Früher in die Altersrente bei Schwerbehinderung – Alle Infos

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Für Menschen mit einer Schwerbehinderung gibt es im deutschen Rentensystem Sonderregeln. Die wichtigste davon ist, dass Rentenberechtigte mit Schwerbehinderung generell früher in die Altersrente gehen können als diejenigen ohne Schwerbehinderung. Wann dies möglich und was zu beachten ist, erläutern wir in diesem Artikel.

Wer hat Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Um einen Anspruch auf eine solche Rente zu haben, muss erst einmal eine Schwerbehinderung vorliegen, also der Nachweis eines Grades der Behinderung von mindestens 50.

Diesen legt das zuständige Versorgungsamt fest und er ist im Schwerbehindertenausweis vermerkt.

Sie müssen in die Rentenversicherung einzahlen

Auch bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind Sie nur dann rentenberechtigt, wenn Sie in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Wenn Sie nicht versicherungspflichtig arbeiteten (zum Beispiel als Freiberufler) und auch keine freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung leisteten, dann haben Sie keinen Anspruch auf eine Rente.

Ob eine Schwerbehinderung vorliegt oder nicht spielt dann keine Rolle.

Was ist, wenn die Schwwerbehinderung endet?

Diese Schwerbehinderung muss bei Eintritt der Rente vorhanden sein. Entfällt sie später, zum Beispiel, weil eine Therapie erfolgreich ist, dann ist das für die Rente unerheblich.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird auch dann weiter bezahlt, wenn sich der Grad der Behinderung nach Eintritt der Rente verringert.

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Auch bei Schwerbehinderung gilt eine Wartezeit

Auch Menschen mit Schwerbehinderungen müssen eine Wartezeit erfüllen, in der sie von der Deutschen Rentenversicherung gezählt werden. Diese Wartezeit beträgt 35 Jahre.

Angerechnet werden dabei unter anderem Rentenbeiträge als Lohnbeschäftigter oder Selbstständiger; freiwillig gezahlte Rentenbeiträge; Kindererziehung; nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege; Schwangerschaft; Krankheit oder Arbeitslosigkeit.

Es lohnt, sich frühzeitig darüber zu informieren, wie dies in Ihrer persönlichen Situation aussieht – sei es bei der Rentenversicherung oder durch einen unabhängigen Rentenberater.

Die Altersgrenze ist unterschiedlich

Je nach Geburtsjahr unterscheiden sich die Altersgrenzen auch bei Menschen mit Schwerbehinderungen, um in Rente zu gehen.

Bei den Jahrgängen zwischen 1952 und 1963 erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre.

Mit Abschlägen erhöht sich die Altersgrenze für eine vorgezogene Rente mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre.

Eine Rente ohne Abzüge können die Berechtigten im Jahrgang 1958 mit 64 Jahren beginnen, 1959 mit 64 Jahren und zwei Monaten. Danach wird bei jedem Jahrgang die Grenze des Renteneintritts um jeweils zwei Monate angehoben.

Wer 1964 oder später zur Welt kam, kann also mit 65 Jahren ohne Abschläge in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eintreteten. Eine vorzeitige Rente kann er oder sie bereits ab 62 Jahren in Anspruch nehmen, doch das kostet Abschläge.

Wie hoch sind die Abschläge bei der vorgezogenen Rente

Die Abschläge bei der vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen betragen 0,3 Prozent pro Monat, den die Rente früher beginnt. Der Höchstwert liegt bei einem Abzug von 10,8 Prozent.

Diese Abzüge gelten für immer.