Haben Sozialhilfebezieher im Rentenalter Kosten wegen „altersbedingter Schwierigkeiten“, können sie Anspruch auf eine zusätzliche, vom Sozialamt gezahlte Altenhilfe haben. Dies gilt selbst dann, wenn im regulären Sozialhilfesatz der einzelne Bedarf bereits berücksichtigt ist und ein solcher Bedarf auch bei jüngeren Menschen bestehen kann, urteilte am Mittwoch, 24. Februar 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 11/14 R). Ob tatsächlich wegen „altersbedingter Schwierigkeiten“ eine Altenhilfe beansprucht werden kann, müsse das Sozialamt im jeweiligen Einzelfall prüfen.
Nach dem Gesetz können alte, mittellose Menschen die sogenannte Altenhilfe erhalten, wenn diese dazu beiträgt, „Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern“. So soll ihnen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erleichtert werden. Als Leistungen sind hier insbesondere Besuche zu Veranstaltungen oder Einrichtungen genannt, die der Geselligkeit oder auch den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen. Auch die Verbindung mit „nahestehenden Personen“ soll mit der Altenhilfe ermöglicht werden.
Darauf pochte im konkreten Fall der in Wiesbaden mit seiner Ehefrau und einem Enkel in häuslicher Gemeinschaft lebende Kläger. Seit Juli 2007 bezieht der 1940 geborene schwerbehinderte Mann vom Sozialamt Grundsicherung im Alter. Zusätzlich verlangte er eine Altenhilfe. Diese solle schließlich nach dem Willen des Gesetzgebers altersbedingte Aufwendungen abmildern. Einzige Voraussetzung für den Erhalt der Altenhilfe sei nach dem Gesetzeswortlaut, dass man alt ist. Zweck der Altenhilfe sei es unter anderem, die Einsamkeit von alten Menschen abzumildern.
Konkret wollte der Mann mit der Hilfe das Grab seiner Eltern in Oberfranken und die dort lebende behinderte Nichte besuchen. Auch Besuche beim Bruder in Hagen sollten so möglich gemacht werden. Schließlich wolle er den Besuch kultureller Veranstaltungen wahrnehmen. Dadurch würden letztlich monatlich Fahrtkosten für 1.000 Kilometer anfallen. Insgesamt verlangte er zusätzlich zu seiner Grundsicherung im Alter weitere 200 Euro an Altenhilfe monatlich.
Die Stadt Wiesbaden gewährte jedoch nur knapp 150 Euro pro Jahr für Besuche bei seiner behinderten Nichte.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) sah überhaupt keinen Grund, dem Kläger Altenhilfe zu gewähren. Denn es handele sich hier nur um Leistungen, die nicht von der regulären Sozialhilfe umfasst sind und nur auf altersbedingte Aufwendungen zurückgehen. Grab- und Verwandtenbesuche seien aber Bedürfnisse, die auch jüngere Menschen haben könnten. Der Besuch kultureller Veranstaltungen sei ebenfalls vom Regelsatz abgedeckt.
Auch das BSG sah keinen Anspruch auf Altenhilfe, allerdings mit einer anderen Begründung. Zweck der Altenhilfe sei es laut Gesetz, „altersbedingte Schwierigkeiten“ abzumildern. Alten, bedürftigen Menschen solle so die Möglichkeit gegeben werden, am Leben in der Gemeinschaft mehr teilzuhaben, um nicht zu vereinsamen. Dabei könnten – anders als das LSG meint – aber auch Bedarfe geltend gemacht werden, die auch bei Jüngeren bestehen und bereits im regulären Regelsatz berücksichtigt wurden.
Ob „altersbedingte Schwierigkeiten“ bestehen, für die eine Altenhilfe gezahlt werden kann, müsse im Einzelfall geklärt werden. Die Behörde habe hier eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Bei dem Kläger liegen jedoch gar keine „altersbedingten Schwierigkeiten“ vor, urteilte der 8. BSG-Senat. Er lebe mit Ehefrau und Enkel zusammen und sei in ein soziales Netz eingebunden. Eine Isolation drohe nicht. Allein der Besuch des Elterngrabes gehöre ebenfalls nicht zu altersbedingten Schwierigkeiten, für die das Sozialamt mit einer Altenhilfe aufkommen müsse.fle/mwo
Bild: rainbow33 – fotolia
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