Schulden: Konto noch vor Insolvenz in ein P-Konto umwandeln

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Die Umwandlung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) schützt bis zur Freigrenze vor dem Zugriff der Gläubiger. Aber hilft das P-Konto auch in der Privatinsolvenz?

Vorab: Wer sein Girokonto nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein P-Konto umwandelt, verliert sein gesamtes Guthaben auf dem Konto, da dieses dann an den Insolvenzverwalter ausgezahlt wird! Das passiert auch dann, wenn das Guthaben z.B. aus Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe stammt!

Eine Girokonto kann im Insolvenzverfahren vollständig gepfändet werden

Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wirkt das auf ein reguläres Konto wie eine Pfändung. Der Insolvenzverwalter hat nämlich Verfügungsrecht bei einem normalen Girokonto, das nicht in ein P-Konto umgewandelt ist.

Nur ein P-Konto ist demnach insolvenzfest, wie die Verbraucherzentrale Bund hinweist.

Vor dem Insolvenzverfahren das Konto in ein P-Konto umwandeln

Auch wenn noch keine Pfändung des Kontos vorliegt, sollte schon vor dem Insolvenzverfahren das bestehende Konto bei der Bank in ein P-Konto umgewandelt sein.

Nur so kann das Guthaben auf dem Konto vor dem Zugriff der Gläubigern geschützt werden, weil der Schuldner im Rahmen der Freibeträge (Stichwort: Freibeträge) weiter über das Guthaben verfügen kann.

Muss der Insolvenzverwalter das P-Konto freigegeben werden?

Immer wieder fragen Betroffene, ob der Insolvenzverwalter das P-Konto für den Schuldner erst freigeben muss. Dies wird auch immer wieder von Banken gefordert.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 3 InsO muss der Insolvenzverwalter das P-Konto nicht freigeben! Der Kontoinhaber kann im Rahmen seiner Freibeträge auch ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters in vollem Umfang über das Konto verfügen.

Was passiert mit den alten Pfändungen?

Was aber passiert mit alten Pfändungen auf dem P-Konto? Werden diese bei der Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch unwirksam?

Die Antwort ist Nein. Betroffene müssen sich weiterhin selbst aktiv kümmern.

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Wenn nämlich eine Restschuldbefreiung stattfand, bewirkt dies nicht automatisch auch ein Erlöschen der im Insolvenzverfahren offen gebliebenen Forderungen. “Sondern nur, dass diese nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können”, mahnt die Verbraucherzentrale.

Wurde eine Kontopfändung in die Wege geleitet, führt dies zur “öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Kontos”.

Trotz einer Restschuldbefreiung gilt diese weiterhin. Aus diesem Grund können weiterhin Beträge an die Gläubiger überwiesen werden, die zuvor gepfändet hatten.

Schuldner sollten daher alte Pfändungen extra beseitigen. Daher sollten Schuldner sich an die Pfändungsgläubiger wenden, auf die Restschuldbefreiung verweisen und um eine Zurücknahme der Pfändung bitten.

Aber: Es besteht keine Verpflichtung der Insolvenzgläubiger, die Pfändung zurückzunehmen!

Daher sollte bei erfolglosem Antrag eine sogenannte “Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO” bei Gericht erhoben werden. Zuständig ist bei privaten Gläubigern das Amtsgericht. Bei Pfändungen durch öffentliche Gläubiger wie das Finanzamt das Verwaltungsgericht (§ 167 VwGO).

Wichtig: Wenn die Restschuldbefreiung noch nicht eingeleitet werden konnte, sollte über eine Kontenänderung nachgedacht werden. Diese Möglichkeit sollte jedoch mit einer Schuldnerberatungsstelle besprochen werden!