Menschen mit Schwerbehinderung können unter bestimmten Voraussetzungen früher in den Ruhestand gehen. Doch welche Rolle spielt dabei der Grad der Behinderung (GdB)? Gibt es weniger Abschläge, wenn der GdB besonders hoch ist?
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können, sind zwei grundlegende Voraussetzungen erforderlich: Ein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren in der Rentenversicherung.
Dabei ist es unerheblich, ob der GdB 50, 70 oder sogar 100 beträgt. Für die Abschlagsregelungen spielt allein die Tatsache eine Rolle, dass ein GdB von mindestens 50 vorliegt. Liegt dieser Wert nicht vor, besteht kein Anspruch auf die spezielle Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Wartezeit und Anrechnung relevanter Zeiten
Neben dem GdB ist die Wartezeit von 35 Jahren entscheidend. Diese 35 Jahre setzen sich nicht ausschließlich aus Arbeitszeiten im Angestelltenverhältnis zusammen. Auch Zeiten der Arbeitslosigkeit, Rehabilitationsmaßnahmen, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten werden angerechnet. Somit ist es für viele Personen einfacher als gedacht, die geforderte Wartezeit zu erfüllen.
Besonders im Vergleich zur Altersrente für langjährig Versicherte, bei der 45 Beitragsjahre notwendig sind, erweist sich die Wartezeit von 35 Jahren als überschaubar. Das bedeutet, dass viele Menschen mit Schwerbehinderung die Voraussetzungen für diese spezielle Altersrente leichter erfüllen können.
Renteneintritt mit oder ohne Abschläge
Erfüllen schwerbehinderte Menschen die Voraussetzungen, können sie bis zu zwei Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Für jemanden, der regulär bis 67 Jahre arbeiten müsste, bedeutet das, dass die Rente bereits mit 65 Jahren ohne Abschläge beginnen kann. Wer jedoch noch früher in den Ruhestand möchte, muss Abschläge hinnehmen.
Die frühestmögliche Rente für schwerbehinderte Menschen kann bis zu fünf Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze bezogen werden, was in diesem Beispiel einem Rentenbeginn mit 62 Jahren entspricht.
Für jeden Monat, den die Rente vorgezogen wird, entstehen Abschläge von 0,3 Prozent. Bei einem Rentenbeginn fünf Jahre vor dem regulären Renteneintritt summiert sich dies auf einen dauerhaften Rentenabschlag von 10,8 Prozent.
Ist ein höherer GdB relevant für geringere Abschläge?
Eine häufig gestellte Frage ist, ob ein höherer Grad der Behinderung zu geringeren Abschlägen bei der Rente führt. Die klare Antwort lautet: Nein, ein höherer GdB führt nicht zu niedrigeren Abschlägen. Entscheidend ist lediglich, dass der GdB mindestens 50 beträgt, um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können.
Ein GdB von 60, 70 oder gar 100 hat keinen Einfluss auf die Höhe der Abschläge.
Diese bleiben bei 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Renteneintritts, unabhängig davon, wie hoch der GdB genau ist. Wer also früher als zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze in Rente geht, muss die gleichen Abschläge hinnehmen, unabhängig davon, ob der GdB 50 oder 100 beträgt.
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Beispielrechnung: Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt
Frank, geboren 1964, hat einen GdB von 50 und erfüllt die 35-jährige Wartezeit. Regulär würde er mit 67 Jahren in Rente gehen. Aufgrund seiner Schwerbehinderung kann er jedoch bereits mit 65 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand treten. Frank entscheidet sich jedoch, bereits mit 63 Jahren in Rente zu gehen.
In diesem Fall entstehen für die zwei zusätzlichen Jahre ein Abschlag von insgesamt 7,2 Prozent (24 Monate x 0,3 Prozent pro Monat).
Bedeutung des Schwerbehindertenausweises
Der Schwerbehindertenausweis ist ein wichtiges Dokument, das den Zugang zu verschiedenen Vergünstigungen ermöglicht, einschließlich der vorgezogenen Altersrente.
Dennoch reicht dieser Ausweis allein nicht aus. Die zusätzliche Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist zwingend erforderlich, um ohne oder mit reduzierten Abschlägen in Rente gehen zu können.
Wie die Rentenversicherung relevante Zeiten berücksichtigt
Die 35 Jahre Wartezeit können durch unterschiedliche Lebensphasen erreicht werden. Dazu zählen Pflichtversicherungszeiten aus Beschäftigungsverhältnissen, aber auch Zeiten, in denen man arbeitslos war oder sich um Kindererziehung gekümmert hat.
Anders als bei der Altersrente für langjährig Versicherte sind auch Zeiten der Arbeitslosigkeit in diesem Fall kein Hindernis.
Abschläge bei früherem Renteneintritt
Ein frühzeitiger Rentenbeginn ist zwar attraktiv, bringt aber spürbare finanzielle Einbußen mit sich.
Die Regelung, dass jeder Monat, den man vor dem regulären Rentenalter in den Ruhestand tritt, einen Abschlag von 0,3 Prozent zur Folge hat, gilt auch hier. Bei voller Ausnutzung der fünf vorgezogenen Jahre summieren sich diese Abschläge auf bis zu 10,8 Prozent der gesamten Rente.
Planung und Kontenklärung sollten rechtzeitig angegangen werden
Wer plant, aufgrund einer Schwerbehinderung früher in Rente zu gehen, sollte frühzeitig eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung vornehmen. Es gilt zu prüfen, ob die 35 Beitragsjahre bereits erfüllt sind oder ob möglicherweise durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten oder Minijobs noch optimiert werden kann.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.