Wohngeld erhalten Sie als Zuschuss zur Miete. Für Wohneigentümer gibt es den Lastenzuschuss für selbst genutzten Wohnraum. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom verfügbaren Einkommen aller Haushaltsmitglieder.
Dabei prüft die Wohngeldstelle, ob verwertbares Vermögen – etwa Sparkonten oder Wertpapiere – unter der Freigrenze von 60 000 Euro für die erste Person und 30 000 Euro je weitere Person liegt; liegt es darüber, gilt das Vermögen als „erheblich“ und schließt Wohngeld aus.
Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch, wenn Sie zwar die Lebenshaltungskosten selbst finanzieren können, nicht aber die Kosten der Unterkunft.
Vorausgesetzt wird außerdem ein Mindesteinkommen, das in der Regel 80 % des Bürgergeld-Regelbedarfs betragen muss; bei Unterschreitung kann die Wohngeldstelle im Ermessensfall dennoch Bewilligung erteilen.
Inhaltsverzeichnis
Wozu dient Wohngeld?
Wohngeld ist eine Sozialleistung, wird also aus Steuergeldern bezahlt. Es soll Familien ermöglichen, wohnen zu können und wirtschaftlich gesichert zu sein. Wohngeld soll verhindern, dass Menschen, die knapp bei Kasse sind, in Bürgergeld oder Sozialhilfe geraten.
Wer bereits Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder vergleichbare Transferleistungen erhält, kann deshalb kein Wohngeld beziehen; eine gleichzeitige Inanspruchnahme dieser Leistungen ist gesetzlich ausgeschlossen.
Bürgergeld oder Sozialhilfe gelten für diejenigen, die sich aus eigenen Mitteln das Existenzminimum nicht sichern können. Wohngeld beanspruchen können diejenigen, die zwar knapp über dem Existenzminimum liegen, aber deutlich unter dem Durchschnittseinkommen.
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Wie hoch ist das Wohngeld?
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, nach dem Gesamteinkommen, nach der Miethöhe und nach dem Wohnort. Im Unterschied zum Bürgergeld findet keine Vermögensprüfung statt.
Seit der Reform „Wohngeld Plus“ (1. Januar 2023) fließen zusätzlich zwei Komponenten in die Berechnung ein:
- eine Heizkostenkomponente, die die gestiegenen Energiekosten pauschal abfedert,
- eine Klimakomponente für energetisch hochwertige Gebäude.
Der reguläre Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate; in Fällen mit gleichbleibenden Verhältnissen kann die Behörde ihn – insbesondere nach Wohngeld Plus – auf bis zu 18 Monate verlängern.
Zum 1. Januar 2025 wird das Wohngeld laut Kabinettsbeschluss um durchschnittlich 15 Prozent (rund 30 Euro pro Monat) angehoben, um die Kaufkraft zu sichern.
Weitere Freibeträge (§ 17 WoGG)
Neben dem Freibetrag für Schwerbehinderte gibt es weitere Pauschalen, die direkt vom Einkommen abgezogen werden können, zum Beispiel:
- 1 320 Euro pro Jahr für Alleinerziehende,
- 750 Euro pro Jahr für anerkannte NS-Verfolgte.
Diese Freibeträge können – je nach Haushaltskonstellation – ebenfalls den Anspruch begründen oder das Wohngeld erhöhen.
Zusätzlicher Freibetrag bei Schwerbehinderung
Wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Wohngeldbezug gegeben sind, gilt für Menschen mit Schwerbehinderung ein zusätzlicher Freibetrag von 1 800 Euro pro Jahr. Dieser Freibetrag wird direkt vom Einkommen abgezogen, und damit verringert sich das anrechenbare Gesamteinkommen.
Auf diese Weise erhöht sich nicht nur das Wohngeld, sondern oft entsteht durch diesen Freibetrag überhaupt erst ein Anspruch auf diese Sozialleistung.
Für welche Gruppen gilt der Freibetrag?
Dieser Freibetrag gilt für alle Wohngeldberechtigten mit einem Grad der Behinderung von 100. Er kann aber bereits bei einem GdB ≥ 50 in Verbindung mit Pflegegrad 2 bis 5 beansprucht werden; bei Pflegegrad 4 oder 5 setzt die Wohngeldstelle einen GdB von 100 automatisch voraus. ([wohngeld.org][9])
Bei einer Schwerbehinderung unter 100 haben diejenigen Anspruch auf den Freibetrag, die pflegebedürftig sind sowie häuslich oder teilstationär gepflegt werden. Dazu zählt auch Kurzzeitpflege.
Beim Pflegegrad 4 oder 5 geht die Wohngeldstelle automatisch von einem Grad der Behinderung von 100 aus.
Kein zusätzlicher Freibetrag bei einem Grad der Behinderung unter 50
Der zusätzliche Freibetrag gilt nur bei Schwerbehinderung, also bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Darunter haben Sie keinen Anspruch darauf, auch nicht, wenn Sie am Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind.
Welche Nachweise brauchen Sie für das Wohngeld?
Um die Schwerbehinderung bei der Wohngeldstelle nachzuweisen, legen Sie Ihren Schwerbehindertenausweis oder Ihren Feststellungsbescheid vor, und zwar für alle Haushaltsmitglieder mit Schwerbehinderung. Bei einem Grad der Behinderung unter 100 müssen Sie zusätzlich Ihren Pflegebescheid vorzeigen, der einen Pflegegrad von 2 bis 5 bestätigt.
Was passiert bei nachträglicher Feststellung der Schwerbehinderung?
Anträge auf Feststellung einer Schwerbehinderung dauern lange, oft viele Monate, besonders, wenn Sie Widerspruch einlegen oder sogar das Sozialgericht entscheiden muss.
Wird jetzt die Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit erst nach der Bewilligung des Wohngeldes festgestellt, dann kann der Wohngeldbescheid rückwirkend geändert werden. Sie müssen dazu die Nachweise der Schwerbehinderung spätestens zwei Wochen nach Feststellung bei der Wohngeldstelle einreichen. Der Freibetrag wird dann anteilig ab dem Monat der Feststellung angerechnet.
Individuelle kostenlose Beratung
Die Berechnung des Ihnen zustehenden Wohngeldes ist oft kompliziert. Deshalb sollten Sie sich vor dem Antrag an die zuständige Wohngeldstelle wenden und sich dort individuell und kostenlos beraten lassen. Auch Sozialverbände leisten eine solche Beratung. Hier ist diese allerdings in der Regel nur für Mitglieder umsonst.
Prüfen Sie dabei insbesondere, ob Ihr Einkommen über dem Mindesteinkommens-Grenzwert liegt, keine Ausschlussleistungen (Bürgergeld u. Ä.) bezogen und ob zusätzliche Freibeträge nach § 17 WoGG geltend gemacht werden können.