Rundfunkbeitrag: Aus Glaubensgründen keinen GEZ-Beitrag mehr zahlen?

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Grundsätzlich muss jeder Haushalt in Deutschland monatlich 18,36 Euro Rundfunkbeitrag zahlen. Immer wieder landet aber die “GEZ-Gebühr” vor Gericht. In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ging es um die Frage, ob eine Frau aus Glaubensgründen von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags (ehemals GEZ) befreit werden kann.

Die Klägerin argumentierte, dass die Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ihren “religiösen Überzeugungen” widersprechen und sie daher aus Gewissensgründen keinen Beitrag zahlen könne. Diese Argumentation führte sie schließlich vor das Verwaltungsgericht Koblenz, das sich eingehend mit den vorgebrachten Argumenten auseinandersetzte.

Welche Argumente führte die Klägerin an?

Die Klägerin brachte vor, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren verfassungsmäßigen Auftrag nicht erfüllen würden. Ihrer Meinung nach würden die Prinzipien der Meinungsfreiheit sowie die gebotene Staats- und Parteiferne von den Programminhalten nicht gewahrt.

Daraus resultiere eine Schlechterfüllung, die ihr ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Rundfunkbeiträge einräume, sagte sie vor Gericht.

Des Weiteren machte sie geltend, dass die Programminhalte im Widerspruch zu den Geboten Gottes stünden und sie daher aus Glaubensgründen keine Rundfunkbeiträge entrichten könne.

Warum erkannte das Gericht keine Verbindung zwischen Glauben und Rundfunkbeitrag?

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab und stellte klar, dass die von der Klägerin vorgebrachten religiösen und weltanschaulichen Gründe der Beitragserhebung nicht entgegenstehen.

Die Richter argumentierten, dass das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht beeinträchtigt werde.

Diese Pflicht sei nicht mit einer Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Somit sah das Gericht keinen Zusammenhang zwischen der Glaubensfreiheit der Klägerin und der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags.

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Warum konnte die Klägerin kein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen?

Das Gericht führte weiter in dem Urteil (VG Koblenz Az. 3 K 697/22.KO) aus, dass ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund einer angeblichen Nicht- oder Schlechterfüllung der Rundfunkanstalt nicht bestehe.

Der Rundfunkbeitrag diene der Finanzierung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und nicht seiner tatsächlichen Nutzung.

Selbst wenn es Einzelfälle gebe, in denen die öffentlich-rechtlichen Programme gegen die Prinzipien der Meinungsfreiheit und Staatsferne verstoßen würden, stelle dies nicht die gesamte Rundfunkfinanzierung in Frage und berühre daher die Beitragserhebung nicht, so das Gericht.

Eine solche Auslegung würde die verfassungsrechtlich garantierte Programmfreiheit der Rundfunkanstalten unterlaufen, stellten die Richter fest.

Welche Möglichkeiten bleiben den Bürgern bei Unzufriedenheit mit den Programminhalten?

Das Gericht betonte, dass Bürgern, die mit den Programminhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unzufrieden sind, die Möglichkeit einer Programmbeschwerde zur Verfügung stehe.

Dies sei der korrekte Weg, um Kritik an den Inhalten zu äußern und Änderungen zu bewirken. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags bleibt jedoch bestehen, da sie an die Möglichkeit des Empfangs und nicht an die tatsächliche Nutzung des Rundfunks anknüpft.

Aktuelles Verfahren

Derzeit liegt ein Berufungsverfahren zu einer weiteren Klage gegen den Rundfunkbeitrag zur Prüfung dem Bundesverwaltungsgericht vor. Darüber haben wir hier berichtet. Der mit Spannung erwartete Urteilsspruch wird im Herbst 2024 erwartet.