Schwerbehinderung: Neuer Pauschbetrag für Kinder

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Die Vorteile des Pauschbetrags für Menschen mit einer Schwerbehinderung stellten wir Ihnen bereits vor: Die Höhe des Pauschbetrages steigt mit dem Grad der Behinderung.

Der Pauschbetrag wird auch berechnet, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind. Der jährliche Pauschbetrag beginnt bei einem Grad der Behinderung von 20 und beträgt dann 384 Euro. Bei einem Grad der Behinderung von 100 liegt er bei 2.840 Euro.

Darüber hinaus können Sie einen Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen nicht nur für sich selbst geltend machen, sondern auch für Ihre Kinder.

Es gelten die gleichen Regeln

Die Bedingungen für die Höhe des Pauschbetrags sind für Kinder mit Behinderungen dieselben wie bei Erwachsenen. Um den Behindertenpauschbetrag Ihres Kindes zu übertragen, müssen Sie nur die Angaben zur Behinderung für Ihr Kind statt für Sie selbst einfügen. Dafür füllen Sie in der Steuererklärung die entsprechenden Zeilen in “Anlage Kind” aus.

Der Pflege-Pauschbetrag

Wenn Ihr Kind wegen der Behinderung auf Hilfe Dritter angewiesen ist, dann können Sie als Eltern / pflegende Angehörige ebenfalls einen Pauschbetrag erhalten.

Dieser ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen Angehörige des Kindes sein, also Eltern, Geschwistern, Großeltern, Onkel oder Tanten. Dabei gilt nicht nur leibliche Verwandtschaft.

Auch als pflegende Schwiegereltern können Sie einen Anspruch haben. Zweitens muss Ihr Kind im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen H oder einen Pflegegrad von mindestens 2 nachweisen.

Drittens pflegen Sie das Kind in Ihrer gemeinsamen Wohnung oder in der Unterkunft des Kindes.
Viertens bekommen Sie keine Bezahlung für die Betreuung (das Pflegegeld für Eltern von Kindern mit Behinderung gilt nicht als Bezahlung). Fünftens müssen Sie die Steuer ID des Kindes angeben.

Bei zwei Kindern mit Behinderung, die Sie pflegen, verdoppelt sich dieser Pauschbetrag. Teilen Sie sich die Pflege eines Kindes mit Behinderung mit einem anderen Angehörigen, wird der Pauschbetrag aufgeteilt.

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Außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen<7h2>
Sie können, abgesehen vom Pauschbetrag, außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Dazu zählen zum Beispiel der Umbau des Hauses oder Autos, damit diese für das Kind behindertengerecht sind.

Kurzzeitpflege und auswärtige Therapie

Auch wenn Sie das Kind während der Arbeitszeit in ein Kurzzeitpflegeheim oder ein Tagesheim bringen müssen, können Sie dies bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung angeben. Die Kosten dafür müssen allerdings höher sein als die Grenze einer zumutbaren Belastung.

Auch eine längere Therapie in einer auswärtigen Einrichtung fällt unter außergewöhnliche Belastung. Dafür muss sie allerdings als notendig bestätigt sein – durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Haushaltsnahe Dienstleistung

Einen Teil der Pflege durch einen Pflegedienst oder eine Pflegekraft können Sie als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Bei Vollzeitkräften sind dies bis zu einem Fünftel der Kosten – maximal aber 4.000 Euro pro Jahr.