Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Schwerin hat deutlich gemacht, dass das Ablegen eines Parkausweises auf der Mittelkonsole eines Fahrzeugs nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine „gut lesbare“ Auslage entspricht (Urteil vom 08.05.2023, Az. 35 OWi 83/23).
Beschreibung des Falles
Ein Mann, der einen Fahrdienst für einen befreundeten Rollstuhlfahrer durchführte, parkte sein Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz.
Obwohl er im Besitz eines Parkausweises war, konnte eine Polizeistreife diesen bei einer Kontrolle nicht entdecken.
Das Fahrzeug wurde daraufhin von einem beauftragten Unternehmen umgesetzt. Der Fahrzeughalter erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht Schwerin, um gegen diese Maßnahme vorzugehen und das verhängte Bußgeld von 55 Euro anzufechten.
Verhandlung vor Gericht
In der Verhandlung erklärte der Betroffene, dass er seinen Parkausweis auf der Mittelkonsole seines Fahrzeugs abgelegt habe.
Zur Unterstützung seiner Aussage legte er ein Foto vor, das nach dem Umsetzen des Fahrzeugs aufgenommen wurde und den Parkausweis teilweise verdeckt auf der Mittelkonsole zeigte.
Der Mann argumentierte, dass der Ausweis bei sorgfältiger Prüfung durch die Ordnungsbeamten hätte erkannt werden können.
Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes widersprach dieser Darstellung und erklärte, dass bei der Kontrolle weder bei der ersten noch bei der zweiten Sichtprüfung ein lesbarer Parkausweis zu erkennen gewesen sei.
Auch das beauftragte Unternehmen, das das Fahrzeug umsetzte, konnte keinen Parkausweis entdecken und fertigte entsprechende Fotos an.
Gesetzliche Grundlagen für die Lesbarkeitsanforderungen
Gemäß § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen alle Verkehrsteilnehmer die durch Verkehrszeichen angeordneten Gebote und Verbote beachten.
Dazu gehört auch, dass Parkausweise, Parkscheiben oder Parkscheine gut lesbar ausgelegt oder angebracht sein müssen.
Die Begriffe „lesbar“ und „gut lesbar“ wurden vom Gericht detailliert ausgelegt. „Lesbar“ bedeutet, dass der Text ohne Schwierigkeiten für das Auge erkennbar sein muss, und „gut“ bedeutet, dass das Lesen einfach und mühelos erfolgen kann.
Falsche Position in der Auslage des Parkausweises
Das Gericht betonte, dass diese Anforderungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren. Die Mittelkonsole eines Fahrzeugs sei aufgrund ihrer Position und der möglichen teilweisen Bedeckung des Ausweises nicht geeignet, die geforderte Lesbarkeit zu gewährleisten.
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Der Abstand zur Windschutzscheibe und die zusätzliche Abdeckung durch andere Gegenstände machten es unmöglich, den Ausweis ohne erheblichen Aufwand zu erkennen.
Empfehlungen zur Auslage von Parkausweisen
Das Amtsgericht Schwerin hob hervor, dass zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen Parkausweise stets in der Nähe der Fenster ausgelegt werden sollten.
Dies umfasst die Windschutzscheibe, Seiten- oder Heckscheiben sowie die Abdeckplatte des Gepäckraums. Diese Positionen ermöglichen es dem Überwachungspersonal, den Ausweis ohne Schwierigkeiten zu erkennen und zu lesen.
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