Rente: Wer den Rentenantrag unterschreibt, der haftet auch

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Ein Versicherungsvertreter klagte auf Schadensersatz, weil sein Anwalt im Verfahren um seinen Rentenantrag Fehler machte und die Rente zu niedrig ausfiel. Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage ab, weil sie beim Kläger eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht sah.(6 0 202/23)

Falsches Kreuz im Rentenantrag

Der Betroffene beantragte 2009 bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente und ließ den Antrag von einem Berater ausfüllen. Dieser kreuzte „Nein“ an bei der Frage nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich.

Das war aber falsch, denn tatsächlich hatte es nach der Scheidung des Klägers einen solchen Ausgleich gegeben. Seine erste Ehefrau war allerdings bereits 1995 verstorben, ohne dass sie selbst eine Rente bezogen hätte.

Korrektur zehn Jahre später

Der Kläger beantragte zwar die Aussetzung der Rentenkürzung, da seine erste Ehefrau verstorben war – doch erst 2019. Die Deutsche Rentenversicherung setzte die Kürzung ebenfalls erst ab 2019 aus. Sie begründete dies damit, dass der Tod der ersten Ehefrau vorher nicht bekannt gewesen war.

Kläger fordert Rückzahlung

Der Betroffene forderte jedoch eine rückwirkende Aussetzung und damit eine erhebliche Rückzahlung. Die Rentenversicherung blieb auf ihrem Standpunkt, und deshalb wurde der Konflikt vor dem Sozialgericht ausgetragen.

Anwältin versäumt Berufungspflicht

Das Sozialgericht wies die Klage ab und stützte die Argumentation der Rentenversicherung. Jetzt hätte der Betroffene in Berufung vor das das Landessozialgericht gehen können. Doch seine Anwältin versäumte die dafür festgesetzte Frist, und deshalb lehnte das Landessozialgericht die Berufung als unzulässig ab.

Klage wegen Schadensersatz

Der Betroffene verklagte jetzt seine Anwältin auf Schadensersatz in Höhe von über 8.000 Euro vor dem Landgericht Karlsruhe. Er begründete dies damit, dass die Rechtsvertretung fehlerhaft gehandelt hätte und dass sie deshalb den finanziellen Schaden zu verantworten hätte.

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Schweres Eigenverschulden

Das Landgericht wies die Klage ab. Als Ursache des Schadens sahen die Richter nämlich, dass der Betroffene seinen Rentenantrag unterschrieben habe, ohne ihn zu lesen. Dabei handle es sich um eine besonders schwere Sorgfaltsverletzung.

Dies wiege umso schwerer, da er als ehemaliger Versicherungsvertreter hätte wissen müssen, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung sei. Sein grobes Verschulden lasse einen möglichen Fehler des Beraters in den Hintergrund treten.

Die Deutsche Rentenversicherung sei nicht zum Datenabgleich verpflichtet gewesen und hätte die Versicherungsdaten der verstorbenen Ehefrau nicht prüfen müssen.

Berufungsfrist spielt keine Rolle

Der eigentliche Kern dieser Klage, nämlich die versäumte Berufungsfrist, spielte, laut den Karlsruher Richtern, keine Rolle. Denn die Berufung hätte ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt und so sei der finanzielle Schaden ohnehin nicht der Anwältin zuzurechnen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Sowohl das ursprüngliche Verfahren vor dem Sozialgericht wie das Urteil des Landgerichts Karlsruhe zeigen deutlich, wie wichtig die eigene Unterschrift ist. Sie tragen bei einem Antrag gegenüber der Rentenversicherung eine Mitverantwortung. Diese ist unabhängig davon, ob ein Berater diesen Antrag ausfüllt.

Wer unterschreibt, der haftet

Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die im Antrag gemachten Angaben. Damit haften Sie für diese. Sie sollten also unbedingt Anhaben zu Ihrer Person, Ihren Lebensverhältnissen und Ihrer finanziellen Situation genau prüfen, bevor Sie den entsprechenden Antrag unterschreiben.

Dieses Urteil zeigt, dass Sie in einem solchen Fall auch dann haften, wenn der ursprüngliche Fehler nicht bei Ihnen, sondern beim Berater lag.