Rente: Neue Änderungen bei der Rentenbesteuerung 2024

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In Deutschland sind 2024 zahlreiche Änderungen in der Rentenbesteuerung in Kraft getreten. Diese betreffen sowohl aktuelle als auch zukünftige Rentnerinnen und Rentner und beinhalten Anpassungen der Steuerregelungen sowie Neuerungen im Bereich der digitalen Verwaltung von Rentenanträgen.

Anpassungen beim Steuerfreibetrag

Der Steuerfreibetrag, der Rentnerinnen und Rentnern ab dem 64. Lebensjahr gewährt wird, um die Steuerlast zu mindern, wird künftig langsamer abgebaut. Bisher verringerte sich dieser Betrag jährlich um 0,8 Prozentpunkte und sollte im Jahr 2040 komplett entfallen.

Mit dem neuen Gesetz sinkt der Betrag ab 2023 nur noch um 0,4 Prozentpunkte jährlich, wodurch der Höchstbetrag ab 2023 jährlich um 19 EUR statt bisher 38 EUR reduziert wird. Dies führt dazu, dass der Steuerfreibetrag erst im Jahr 2058 komplett entfällt.

Steuerpflichtiger Anteil der Rente steigt langsamer

Seit 2005 gilt die Regelung der nachgelagerten Besteuerung der Renten. Diese besagt, dass ein Teil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich absetzbar ist, während die Rentenzahlungen im Ruhestand besteuert werden.

Bisher sollte der steuerpflichtige Anteil der Renten bis 2040 auf 100 Prozent ansteigen. Das neue Gesetz reduziert die jährliche Erhöhung des Besteuerungsanteils ab 2023 auf 0,5 Prozentpunkte.

Dies bedeutet, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente langsamer steigt und erst 2058 die vollen 100 Prozent erreicht.

Veränderung des steuerpflichtigen Anteils – Beispiel

Beispielsweise musste ein Rentner, der 2005 in Rente ging, nur 50 Prozent seiner Rente versteuern. Im Jahr 2020 lag dieser Anteil bereits bei 80 Prozent, und ab 2040 wären es nach der alten Regelung 100 Prozent gewesen.

Mit der neuen Regelung sind es im Jahr 2023 nur 82,5 Prozent und dieser Wert steigt künftig jährlich um 0,5 Prozentpunkte, sodass im Jahr 2058 der steuerpflichtige Rentenanteil bei 100 Prozent liegt.

Maßnahmen gegen Doppelbesteuerung

Die nachgelagerte Besteuerung soll eine Doppelbesteuerung vermeiden, was laut Richtersprüchen des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht immer gelungen ist. Daher wurde bereits zu Beginn des Jahres 2023 eine Änderung umgesetzt, bei der die prozentuale Grenze für die Absetzbarkeit der gezahlten Rentenbeiträge zwei Jahre früher als geplant entfiel.

Seitdem sind 100 Prozent der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich absetzbar, zumindest bis zu einem Maximalbetrag von 27.565 EUR pro Person.

Erwerbsminderungsrente: Neue Regelungen ab 2024

Eine weitere Änderung betrifft die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Ab dem 1. Januar 2024 können Rentnerinnen und Rentner, die eine EM-Rente beziehen, sechs Monate lang uneingeschränkt arbeiten, ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren. Diese Regelung ermöglicht EM-Rentnern, ihre Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu erproben, ohne dass dies ihre Rente beeinträchtigt.

Normalerweise dürfen Rentnerinnen und Rentner mit voller Erwerbsminderungsrente weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten, bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei unter sechs Stunden pro Tag. Die neue Regelung hebt diese Grenzen für sechs Monate auf.