartz IV Familien ab 2011 gerade einmal 20 Euro zur Verfügung stellen. Statt einer Anpassung der ALG II Regelsätze sollen Gutscheine verteilt werden. Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU): "Das ist bereits eine beschlossene Sache".

Das soll nun die Konsequenz aus dem gefällten Hartz IV Urteil des Bundesverfassungsgericht sein? Genau 480 Millionen Euro behält sich die Bundesregierung vor, um dem Richterspruch des obersten Gerichts Deutschlands gerecht zu werden. Bei den 1,7 Millionen Kinder, die von Hartz IV abhängig sind, wären das rein rechnerisch gerade einmal 23 Euro pro Monat und Kind. Statt die Hartz IV-Regelsätze auf ein Armutssicheres Niveau anzuheben, wolle man lieber Gutscheine auf Antrag verteilen. Damit sollen, so die Bundesarbeitsministerin, Nachhilfeunterricht oder die Teilnahme an Musik- und Sportangeboten finanziert werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte geurteilt, dass die Bemessung der Hartz IV Regelsätze verfassungswidrig sei. Es sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum Kinder nur 60 bis 80 Prozent des Regelsatzes der Erwachsenen erhalten. Kinder können eben nicht wie "kleine Erwachsene" berechnet werden. Die Entscheidung, die Regelsätze nicht an dem tatsächlichen Bedarf eines Kindes zu bemessen sei nun gefallen. Statt mehr Geld soll es nur Gutscheine geben. Bis Herbst wolle die Bundesregierung die Berechnung des Existenzminimums der Kinder bemessen. Die vorgesehenen 480 Millionen Euro seien zunächst eine "grobe Schätzung", lies das Bundesarbeitsministerium verlautbaren.

Der Paritätische Wohlfahrtsverband kritisierte die Planungen der Bundesregierung als völlig unzureichend. Verbandschef Ulrich Schneider betonte, um Kindern vor Armut zu schützen seien nach Modellberechnungen mindestens 1,5 Milliarden Euro pro Jahr notwenig, um den Urteil des Bundesverfassungsgericht gerecht zu werden. (sb)