Wenn ein Mensch mit Schwerbehinderung eine Maßnahme des Jobcenters abbricht, weil ihn diese körperlich überlastet, dann handelt es sich um einen wichtigen Grund. Das Jobcenter ist in dieser Situation nicht berechtigt, den Betroffenen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zu sanktionieren. So entschied das Sozialgericht Berlin (S 159 AS 6473/14 R).
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Gehbehinderung und Atembeschwerden
Der Betroffene ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Im Behindertenausweis ist außerdem das Merkzeichen „G“ vermerkt, für eine erhebliche Gehbehinderung. Infolge einer Tuberkulose hat er Atemprobleme bei Kälte und hoher Luftfeuchtigkeit und ist durch ein verletztes Sprunggelenk beim Laufen eingeschränkt.
Jobcenter wusste um die Einschränkungen
Er bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, und dem Jobcenter waren diese Einschränkungen bekannt. Sie wurden auch in seiner Eingliederungsvereinbarung notiert, um zu klären, welche Stellen für ihn bei der Arbeitsvermittlung geeignet erschienen.
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Recherche zu Kunst am Bau
Das Jobcenter wies dem Leistungsberechtigten eine Maßnahme zu, die der Arbeitsvermittlung dienen sollte. Als “Bezeichnung der Tätigkeit” nannte der Bescheid: “Helfer/in – Büro, Verwaltung”. Als “Tätigkeitsbeschreibung” wurden genannt “Datenrecherche, Datensammlung, Texterfassung und -bearbeitung; Erarbeitung einer aktuellen Übersicht über Kunst am Bau/im öffentlichen Raum (…) , ordnen und in einer Datenbank erfassen”.
Kunstobjekte im öffentlichen Raum erfassen
Der Leistungsbezieher begann die Maßnahme. Er wurde allerdings nicht nur im Büro eingesetzt, sondern musste Kunstobjekte auch im öffentlichen Raum fotografieren und katalogisieren. Dazu musste er sich auch in Bereiche begeben, die schwer zu erreichen waren.
Regelsatz um 30 Prozent gekürzt
Ohne sich krank zu melden und ohne das Jobcenter oder den Träger zu informieren, brach er die Maßnahme ab. Das Jobcenter hörte ihn zwar dazu an, warum er die Tätigkeit nicht fortsetzte, minderte aber nach der Anhörung seinen Regelsatz um 30 Prozent. Die Behörde begründete dies damit, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt hätte.
Ein Widerspruch des Betroffenen blieb erfolglos, und deshalb klagte er vor dem Sozialgericht gegen die Sanktion.
Trotz Gehbehinderung wurden Außenarbeiten zugewiesen
Beim Sozialgericht sagte er aus, er habe den Maßnahmenträger gleich zu Beginn auf seine Schwerbehinderung und seine besonderen gesundheitlichen Probleme hingewiesen. Dennoch seien ihm Außenarbeiten zugewiesen worden, und dies in erheblichem Ausmaß. Er habe unter anderem Graffitis in einem Hochhaus fotografieren müssen.
Gesundheitliche Einschränkungen machen die Arbeit unmöglich
Obwohl er sich anfangs bemüht hätte, diese Aufgaben zu erfüllen, sei ihm dies aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich gewesen. Er hätte also einen wichtigen Grund gehabt, die Maßnahme abzubrechen, und damit gebe es keine Grundlage für Sanktionen.
Jobcenter sieht keinen wichtigen Grund
Das Jobcenter hielt dem entgegen, dass es keinen wichtigen Grund gegeben hätte, die Maßnahme abzubrechen. Er hätte daran bereits einige Zeit teilgenommen, ohne sich zu melden und gesundheitliche Gründe zu beklagen. Es gebe auch kein ärztliches Attest oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Gericht sieht wichtigen Grund, die Maßnahme abzubrechen
Das Sozialgericht bestätigte den Standpunkt des Leistungsberechtigten. Dieser habe einen wichtigen Grund dafür gehabt, die Maßnahme abzubrechen. Denn die konkrete Gestaltung und Umsetzung der Maßnahme seien ihm nicht zumutbar gewesen.
Es besteht kein Zweifel an den gesundheitlichen Einschränkungen
Die Richter formulierten: „Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Ausführungen des Antragstellers zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen (Gehprobleme, Defizite bei der Lungenfunktion) infolge der Tuberkulose und der Verletzung am Sprunggelenk zutreffend sind. (…). Indiziell wird das auch durch Schwerbehinderteneigenschaft mit dem Merkzeichen “G“ belegt. Im Übrigen wendet auch der Antragsgegner dagegen nichts ein.“
Von der Arbeit überfordert
Laut Gericht bestand kein Zweifel daran, „dass (der Betroffene) in erheblichem Umfang zu auch körperlich anstrengenden Außenarbeiten herangezogen wurde.“ Die Richter sagten, sie seien überzeugt davon, dass der Mann bei dieser Tätigkeit gesundheitlich überfordert war.
Ärztliche Bescheinigung ist nicht nötig
Bei derart schlüssigen Gesamtumständen müsse keine ausdrückliche ärztliche Bescheinigung vorliegen. Die Richter betonten: „Ausreichend für die Unzumutbarkeit der Maßnahme ist bereits die nachvollziehbare Erschwernis wegen der gesundheitlichen Einschränkungen und die weitere Gefährdung des gesundheitlichen Zustandes.“
Tätigkeit war objektiv unzumutbar
Es sei auch unerheblich, ob der Betroffene das Gespräch gesucht oder sich mit einer Erklärung abgemeldet hätte. Die Unzumutbarkeit sei objektiv vorhanden gewesen, und damit sei ein wichtiger Grund gegeben, die Maßnahme abzubrechen.
Sanktionen sind rechtswidrig
Das Gericht schloss: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sanktion liegen damit nicht vor, sodass der Sanktionsbescheid auch nicht rechtmäßig sein kann.“ Das Jobcenter musste die bereits einbehaltenen Beträge wieder auszahlen und von weiteren Kürzungen absehen.




