Wenn eine Antragstellerin für Wohngeld in Wirklichkeit mit Ihrem Vermieter als Partnerin zusammenlebt, handelt es sich um Missbrauch der Leistung, und diese wird versagt. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin, in dem die Klägerin die Beziehung selbst öffentlich gemacht hatte. (VG 21 / K 285.14)
Die Betroffene beantragte beim Bezirksamt Neukölln in Berlin Wohngeld für sich und ihre zwei Kinder. Als Nachweis dafür, dass ihr die Leistung zusteht, legte sie einen Mietvertrag vor. Einer Mitarbeiterin des Wohngeldamtes kam die Frau bekannt vor.
Die ganz große Liebe
Ihr fiel auf, dass sie die Betroffene mehrfach in sogenannten Reality-TV-Shows gesehen hatte. Unter anderem trat sie dort in der Sendung “Frauentausch” auf.
Im Programm dieser Sendung stand über die Antragstellerin, sie habe ihren jetzigen Vermieter über eine Partnerbörse kennengelernt. Für beide sei es die “ganz große Liebe”.
Das Wohngeldamt fragte bei der Produktionsfirma nach. Diese bestätigte, dass sich sowohl die Antragstellerin wie auch der Vermieter als Lebenspartner vorgestellt hätten. Die Wohngeldstelle lehnte daraufhin den Antrag auf Wohngeld ab und stellte Missbrauch fest.
Lebenspartnerschaft nur gespielt
Die Reality TV Darstellerin behauptete jetzt, sie hätten für “Frauentausch” nur gespielt, ein Lebenspaar zu sein. In Wirklichkeit seien sie lediglich gute Freunde. Sie bildeten eine Wohngemeinschaft, würden aber nicht als eheähnliche Lebensgemeinschaft zusammen wirtschaften und füreinander einstehen. Deshalb bestehe ein Anspruch auf Wohngeld.
Es geht vor Gericht
Das Wohngeldamt überzeugte diese Darstellung nicht, und deshalb ging die Frau vor Gericht, um ihren Anspruch auf Wohngeld durchzusetzen. Das Verwaltungsericht nahm jetzt Beweise auf. Besonderes Augenmerk widmeten die Richter der “Frauentausch” Sendung. Dann wies es die Klage ab.
Mietzuschuss bei Partnerschaft ist Missbrauch
Das Verwaltungsgericht teilte klar den Standpunkt des Wohnungsamtes. Einen Mietzuschuss zu verlangen, sei Missbrauch, wenn zwischen dem Vermieter und der Mieterin eine Partnerschaft bestehe. Genau das sei hier aber gegeben.
Unerheblich war für das Gericht, ob diese Partnerschaft tatsächlich bereits bei Beginn der Dreharbeiten zu “Frauentausch” bestanden hätte. Der Vermieter sei jedoch, wie die Klägerin letztlich zugeben musste, während der Dreharbeiten in ihre frühere Wohnung gezogen und habe auch nach Ende der Dreharbeiten bei ihr gewohnt. Die beiden seien ein Paar.
Fazit
Die Richter haben in diesem Fall einem Missbrauch der Sozialleistung Wohngeld einen Riegel vorgeschoben. Wohngeld ist für Menschen gedacht, die sich zwar ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren können, aber keine Mittel haben, um ihre Miete zu zahlen.
Wenn der Lebenspartner aber zugleich der Vermieter ist, dann handelt es sich beim Antrag auf Wohngeld um einen Trick mit dem Ziel, unberechtigt an Geld zu kommen. Denn die “überwiesene Miete” geht nicht verloren, sondern ist Teil des gemeinsamen Einkommens. Gegenüber dem Wohngeldamt betrieb die Klägerin also eine Form von Geldwäsche.
In diesem Fall wäre sogar eine Anzeige wegen Betrugs möglich gewesen, allerdings ist unklar, ob ein Verfahren hier zu einer Verurteilung geführt hätte. Bei Betrug hätte dem “Reality TV Star” nämlich Vorsatz nachgewiesen werden müssen. Vermutlich hätte sie sich immer noch damit herausreden können, dass sie davon ausging, zum Wohngeld berechtigt zu sein.




