Das Sozialgericht Magdeburg entschied: Die Abwrackprämie steht auch ALG II Empfängern zu
Bislang war es die Auffassung der Bundesregierung, dass die sogenannte Abwrackprämie Empfängern des Arbeitslosengeld II nicht zusteht und das die Prämie an das ALG II angerechnet wird. Nun entschied jedoch das Sozialgericht Magdeburg, dass die Abwrackprämie von 2500 Euro eine "zweckbestimmte Einnahme" ist und daher nicht an das ALG II angerechnet werden darf. Die Abwrackprämie dürfe schließlich nur für den Kauf eines Auto verwendet werden und nicht für den eigenen Unterhalt. Die Anrechnung der Abwrackprämie als einmaliges Einkommen sei daher unzulässig, urteilten die Sozialrichter.
Eine Frau aus der Region Magdeburg hatte geklagt, weil die zuständige Arge nach Erhalt der Abwrackprämie den Hartz IV Regelsatz entsprechend kürzte. Dagegen klagte die Frau nun mit Erfolg. Das Urteil (AZ: S 16 AS 907/09 ER) ist seit April 2009 rechtskräftig.
Schon der Vorsitzende des Bundessozialgerichtes Peter Masuch erklärte unlängst auf einer Fachtagung der Hans-Böckler-Stiftung: "Die Abwrackprämie ist aus meiner Sicht als zweckbestimmte Einnahme zu werten, die laut Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist". Im Sozialgesetzbuch SGB II/ § 11 steht: "Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen sind: zweckbestimmte Einnahmen." Und die Umweltprämie ist eine "zweckbestimmte Einnahme", denn diese kann nur für die Verschrottung eines neun Jahre alten Autos bei gleichzeitigem Kauf eines Neuwagens verwendet werden. Ähnlich hatte das Bundessozialgericht (BSG) auch schon bei der Eigenheimzulage geurteilt. Die Eigenheimzulage darf nicht an den ALG II Regelsatz angerechnet werden, weil dies eine "zweckbestimmte Einnahme" ist. (25.06.2009)