Die Bundesregierung will älteren Menschen ab 2026 den Weg zurück in ihren alten Betrieb öffnen: Wer das reguläre Rentenalter erreicht hat, darf künftig bis zu acht Jahre lang erneut sachgrundlos befristete Verträge beim selben Arbeitgeber unterschreiben.
Gleichzeitig hält das sogenannte Rentenpaket 2025 das Rentenniveau bis 2031 bei 48 Prozent stabil und beseitigt die Benachteiligung älterer Elternteile in der Mütterrente.
Inhaltsverzeichnis
Wegfall des Vorbeschäftigungsverbots: Was sich ändert
Bislang verbietet § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einen neuen sachgrundlosen Vertrag, wenn schon einmal ein Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber bestand. Diese Hürde fällt jetzt für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze überschritten haben. Die Reform ergänzt dazu § 41 SGB VI um einen zweiten Absatz.
Acht Jahre oder zwölf Verträge – die neue Obergrenze
Der Entwurf legt klare Grenzen fest, damit keine Dauerbefristung entsteht:
- Gesamtdauer: höchstens acht Jahre
- Vertragsanzahl: maximal zwölf Kontrakte
Überschreitet eines der beiden Kriterien den Rahmen, darf nur noch mit Sachgrund oder unbefristet verlängert werden. Die Zählung bezieht sich ausschließlich auf sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG; alle anderen Verträge bleiben außen vor.
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Was unverändert gilt: Das klassische Befristungsrecht
Für Beschäftigte unterhalb der Regelaltersgrenze bleibt alles beim Alten: Sachgrundlose Befristungen sind nur bis zu zwei Jahre und höchstens dreimal verlängerbar. Die Sonderregel für 67plus ist also ein zusätzlicher Korridor, kein Ersatz.
Ein Blick in die Rechtsprechung zeigt, wie eng das Vorbeschäftigungsverbot bisher ausgelegt wurde: Erst eine Unterbrechung von 22 Jahren gilt nach dem Bundesarbeitsgericht als „lange genug“, um einen neuen sachgrundlosen Vertrag zu erlauben. Die Reform schafft nun einen wesentlich kürzeren und klaren Weg.
Schriftform bleibt Pflicht – vorerst
Beim Rentenaustritt genügt seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV eine E-Mail mit eingescanntem Anhang. Anders die Weiterbeschäftigung nach § 41 Abs. 2 SGB VI: Hier verlangt § 14 Abs. 4 TzBfG weiterhin eigenhändige Unterschriften. Das BMAS lässt aber offen, ob der Bundestag die Textform später ausweitet.
Doppelter Nutzen: Rentenniveau sichern und Erfahrung halten
Die Reform ist Teil des „Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“. Kernpunkte:
- Fixierung des Rentenniveaus: Bis 2031 bleibt der Sicherungswert bei 48 Prozent. Wer 45 Jahre Durchschnittsverdienst erzielt, behält diesen Leistungsanker.
- Vollständige Mütterrente: Für vor 1992 geborene Kinder wird der bisherige Nachteil von rund 20 Euro pro Monat beseitigt.
Für den Arbeitsmarkt setzt die Regierung auf Freiwilligkeit: Betriebe können langjährige Fachkräfte halten, ohne teure Einarbeitung; Rentner entscheiden selbst, ob sie ihr Wissen weitergeben und zusätzliche Rentenpunkte sammeln.
Politischer Zeitplan
Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2026. Korrekturen – etwa zur Formvorschrift – sind im Parlamentsverfahren üblich, aber eine Mehrheit gilt als gesichert, weil die Reform bereits im Koalitionsvertrag steht.
So bereiten Sie sich vor
- Arbeitsvertrag prüfen: Endet das aktuelle Verhältnis exakt mit der Regelaltersgrenze, brauchen Sie eine Anschlussvereinbarung.
- Qualifikationen dokumentieren: Wer Fachwissen belegt, hat bessere Karten für bis zu zwölf Folgeverträge.
- Steuern und Beiträge kalkulieren: Seit 2023 gibt es keine feste Hinzuverdienstgrenze mehr, doch Zusatzarbeit kann den Steuersatz erhöhen.
Einordnung von der Redaktion
Für Menschen mit kleinem Gehalt eröffnet die Neuerung eine Chance, das spätere Netto zu erhöhen. Jeder zusätzliche Rentenpunkt senkt das Risiko, im Alter auf Grundsicherung angewiesen zu sein. Gleichzeitig bleibt der Kündigungsschutz erhalten, weil die Befristung transparent gedeckelt ist.
Arbeitgeber profitieren von Planungssicherheit: Sie wissen, wie lange sie erfahrene Kräfte halten können, ohne sich um die strengen Sachgründe bemühen zu müssen.
Gewerkschaften mahnen dennoch, die Laufzeiten tariflich abzustimmen, um Lohndumping auszuschließen. Auch Sozialverbände beobachten, ob der „freiwillige“ Charakter in Branchen mit hohem körperlichem Druck gewahrt bleibt.