Rente: Doppelbesteuerung fällt weg – Wer profitiert davon?

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Im vergangenen Jahr gab es eine bedeutende Änderung in der steuerlichen Behandlung von Rentenbeiträgen. Der steuerliche Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wurde reformiert.

Bislang gab es eine prozentuale Begrenzung bei der Absetzbarkeit dieser Beiträge, doch diese Begrenzung wurde nun abgeschafft. Das bedeutet, dass die kompletten Beiträge zur Rentenversicherung steuerfrei sind oder steuermindernd wirken.

Besteuerung der Auszahlungsphase angepasst

Gleichzeitig wurde auch die Besteuerung der Renten in der Auszahlungsphase angepasst. Der Anteil der Rente, der versteuert werden muss, steigt ab dem letzten Jahr langsamer an – statt eines Anstiegs um einen Prozentpunkt jährlich, steigt er nur noch um einen halben Prozentpunkt pro Jahr. Diese beiden Änderungen sind entscheidend, um das Risiko einer Doppelbesteuerung zu verringern.

Was bedeutet Doppelbesteuerung?

Unter Doppelbesteuerung versteht man im Wesentlichen, dass dieselben Einkünfte zweimal besteuert werden. Konkret betrifft dies die Rente in der Auszahlungsphase. Dabei gibt es zwei wichtige Faktoren: den steuerfreien Rentenzufluss und die versteuerten Rentenbeiträge.

Der steuerfreie Rentenzufluss ist der Anteil der Rentenauszahlung, der nicht versteuert werden muss, bezogen auf die durchschnittliche Lebenserwartung. Auf der anderen Seite stehen die Rentenbeiträge, die bereits aus versteuertem Einkommen geleistet wurden und die nicht von der Steuer abgesetzt werden konnten.

Eine Doppelbesteuerung liegt dann vor, wenn der steuerfreie Anteil der Rente geringer ist als die Summe der zuvor versteuerten Beiträge. Das bedeutet, dass Rentner in solchen Fällen erneut Steuern auf bereits versteuerte Beiträge zahlen müssen.

Der Mythos der steuerfreien Rente

In der öffentlichen Diskussion wird häufig eine steuerfreie Rente gefordert. Doch das Konzept einer steuerfreien Rente ist aus steuerrechtlicher Sicht wenig sinnvoll, da Einkommen grundsätzlich versteuert wird – entweder während der Erwerbstätigkeit oder später im Ruhestand.

Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung sieht vor, dass während der Erwerbsphase die Beiträge steuermindernd angesetzt werden können, während die Renteneinkünfte im Ruhestand besteuert werden. Eine vollständige Steuerbefreiung während beider Phasen ist schlicht nicht möglich.

Die nachgelagerte Besteuerung – Ein schrittweiser Wandel

Seit 2005 wird in Deutschland schrittweise auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz der Rente als steuerfrei definiert, während der verbleibende Teil besteuert wird.

Der steuerfreie Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und bleibt für die gesamte Rentenlaufzeit konstant. Wer beispielsweise 2005 in Rente gegangen ist, hat einen steuerfreien Anteil von 50 %.

Mit der Reform zur nachgelagerten Besteuerung werden die Rentenbeiträge während der Erwerbsphase steuermindernd angesetzt, während die Rentenzahlungen erst im Ruhestand besteuert werden.

Die jüngsten Maßnahmen zielen darauf ab, die Doppelbesteuerung zu vermeiden, indem die Rentenbeiträge vollständig absetzbar gemacht werden und der Anstieg des zu versteuernden Rentenanteils verlangsamt wird.

Wer ist von der Doppelbesteuerung betroffen?

Laut dem Bundesfinanzhof gibt es drei Gruppen, die möglicherweise von einer Doppelbesteuerung betroffen sein könnten:

  1. Ruheständler, die nach 2005 in Rente gegangen sind: Diese Personen sind von den neuen Regelungen zur nachgelagerten Besteuerung betroffen, da sie in einer Phase der Umstellung der Besteuerung in den Ruhestand getreten sind.
  2. Frühere Selbständige: Personen, die freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, konnten nicht von Arbeitgeberzuschüssen profitieren und könnten daher benachteiligt sein.
  3. Ledige Senioren ohne Hinterbliebenenrente: Diese Gruppe hat keine weiteren steuerlichen Vergünstigungen durch eine Hinterbliebenenrente und könnte daher besonders betroffen sein.

Wer jedoch sein gesamtes Berufsleben als Arbeitnehmer gearbeitet hat, ist in der Regel eher nicht von einer Doppelbesteuerung betroffen, da die steuerlichen Vorteile aus der Erwerbsphase oftmals die späteren Belastungen ausgleichen.

Welche Jahrgänge profitieren von den Änderungen?

Eine von der Süddeutschen Zeitung in Auftrag gegebene Studie zeigt, welche Jahrgänge am meisten von der Umstellung profitieren. Bei einer geschätzten jährlichen Steigerung des Besteuerungsanteils um nur 0,5 % während der Übergangszeit profitieren primär die Jahrgänge 1975 bis 1980. Konkret bedeutet das:

  • Geburtsjahrgang 1975: Personen, die 1975 geboren wurden, können bei einem durchschnittlichen Einkommen mit einem Steuervorteil von rund 12.482 Euro rechnen. Bei einem Spitzeneinkommen können sogar Vorteile von bis zu 23.522 Euro erzielt werden.
  • Geburtsjahrgang 1980: Für diesen Jahrgang beläuft sich der Vorteil auf etwa 9.952 Euro bei einem Durchschnittseinkommen und auf 18.819 Euro bei einem Spitzeneinkommen.

Am wenigsten profitieren die Jahrgänge 1960 und 1990. Hier liegen die steuerlichen Vorteile bei einem Durchschnittseinkommen bei lediglich 1.588 Euro (Geburtsjahrgang 1960) bzw. 2.800 Euro (Geburtsjahrgang 1990). Bei Spitzeneinkommen betragen die jeweiligen Vorteile 2.937 Euro bzw. 5.259 Euro.

Steuervorteil oder nur Vermeidung einer Überzahlung?

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass diese „Steuervorteile“ streng genommen keine echten Vorteile sind, sondern eher eine Vermeidung einer Überzahlung.

Die Berechnungen zeigen lediglich, welchen Betrag Rentner ohne das Eingreifen des Bundesfinanzhofs zu viel an Steuern gezahlt hätten. Somit handelt es sich nicht um zusätzliche finanzielle Vorteile, sondern um eine Korrektur zugunsten der Rentner.