Schwerbehinderung: Frühzeitig in Rente – schon ab 61 Jahren möglich?

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Für Menschen mit Schwerbehinderung gibt es besondere Regelungen, die einen früheren Renteneintritt ermöglichen. Doch ist es möglich, bereits mit 61 Jahren ohne Abzüge in Rente zu gehen?

In diesem Beitrag erfahren sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Optionen es für sie gibt.

Frühzeitiger Renteneintritt für Menschen mit Schwerbehinderung

Grundsätzlich haben Menschen mit Schwerbehinderung die Möglichkeit, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen. Während das reguläre Renteneintrittsalter für Personen, die ab 1964 geboren wurden, bei 67 Jahren liegt, können schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge bereits mit 65 Jahren in Rente gehen.
Bei einem früheren Renteneintritt, etwa mit 62 Jahren, sind jedoch Abschläge zu erwarten.

Für diejenigen, die zwischen 1952 und 1963 geboren wurden, erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Die Grenze für eine Rente mit Abschlägen verschiebt sich parallel von 60 auf 62 Jahre. Dies hat die Deutsche Rentenversicherung klar kommuniziert.

Abschläge bei früherem Renteneintritt

Entscheidet sich eine schwerbehinderte Person, vor dem regulären Renteneintrittsalter in Rente zu gehen, so werden monatliche Abschläge von 0,3 Prozent fällig.
Diese Abschläge summieren sich auf maximal 10,8 Prozent und bleiben lebenslang bestehen. Auch wenn das reguläre Renteneintrittsalter erreicht wird, bleiben die Kürzungen bestehen.

Wie wird Schwerbehinderung definiert?

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung gilt eine Person als schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde. Dieser Grad wird vom zuständigen Versorgungsamt ermittelt und durch einen Schwerbehindertenausweis belegt.

Beeinträchtigung nach Rentenbeginn

Wichtig ist, dass die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegt. Eine spätere Änderung der Beeinträchtigung hat keinen Einfluss auf den bestehenden Rentenanspruch.

Auch bestimmte Krankheiten können zu einer Anerkennung als schwerbehindert führen, wodurch Betroffene früher in den Ruhestand treten können.

Versicherungszeiten für einen frühzeitigen Renteneintritt

Um als schwerbehinderte Person vorzeitig in Rente gehen zu können, müssen mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorgewiesen werden. Diese sogenannte Mindestversicherungszeit setzt sich aus verschiedenen Beitragszeiten zusammen.

Beitragszeiten im Überblick

  • Beiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit: Dazu gehören auch Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld.
  • Freiwillige Beiträge: Diese werden allein von den Versicherten gezahlt.
    Kindererziehungszeiten: Die ersten 2,5 bzw. 3 Lebensjahre eines Kindes werden angerechnet.
  • Pflegezeiten: Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege werden berücksichtigt.
  • Versorgungsausgleich bei Scheidung: Monate, die aus einem Versorgungsausgleich stammen, zählen ebenfalls.
  • Minijobs: Beiträge zur Rentenversicherung für Minijobs, die zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt wurden, werden vollständig angerechnet. Anteile, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden teilweise berücksichtigt.
  • Renten-Splitting: Monate aus einem Rentensplitting zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern werden einbezogen.
  • Ersatzzeiten: Dazu gehören Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR.
  • Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden konnten, wie Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium.
  • Berücksichtigungszeiten: Beispielsweise Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr.

Regelmäßige Rentenauskunft ab 50 Jahren

Ab dem 50. Lebensjahr erhalten Versicherte von der Deutschen Rentenversicherung jährlich eine Rentenauskunft. Diese gibt Aufschluss darüber, ob die Mindestversicherungszeit erfüllt ist oder noch erfüllt werden kann.

Frühzeitiger Renteneintritt mit 61 Jahren

Ein frühzeitiger Renteneintritt ist unter folgenden Bedingungen möglich:

Eine abschlagsfreie Rente mit 61 Jahren ist für schwerbehinderte Menschen nicht möglich. Lediglich Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren wurden, können unter bestimmten Umständen und mit Abschlägen ab 61 Jahren in Rente gehen. Jüngere Jahrgänge haben diese Möglichkeit nicht. Für sie verschiebt sich das frühestmögliche Rentenalter schrittweise nach oben.