Schwerbehinderung: Steuern 2025/26 – Pauschbeträge optimal kombinieren

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Wer einen Grad der Behinderung (GdB) hat, kann die Steuerlast spürbar drücken. Entscheidend ist die kluge Kombination aus Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag, Fahrtkosten und außergewöhnlichen Belastungen. Dieser Leitfaden zeigt, was 2025/26 zusammenpasst, was sich ausschließt und wie sich das mit Zahlen rechnet.

Das bringt der Behinderten-Pauschbetrag 2025/26

Der Pauschbetrag mindert direkt den Gesamtbetrag der Einkünfte. Ein Eigenanteil fällt nicht an. Die Höhe richtet sich ausschließlich nach dem GdB.

GdB Pauschbetrag/Jahr
20 384€
30 620€
40 860€
50 1.140€
60 1.440€
70 1.780€
80 2.120€
90 2.460€
100 2.840€
Merkzeichen H/Bl/TBl 7.400€

Wichtig: Der Pauschbetrag deckt die typischen, laufenden behinderungsbedingten Aufwendungen ab. Wer ihn nutzt, kann diese Standardkosten nicht zusätzlich als Einzelnachweis ansetzen. Atypische oder einmalige Kosten bleiben daneben möglich (siehe unten).

Pflege-Pauschbetrag: wann er zusätzlich wirkt

Pflegende können zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag abziehen, wenn sie eine Person unentgeltlich und persönlich pflegen. Der Ort darf die eigene oder die Wohnung der gepflegten Person sein, auch im EU/EWR-Ausland.

  • Pflegegrad 2: 600 €
  • Pflegegrad 3: 1.100 €
  • Pflegegrad 4 oder 5 bzw. hilflos: 1.800 €

Pflegen mehrere Angehörige dieselbe Person, teilen sie sich den jeweiligen Betrag. Der Pflege-Pauschbetrag lässt sich mit einem eigenen Behinderten-Pauschbetrag kombinieren. Beispiel: Eine Tochter hat GdB 30 (620 €) und pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 4 (1.800 €). Sie setzt beides an.

Fahrtkosten: Pauschale vs. Therapiefahrten

Hier trennen Sie zwei Welten:

  1. Behinderungsbedingte Alltagsfahrten (z. B. Arztbesuche des täglichen Lebens, Besorgungen wegen der Behinderung): Dafür gilt die Fahrtkosten-Pauschale nach § 33 Abs. 2a EStG.

    – 900 € bei GdB ≥ 80 oder GdB ≥ 70 mit Merkzeichen G.
    – 4.500 € bei aG, Bl, TBl, H oder bei Pflegegrad 4/5.

    Diese Pauschale ist abgeltend. Zusätzliche behinderungsbedingte Fahrten daneben sind nicht mehr drin. Die Pauschale zählt als außergewöhnliche Belastung und unterliegt damit der zumutbaren Belastung.

  2. Medizinisch veranlasste Fahrten zu Behandlungen und Therapien: Diese sind außergewöhnliche Belastungen nach Einzelnachweis. Bahn/ÖPNV mit Ticket, Pkw mit 0,30 €/km. Auch hier greift die zumutbare Belastung.

    Sie dürfen diese Fahrten neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend machen, weil sie nicht zu den typischen, pauschal abgegoltenen Aufwendungen zählen. Sie dürfen sie aber nicht neben der oben genannten Fahrtkosten-Pauschale ansetzen, wenn es sich um dieselbe Art behinderungsbedingter Alltagsfahrten handelt.

Außergewöhnliche Belastungen: was zusätzlich läuft

Nicht pauschal abgedeckte, behinderungsbedingte Kosten sind weiterhin abzugsfähig, etwa: Operationen, Heil- und Hilfsmittel, behindertengerechte Umbauten (Bad, Rampe, Treppenlift), Zuzahlungen, Kurmaßnahmen mit Attest.

Diese Aufwendungen mindern die Steuer erst oberhalb der zumutbaren Belastung. Deren Höhe hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab (Richtwert grob 1–7 %).

Was sich kombinieren lässt – und was nicht

Für die typischen Alltagsaufwendungen gilt pro Veranlagungsjahr das Entweder-Oder zwischen Pauschbetrag und Einzelnachweis. Atypische oder einmalige Kosten – etwa für Umbauten oder Hilfsmittel – können zusätzlich neben dem Pauschbetrag abgesetzt werden.

Ein eigener Behinderten-Pauschbetrag lässt sich außerdem mit dem Pflege-Pauschbetrag kombinieren, sofern die steuerpflichtige Person eine andere Person unentgeltlich und persönlich pflegt. Die Fahrtkosten-Pauschale für behinderungsbedingte Alltagsfahrten wirkt abgeltend; weitere behinderungsbedingte Fahrten dürfen daneben nicht geltend gemacht werden.

Medizinisch veranlasste Therapie- und Arztfahrten werden hingegen separat mit Belegen bzw. pauschal mit 0,30 €/km berücksichtigt, zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG und unterliegen der zumutbaren Belastung.

Rechenbeispiele für verschiedene GdB-Stufen

Hinweis zur Wirkung: Grobe Steuerersparnis ≈ abzugsfähiger Betrag × persönlicher Grenzsteuersatz. Bei § 33 zählt nur der Anteil über der zumutbaren Belastung.

Beispiel 1: GdB 50, keine Pflege, Therapiefahrten per Auto

Single, Gesamtbetrag der Einkünfte 40.000 €. Übliche zumutbare Belastung in dieser Größenordnung: ca. 6 % = 2.400 €.

Behinderten-Pauschbetrag: 1.140 € → wirkt voll ohne Eigenanteil.
Therapiefahrten: 800 km × 0,30 € = 240 € → bleibt unter 2.400 € und läuft deshalb ins Leere.
Faustformel: Bei mittleren Einkommen lohnt der Pauschbetrag immer; kleine Therapie-Fahrten allein reißen die Hürde oft nicht.

Beispiel 2: Eigener GdB 30 + Pflege der Mutter (PG 4)

Verheiratet mit zwei Kindern, Gesamtbetrag der Einkünfte 70.000 € (Splitting). Die zumutbare Belastung liegt je nach Stufe deutlich niedriger als bei Singles, spielt hier aber nur für § 33 eine Rolle.

Eigener Behinderten-Pauschbetrag: 620 €.
Pflege-Pauschbetrag für PG 4: 1.800 €.
Direkte Entlastung ohne Eigenanteil: 2.420 €.

Beispiel 3: Merkzeichen H und Fahrtkosten-Pauschale

Single, 30.000 € Einkünfte, zumutbare Belastung grob 6 % = 1.800 €.

Behinderten-Pauschbetrag bei H: 7.400 € → wirkt vollständig.
Fahrtkosten-Pauschale: 4.500 € → als außergewöhnliche Belastung ansetzbar, aber erst über 1.800 €.
Steuerlich wirksam: 2.700 € aus der Pauschale (4.500 € − 1.800 €).

Beispiel 4: Zwei Geschwister pflegen den Vater (PG 3)

Beide pflegen unentgeltlich und persönlich. Der Pflege-Pauschbetrag 1.100 € wird geteilt.
Ergebnis: je 550 € direkter Abzug.

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Vermeiden Sie das Doppeln. Wer den Behinderten-Pauschbetrag nutzt, darf die standardmäßigen Alltagsaufwendungen nicht zusätzlich nach Belegen abrechnen. Trennen Sie konsequent zwischen behinderungsbedingten Alltagsfahrten (Pauschale 900/4.500 €) und medizinisch veranlassten Fahrten (Belege bzw. 0,30 €/km).

Prüfen Sie bei jedem § 33-Posten, ob er die zumutbare Belastung überhaupt übersteigt. Stimmen mehrere Angehörige die Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags sauber ab, damit der Gesamtbetrag pro Pflegefall nicht überschritten wird.

Praktischer Ablauf für die Steuererklärung

Tragen Sie den Behinderten-Pauschbetrag und einen möglichen Pflege-Pauschbetrag direkt in der Erklärung ein. Fügen Sie für Therapie- und Arztfahrten eine einfache Übersicht mit Datum, Anlass, Strecke und Kilometerzahl bzw. Ticketkosten bei.

Hinterlegen Sie für Umbauten, Hilfsmittel und Zuzahlungen die Rechnungen und – falls nötig – die medizinische Notwendigkeit durch Attest oder Verordnung. Bewahren Sie den Schwerbehindertenausweis bzw. den Feststellungsbescheid und die Pflegegrad-Nachweise griffbereit auf.