Bürgergeld: Jobcenter muss Tiefgaragenstellplatz zahlen

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Bürgergeld: Kosten für einen Tiefgaragenplatz sind vom Jobcenter zu übernehmen bei Bestandteil des Mietverhältnisses

Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage sind als Kosten für die Unterkunft und Heizung vom Jobcenter anzuerkennen, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind und die Gesamtmiete angemessen ist (BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 R).

So entschieden vom LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.11.2023 – L 12 AS 2126/23 –

Begründung:

Monatliche Tiefgaragenmiete von 45 € berücksichtigte das Jobcenter nicht.

Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Kosten für einen Tiefgaragenplatz war der Bescheid des Jobcenters rechtswidrig.

Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz – Bestandteil eines einheitlichen Mietverhältnisses – angemessene Unterkunftskosten

Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage sind als Bedarf für die Unterkunft und Heizung anzuerkennen, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind und die Gesamtmiete angemessen ist.

Eine Obliegenheit zur Kostensenkung, z.B. durch Untervermietung der Tiefgarage, besteht unter diesen Voraussetzungen nicht, so ausdrücklich das Bundessozialgericht.

Wohnung ohne Tiefgarage war nicht an mietbar

Denn die Wohnung konnte vom Leistungsempfänger nicht ohne Tiefgarage angemietet werden.

Entscheidend für die fehlende Abtrennbarkeit ist im Sinne eines „Alles-oder-nichts“, ob es den Leistungsberechtigten möglich ist, ihren Wohnraumbedarf mietvertraglich zu decken, ohne zugleich zur Zahlung der Miete für einen Stellplatz verpflichtet zu sein

Nach Auffassung des Gerichts fehlt es bereits an einer Abtrennbarkeit, weil die Wohnung ohne den Tiefgaragenstellplatz nicht anmietbar ist und der Stellplatz auch nicht separat gekündigt werden kann.

Die Vereinbarung über den Tiefgaragenstellplatz ist nicht separat geschlossen worden

Denn der Mietvertrag sieht den Tiefgaragenstellplatz als zwingenden Bestandteil des Mietverhältnisses vor.

Keine Pflicht zur Untervermietung – Gesamtmiete muss angemessen sein

Der Mietpreis hält sich bei fehlender Abtrennbarkeit der Garagenmiete insgesamt innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort, so das Gericht.

Untervermietung des Tiefgaragenstellplatzes stellt keine weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Tiefgaragenmiete als Bedarf für die Unterkunft dar

Ein Bemühen der Leistungsbezieher um Senkung der Unterkunftskosten im Hinblick auf die Tiefgaragenmiete, insbesondere durch eine (mietvertraglich ausgeschlossen) Untervermietung des Tiefgaragenstellplatzes stellt keine weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Tiefgaragenmiete als Bedarf für die Unterkunft dar.

Denn für eine hierauf gestützte teilweise Ablehnung von Leistungen fehlt es an einer Rechtsgrundlage; insbesondere ist § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht einschlägig, da Voraussetzung hierfür die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze ist, so ausdrücklich das BSG, dieser Rechtsauffassung folgt das Gericht.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind nicht aufgrund des allgemeinen Nachranggrundsatzes zur Untervermietung eines PKW-Stellplatzes verpflichtet, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind und die Gesamtmiete angemessen ist.

§ 2 Abs 1 Satz 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen (“Grundsatz des Forderns”), ist ebenfalls keine ausreichende Rechtsgrundlage, um die Übernahme der Kosten für den Stellplatz abzulehnen.

§ 22 SGB II ermöglicht – keinen Spielraum für die Nichtberücksichtigung von Unterkunftsbedarfen, wenn die Aufwendungen für die Unterkunft insgesamt angemessen sind ( BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 R -,Rz. 22 ).

Hinweis:

Betroffene sollten sich auf diese neuere Rechtsprechung des BSG zur Kostenübernahme von Kosten für Stellplatz/Garage als Kosten der Unterkunft unbedingt berufen.

Die Voraussetzungen des BSG müssen natürlich erfüllt sein, ansonsten keine Übernahme durch das JC.

Voraussetzungen zur Übernahme von Kosten Stellplatz/Garage als KdUH

1. Wohnung muss ohne Garage nicht an mietbar sein

2. Die Vereinbarung über den Tiefgaragenstellplatz darf nicht separat geschlossen worden sein, sie muss mietvertraglich geregelt sein

3. Keine Pflicht zur Untervermietung – Gesamtmiete muss angemessen sein

4. Die Wohnung darf ohne die Garage/Stellplatz nicht an mietbar sein – sie muss Bestandteil eines einheitlichen Mietverhältnisses sein

Wann muss das Jobcenter die Kosten für eine Garage nicht übernehmen?

Zum Bsp. dann, wenn die Garage separat angemietet wurde ( vgl. dazu LSG BW, Urteil v. 26.04.2024 – L 12 AS 1990/22 – .