Rente: Zuschuss zur Rente bis 2000 Euro – Die meisten Rentner kennen ihn nicht

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Rund zwei Millionen Rentner zahlen ihre Krankenversicherung vollständig aus eigener Tasche, obwohl sie Anspruch auf einen Beitragszuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung hätten.

Der Grund ist schlicht fehlendes Wissen: Wer nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist, bekommt die Unterstützung nicht automatisch, sondern muss sie aktiv beantragen.

“Bleibt dieser Antrag aus, verzichtet man schnell auf mehrere Tausend Euro pro Jahr – ein Betrag, der angesichts steigender Lebenshaltungskosten in der nachberuflichen Phase spürbar ins Gewicht fällt”, mahnt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

Wer darf den Zuschuss beantragen?

Berechtigt sind alle Rentnerinnen und Rentner, die entweder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind oder ihre Krankenversicherung bei einem privaten Anbieter abgeschlossen haben.

“Voraussetzung ist lediglich, dass sie eine laufende Rente der Deutschen Rentenversicherung beziehen und ihre Kasse für diese Rente Beiträge erhebt”, so Anhalt.

Wer ist ausgeschlossen?

Wer die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllt und dort pflichtversichert wird, erhält keinen gesonderten Zuschuss, weil der Rentenversicherungsträger – vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil im Erwerbsleben – ohnehin die Hälfte der Beiträge direkt an die Krankenkasse überweist.

“Ebenso leer gehen Rentnerinnen und Rentner aus, deren Krankenversicherung keinen Rentenbeitrag erhebt, etwa weil sie familienversichert sind”, erklärt der Experte.

Welche rechtliche Grundlage gibt § 106 Absatz 2 SGB VI vor?

Der Gesetzgeber verpflichtet die Rentenversicherung, freiwillig GKV‑versicherten Rentnerinnen und Rentnern monatlich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes plus die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags zur Rente zuzuschießen.

“Dasselbe Prinzip gilt für privat Versicherte; dort wird der Zuschuss jedoch auf maximal 50 Prozent der tatsächlich gezahlten Versicherungsprämie begrenzt”, so Anhalt.

So verändert der Zusatzbeitrag 2025 die Zuschusshöhe

Seit 1. Januar 2025 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 2,5 Prozent. Zusammen mit dem unveränderten allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ergibt sich eine Gesamtbelastung von 17,1 Prozent. Die Rentenversicherung trägt davon die Hälfte, also 8,55 Prozent.

Wie lässt sich der Zuschuss konkret berechnen?

Bei einer monatlichen Bruttorente von 2 000 Euro multipliziert man den Zahlbetrag der Rente mit 8,55 Prozent. Das ergibt 171 Euro pro Monat oder 2 052 Euro pro Jahr – steuerfrei und dauerhaft, solange die Rente gezahlt und die Krankenversicherung fortgeführt wird.

“Für Privatversicherte gilt derselbe Prozentsatz, solange er nicht mehr als die Hälfte der tatsächlichen Prämie übersteigt; ist der PKV‑Beitrag niedriger, deckelt das Gesetz den Zuschuss entsprechend”, betont der Sozialrechtsexperte.

Wie stelle ich den Antrag – und wann?

Das Formular R0820 („Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung“) bekommt man online bei der Deutschen Rentenversicherung, per Post oder persönlich in einer Beratungsstelle.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Idealerweise wird es gleich zusammen mit dem Rentenantrag abgegeben, denn dann fließt der Zuschuss ab dem ersten Rentenmonat. Eine spätere Antragstellung ist zwar möglich, doch die Rentenkasse zahlt grundsätzlich nicht rückwirkend.

Wer sich also erst Monate oder Jahre nach Rentenbeginn meldet, verschenkt den Zuschuss.

Bekomme ich den Zuschuss rückwirkend?

Nein. Anders als manche andere Sozialleistungen wird der Krankenversicherungszuschuss nicht nachträglich nachgezahlt. Das heißt:

“Jeder Monat ohne Antrag bleibt unwiederbringlich verloren. Diese Regelung soll Verwaltungsaufwand verringern und dient dem Grundsatz, dass Leistungen nur bei erkennbarer Bedarfslage erbracht werden”, mahnt Anhalt.

Was gilt speziell für privat Krankenversicherte?

Privatversicherte Rentner erhalten den gleichen Prozentsatz wie freiwillig gesetzlich Versicherte, aber höchstens die Hälfte ihres tatsächlichen Beitrags.

Liegt die PKV‑Prämie über diesem Betrag, müssen sie die Differenz selbst tragen; fällt sie niedriger aus, wird der Zuschuss entsprechend gekappt.

“Wichtig ist, dass der Zuschuss zwar steuerfrei ist, jedoch nicht auf die Pflegeversicherung ausgeweitet wird – die muss weiterhin vollständig aus eigener Tasche bezahlt werden”, erklärt der Experte.

Lesen Sie auch:

– Rente: Im Juli doch weniger Rentenerhöhung: Das Rentenplus fällt geringer aus

Lohnt sich ein Wechsel in die KVdR?

Ein Großteil der freiwillig Versicherten könnte durch einen Wechsel in die KVdR Beiträge sparen, denn dort werden nur gesetzliche Rentenbezüge verbeitragt. In der freiwilligen GKV hingegen fließen auch Betriebs‑, Riester‑ oder Rürup‑Renten sowie Mieteinnahmen in die Bemessungsgrundlage ein.

Wer zum Rentenstart zwischen den beiden Varianten wählen kann, sollte die Gesamtbelastung deshalb genau durchrechnen oder fachkundig prüfen lassen. Für viele Selbstständige, die ihren Lebensunterhalt im Ruhestand aus verschiedenen Einkünften bestreiten, ist die KVdR allerdings mangels Vorversicherungszeit unerreichbar.

Fazit: Ein Antrag, der dauerhaft entlastet

Ein einziger, unkomplizierter Antrag kann für freiwillig gesetzlich oder privat versicherte Rentner mehr als 2 000 Euro steuerfreie Zusatzleistung pro Jahr bedeuten.

Wer den Antrag versäumt, schenkt der Rentenkasse dieses Geld Monat für Monat. Deshalb sollte der Zuschuss fest in jede Ruhestandsplanung gehören – entweder gleich im Rentenantrag oder spätestens unmittelbar nach Rentenbeginn.