Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung können das Kindergeld auch über den 18. Geburtstag hinaus erhalten. Dieser Beitrag erläutert die Voraussetzungen, Berechnungsgrundlagen und Sonderregelungen für den Kindergeldanspruch sowie die Möglichkeit einer Abzweigung des Kindergeldes an Sozialhilfeträger.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld
Damit Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung weiterhin Kindergeld beziehen können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
- Behinderung vor dem 25. Lebensjahr: Die Behinderung des Kindes muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
- Lebensunterhalt: Das Kind ist aufgrund der Behinderung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Dies bedeutet, dass es dauerhaft auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist.
Wichtig zu beachten ist, dass das Kindergeld keine Sozialleistung darstellt, sondern eine steuerliche Ausgleichszahlung gemäß Einkommensteuergesetz (EStG).
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die Eltern des Kindes, unabhängig davon, ob es sich um leibliche, adoptierte oder Pflegekinder handelt. Sollte das Kind selbst kein Kindergeldanspruch haben, so bleibt der Anspruch auch dann bei den Eltern, wenn diese verstorben sind.
Berechnung des Kindergeldanspruchs
Die Familienkasse prüft den Kindergeldanspruch auf Basis des Lebensbedarfs des Kindes und seiner verfügbaren finanziellen Mittel. Sollte das Kind nicht in der Lage sein, seinen Lebensbedarf durch eigene Einkünfte zu decken, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld.
Vereinfachte Berechnung
Die Familienkasse nutzt zunächst eine vereinfachte Methode zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs:
- Allgemeiner Lebensbedarf: Hierunter fallen die Kosten für die grundlegenden Lebensbedürfnisse des Kindes.
- Verfügbare finanzielle Mittel: Dies sind alle Einkünfte und Zuwendungen, die dem Kind zur Verfügung stehen.
Sollte der allgemeine Lebensbedarf des Kindes die verfügbaren Mittel übersteigen, besteht Anspruch auf Kindergeld.
Ausführliche Berechnung
Wenn die vereinfachte Berechnung zeigt, dass die finanziellen Mittel des Kindes ausreichen, um den Lebensbedarf zu decken, erfolgt eine ausführliche Überprüfung:
- Kindeseigene finanzielle Mittel: Hierzu zählen neben den allgemeinen Einkünften auch spezielle Leistungen wie Eingliederungshilfe, Grundsicherung und Pflegegeld, die dem Kind aufgrund seiner Behinderung zustehen.
- Notwendiger Lebensbedarf: Dieser setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (derzeit 11.604 EUR jährlich) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.
Behinderungsbedingter Mehrbedarf
Dieser Mehrbedarf umfasst alle zusätzlichen Kosten, die durch die Behinderung entstehen, wie z.B. Aufwendungen für Pflege, medizinische Leistungen oder Hilfen im täglichen Leben.
Berechnung des Mehrbedarfs
Der behinderungsbedingte Mehrbedarf kann entweder über einen Pauschbetrag oder im Einzelnachweisverfahren geltend gemacht werden:
Pauschbetrag: Eine pauschale Summe, die den Mehrbedarf abdeckt.
Einzelnachweisverfahren: Hierbei müssen alle Ausgaben detailliert nachgewiesen werden.
Zusätzliche Aufwendungen
Unabhängig von der Berechnungsmethode können zusätzliche Kosten wie medizinische Leistungen, Fahrtkosten oder Betreuungsleistungen der Eltern berücksichtigt werden.
Abzweigung des Kindergeldes an Sozialhilfeträger
In bestimmten Fällen kann das Kindergeld direkt an den Sozialhilfeträger ausgezahlt werden, wenn dieser einen erheblichen Teil der Kosten für den Unterhalt des Kindes übernimmt. Diese sogenannte Abzweigung erfolgt, wenn die Eltern nicht selbst für den Unterhalt aufkommen.
Wann ist eine Abzweigung möglich?
Die Abzweigung kommt in Betracht, wenn der Sozialhilfeträger wesentliche Unterhaltskosten des Kindes deckt.
Kindergeld als Einkommen des Kindes?
Nein, das Kindergeld wird nicht als Einkommen des Kindes gewertet, sondern ist Einkommen der Eltern. Dies bleibt auch nach der Reform der Eingliederungshilfe unverändert.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.