Keine Kostenübernahme durch den Grundsicherungsträger für den Besuch einer Privatschule, so das Urteil.
Denn allein der Umstand, als Grundschüler einen Anspruch auf Leistung der Bildung und Teilhabe zu haben, begründet noch keinen generellen Anspruch auf sämtliche Kosten, die dem Antragsteller im Rahmen seiner Schulbildung entstehen.
Der Gesetzgeber habe eine Übernahme von Schulkosten angesichts kostenfreier öffentlicher Regelschulen nicht vorgesehen. Das gab das Sozialgericht Hildesheim Az. S 24 AS 4116/21 ER bekannt.
Die Beschwerde vom Leistungsempfänger wurde durch das LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2022 – L 11 AS 479/21 B ER zurückgewiesen.
Jobcenter nach dem SGB II müssen keine Kosten für den Besuch einer Privatschule übernehmen
Ein mit seiner allein erziehenden Mutter und seinem Bruder in Bedarfsgemeinschaft lebender, bedürftiger Schüler kann gegenüber dem Jobcenter keinen Anspruch auf die Finanzierung eines monatlichen Schulgelds in einer Höhe von EUR 165,- für den Besuch einer Privatschule mit Verweis auf § 28 SGB II oder auf § 21 Abs. 6 SGB II ( Härtefallmehrbedarf ) geltend machen.
Geltend gemachte psychische Gründe wurden vom Antragsteller – nicht ausreichend nachgewiesen – Ein Mehrbedarf war unabweisbar, denn öffentliche Schulen sind kostenlos
Dies gilt gerade dann, wenn nicht auf der Grundlage ausreichend konkreter Befunddaten und Diagnosen eingehend nachgewiesen werden kann, dass für diesen Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen der Besuch einer Regelschule unzumutbar ist.
Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II erfassen nicht eine Kostenübernahme für Schulgeld.
Praxistipp zum Bürgergeld
Aktuell zum Bürgergeld wurde kürzlich wie folgt entschieden – Revision zum Bundessozialgericht zugelassen
Die Zahlung von Schulgeld ist keine notwendig mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgabe, wenn eine grundsätzliche Möglichkeit zur Ausbildung ohne Schulgeld besteht.