Viele Ruheständler mit niedrigen Rentenansprüchen verschenken Geld. Der Grund: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ermittelt den Grundrentenzuschlag anhand von Steuerdaten – liegt keine Steuererklärung vor, wird das zu versteuernde Einkommen nur grob geschätzt.
Wer eine Steuererklärung abgibt und dort abzugsfähige Kosten geltend macht, kann dadurch erstmals anspruchsberechtigt werden oder einen höheren Zuschlag erhalten.
Inhaltsverzeichnis
Wer hat Anspruch? Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag
Anspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen (z. B. Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung, Pflege) und der Verdienst im Schnitt unter 80 % des deutschen Durchschnitts lag. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Einzelfall ab; im Mittel liegt er derzeit bei rund 92 Euro brutto pro Monat. Der Zuschlag wird ohne Antrag geprüft und gezahlt.
Steuererklärung beeinflusst den Zuschlag: So läuft die Prüfung
Die DRV prüft den Anspruch automatisch anhand der Finanzamtsdaten. Maßstab ist das zu versteuernde Einkommen (zvE). Wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde, stützt sich die DRV auf die bekannten Rentenzahlungen, zieht den steuerfreien Rentenanteil sowie die Werbungskosten-Pauschale von 102 Euro/Jahr ab – mehr nicht.
Wer in der Steuererklärung höhere Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheits-/Pflegekosten), haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen oder Spenden geltend macht, senkt sein zvE häufig deutlich. Das kann den Anspruch erst auslösen oder einen bestehenden Zuschlag spürbar erhöhen.
Einkommensgrenzen 2025: Ab wann wird der Grundrentenzuschlag gekürzt?
Für die volle Grundrente gelten seit dem 1. Januar 2025 folgende Freibeträge. Oberhalb dieser Grenzen wird der Zuschlag zunächst zu 60 %, später zu 100 % angerechnet.
| 2025 – Einkommensgrenzen bei der Grundrente | Wert pro Monat |
| Volle Grundrente bis Einkommen (Single) | 1.438€ |
| Volle Grundrente bis Einkommen (Paare) | 2.243€ |
| 60 %-Anrechnung zwischen (Single) | 1.438–1.840 € |
| 60 %-Anrechnung zwischen (Paare) | 2.243–2.646 € |
| 100 %-Anrechnung oberhalb (Single) | > 1.840 € |
| 100 %-Anrechnung oberhalb (Paare) | > 2.646 € |
Zeitversetzte Anrechnung: Maßgeblich ist in der Regel das zvE des vorvergangenen Jahres (für Zahlungen 2025 also 2023).
Diese Ausgaben sollten Rentner in der Steuererklärung angeben
Wer seine Chancen auf einen (höheren) Zuschlag verbessern will, sollte alle abzugsfähigen Posten vollständig angeben und belegen. Dazu gehören insbesondere:
- Werbungskosten über 102 € (z. B. Aufwendungen im Nebenjob)
- Außergewöhnliche Belastungen (Krankheits-, Pflege-, Fahrt- und Zuzahlungskosten)
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Gartenarbeit)
- Handwerkerleistungen (Arbeits- und Fahrtkosten)
- Spenden und bestimmte Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben
Tipp: Kapitalerträge zählen grundsätzlich zum anrechenbaren Einkommen. Wurden sie nur mit Abgeltungsteuer abgegolten und nicht in der Steuererklärung erfasst, können sie gegenüber der DRV gesondert angegeben werden.
Rechenbeispiel: Wie die Steuererklärung den Zuschlag erhöht
Ohne Steuererklärung schätzt die DRV ein Einkommen von 1.620 € pro Monat (Rentenbetrag minus Renten-Freibetrag und 102 € Pauschale). Nach Abgabe der Steuererklärung sinkt das zvE durch nachgewiesene Krankheitskosten und Handwerkerleistungen auf 1.460 €. Das Einkommen liegt näher am Freibetrag, die Anrechnung fällt geringer aus – der Grundrentenzuschlag steigt.
Wichtige Detailregeln zur Grundrente
Steuerstatus: Der Grundrentenzuschlag ist steuerfrei und erhöht das zvE nicht.
Grundrentenzeiten: Volle Wirkung ab 35 Jahren Grundrentenzeiten; Einstieg ab 33 Jahren.
Dynamik: Änderungen der Einkommenssituation wirken wegen des Zeitversatzes erst in späteren Jahren auf den Zuschlag.
Schritt für Schritt: So sichern Sie sich den vollen Anspruch
- Voraussetzungen prüfen: Erreichen Sie 33 Grundrentenjahre und lagen Ihre Verdienste unter 80 % des Durchschnitts?
- Steuererklärung (maßgebliches Jahr) abgeben: Für 2025 ist regelmäßig das Steuerjahr 2023 relevant.
- Alle Abzüge belegen: Belege zu Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Spenden sammeln und einreichen.
- Kapitalerträge beachten: Nicht erklärte Kapitalerträge ggf. der DRV melden.
- Bescheid prüfen: Wird kein oder ein zu niedriger Zuschlag berücksichtigt, Werte im Bescheid prüfen und ggf. Beratung nutzen.
Mit Steuererklärung Chancen erhöhen und Geld nicht verschenken
Die Grundrente wird nicht beantragt, sondern von der DRV automatisch anhand von Steuer- und Rentendaten ermittelt. Wer eine Steuererklärung einreicht und alle abzugsfähigen Kosten geltend macht, senkt sein zvE und kann so erstmals anspruchsberechtigt werden oder einen höheren Grundrentenzuschlag erhalten. Für 2025 gelten höhere Freibeträge – das macht die vollständige Steuererklärung noch wichtiger.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine sorgfältige Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Steuer- oder Rentenberatung.




