Die Ausgleichsabgabe ist ein wichtiges Instrument, um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Durch gute Planung und Nutzung der verfügbaren Ressourcen können Unternehmen sowohl ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen als auch von den angebotenen Vorteilen profitieren.
Inhaltsverzeichnis
Ausgleichsabgabe im Überblick
In Deutschland sind Arbeitgeber, sowohl private als auch öffentliche, mit mindestens 20 Arbeitsplätzen gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Stellen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen.
Wird diese Quote nicht erfüllt, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen, deren Höhe je nach Erfüllungsgrad der Beschäftigungspflicht gestaffelt ist.
Anzeigeverfahren und Fristen für Unternehmen
Die Unternehmen sind verpflichtet, die zur Überprüfung notwendigen Informationen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres an ihre zuständige Agentur für Arbeit zu übermitteln.
Dies erfolgt im sogenannten Anzeigeverfahren, wobei die Daten zur Anzahl der Arbeitsplätze und der beschäftigten schwerbehinderten Menschen angegeben werden müssen. Die Ausgleichsabgabe ist parallel dazu an das Integrations- oder Inklusionsamt zu überweisen.
Berechnung der Ausgleichsabgabe
Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Anzahl der nicht besetzten Pflichtarbeitsplätze und der Erfüllungsquote. Die monatlichen Staffelbeträge reichen von 140 bis 720 EUR pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.
Ab dem Anzeigejahr 2024 gibt es erhöhte Staffelbeträge für Arbeitgeber, die keine anrechenbaren Personen beschäftigen.
Unternehmensgröße | Anzahl Pflichtarbeitsplätze | Anzahl besetzter Pflichtarbeitsplätze | Kosten pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz | Kosten pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz ab 2024* |
60 und mehr Arbeitsplätze | 5% | 0 % | 360,- € | 720,- € |
> 0 % bis < 2 % | 360,- € | 360,- € | ||
5 % | 2 % bis < 3 % | 245,- € | ||
5 % | 3 % bis < 5 % | 140,- € | ||
40 bis weniger als 60 Arbeitsplätze | 2 | 0 | 245,- € | 410,- € |
> 0 bis < 1 | 245,- € | 245,- € | ||
2 | 1 bis < 2 | 140,- € | ||
20 bis weniger als 40 Arbeitsplätze | 1 | 0 | 140,- € | 210,- € |
1 | > 0 bis < 1 | 140,- € | ||
weniger als 20 Arbeitsplätze | Keine Pflichtarbeitsplätze = kein Ausgleichsabgabe |
Sonderregelungen für Kleinbetriebe
Für kleinere Unternehmen gibt es spezielle Bestimmungen, bei denen keine prozentualen Quoten zur Anwendung kommen.
Die Regelung sieht vor, dass Betriebe mit:
- 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen mindestens einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen müssen.
- 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen mindestens zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen müssen.
Bei Nichterfüllung dieser Vorgaben variieren die Staffelbeträge für die Ausgleichsabgabe:
Für Betriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen:
- 210 EUR, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird (gültig ab dem Anzeigejahr 2024).
Für Betriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen:
- 140 EUR, wenn ein bis weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden.
- 245 EUR, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
- 410 EUR, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird (gültig ab dem Anzeigejahr 2024).
Gründe für die Erhebung der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe dient zwei Hauptzwecken:
- Ausgleich: Unternehmen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, haben oft höhere Kosten durch behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung oder den Anspruch auf Zusatzurlaub. Die Ausgleichsabgabe gleicht diese finanzielle Belastung aus, da Unternehmen, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, diese Kosten nicht tragen.
- Motivation: Die Abgabe soll Unternehmen motivieren, mehr schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, um die Abgabe zu senken oder ganz zu vermeiden.
Einsparmöglichkeiten für Unternehmen
Unternehmen können die Ausgleichsabgabe reduzieren, indem sie mehr Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen. Auch die Ausbildung schwerbehinderter Menschen wird gefördert, da jeder Auszubildende auf mindestens zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden kann und bei Weiterbeschäftigung sogar noch weitere 12 Monate.
Außerdem zählen Ausbildungsplätze nicht zur Berechnung der Ausgleichsabgabe. Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder Blindenwerkstätten können ebenfalls abgerechnet werden.
Beispielrechnung
Ein Betrieb mit 120 Angestellten muss sechs Arbeitsplätze für schwerbehinderte oder anrechenbare Personen bereitstellen, um die gesetzlich vorgeschriebene Quote von fünf Prozent zu erfüllen.
In diesem Beispiel beschäftigt der Betrieb zwei schwerbehinderte Mitarbeiter in Vollzeit. Somit bleiben vier der erforderlichen Plätze unbesetzt, was zu einer jährlichen Beschäftigungsquote von 1,66 % führt. Da diese Quote zwischen 0 % und 2 % liegt, muss das Unternehmen monatlich 360 EUR für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz entrichten.
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe sieht dann wie folgt aus:
360 EUR x 12 Monate x 4 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze = 17.280 EUR Ausgleichsabgabe pro Jahr.
REHADAT bieten auf ihrer Seite einen Ersparnisrechner, mit dem sie die Ersparnis für ihr Unternehmen berechnen können.
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