Der Erwerbslosenberater Harald Thomé berichtete „über einen geplanten Rechtsbruch im Sozialamt des Main-Kinzig-Kreises“ Dieses hatte, so Thomé, in Informationsschreiben an SGB-XII-Leistungsbeziehende behauptet wurde, ab dem 01.01.2025 bestünde eine wesentliche Rechtsänderung. Auch wir berichteten.
Abrechnungen werden nur bei Zahlungsfälligkeit erstattet
Dem Sozialamt zufolge ging es dabei um Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, Haushaltskosten bei Eigenheimen ebenso wie diverse Kosten für Versicherungen. Diese sollten nur noch berücksichtigt werden, wenn sie fristgerecht zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit eingereicht würden. Bei späterer Vorlage gebe es hingegen keine Anspruch mehr.
Geplanter behördlicher Rechtsbruch?
Thomé bezeichnete diese Behauptung als „abenteuerlichen Unsinn“. Ihm zufolge liege hier ein geplanter behördlicher Rechtsbruch vor. Ziel sei es, Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch XII um ihre Ansprüche zu bringen.
Anfrage an die Sozialverwaltung
Die Partei Die Linke stellte eine Anfrage an die Sozialverwaltung des Main-Kinzig-Preises. Diese enthielt die Frage: „Verlangt das Sozialamt einen gesonderten Antrag für Nebenkosten? Wie geht das Sozialamt hierbei mit der Weisung des BMAS-Rundschreibens 2024/01 vom 16.08.2024, unter 35.1.5.1 S. 15, um?“
Kein gesonderter Antrag wegen Nebenkosten
Die Antwort der Sozialverwaltung lautete: „Nein, Nebenkosten müssen – zumindest in laufenden Fällen – nicht gesondert beantragt werden. Wenn die Nebenkosten als einmaliger Bedarf gewährt werden, muss eine Antragstellung erfolgen.“
Damit, so Thomé, hätte das zuständige Amt 50- Soziale Förderung- und Teilhabe bestätigt, das das zuvor verschickte Infoschrieben rechtswidrig war.
Auch weitere Antworten widersprechen dem Sozialamt
Auch weitere Antworten der Sozialverwaltung zeigen, dass die Behauptungen des Sozialamts im Main-Kinzig-Kreis falsch sind. So schrieb die Sozialverwaltung „bei laufenden Fällen ändert sich nur der Zeitpunkt der Berücksichtigung.
Zu Anträgen auf einmalige Beihilfen ging bisher kein Antrag ein der abgelehnt werden musste. Eine Einsparung ist hier nicht zu erwarten.“
Die Frage 7 lautete: „Wie stellt das Sozialamt sicher, dass Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen innerhalb der Zahlungsfrist (i.d.R. 30 Tage) erfolgen? Bundessozialgericht 19.10.2010 B 14 AS 65/09 R = Ansonsten befände sich der Hilfsbedürftige im Zahlungsverzug und eine Kündigung und Obdachlosigkeit würde drohen.“
Die Sozialverwalung reagierte darauf mit diesen Worten: „Nebenkostenabrechnungen werden nach dem Einreichen nach Fälligkeit berücksichtigt. Ein Problem bezüglich der Zahlungsfrist ist hier nicht zu erwarten.“
Erwerbslosenberater fordert Konsequenzen
Dem Erwerbslosenberater reicht diese Antwort nicht aus. Er fordert erstens: Das Sozialamt soll die Stellungnahme der Fachaufsicht öffentlich machen.
Zweitens müsse die KdU-Richtlinie für das Sozialgesetzbuch XII veröffentlicht werden. Drittens müsse offengelegt werden, in wie vielen Fällen es bereits zu Leistungsversagungen aufgrund der rechtswidrigen Weisung gekommen ist. Diese Fälle seien gemäß § 44 Abs. 1 SGB X von Amts wegen zu korrigieren.
Viertens fordert Thomé, dass personalrechtliche Entscheidungen über diejenigen getroffen werden müssten, die die entsprechende Weisung erließen. Denn, so Thomé „Versuchter Sozialleistungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt.“