2025 ändert sich bei der Rente einiges. Darunter sind gute Nachrichten für Erwerbsgeminderte und weniger angenehme für Gutverdiener. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
Änderung 1: Es gelten neue Rechenwerte
Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Rechenwerte, so der Rentenexperte Peter Knöppel. So steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und ebenso die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt nach oben
Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten im nächsten Jahr bei einem monatlichen Einkommen von 8.050 Euro. Dies wird im Osten und Westen gleich sein. Vorher waren es 7.550 Euro in Westdeutschland und 7.450 Euro im Osten.
Fast 1.500 Euro pro Monat in die Rentenkasse
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sagt, dieser Rentenbeitrag solle bis 2027 stabil bleiben und 18,6 Prozent betragen. Wer an der Obergrenze von 8.050 Euro liegt, würde dann 1.497,30 Euro davon in die Rentenkasse einzahlen.
Derzeit zahlen Beitragsleister an der Obergrenze im Westen 1.404,30 Euro in die Rente ein, und im Osten sind es 1.385,70 Euro. Im Westen müssen die Betroffenen nächstes Jahr also 93 Euro mehr abgeben, und im Osten sogar 112 Euro.
Änderung 2: Neue Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung
Die Bezugsgrößen bei Renten wegen Erwerbsminderung steigen im nächsten Jahr an und damit auch die Hinzuverdienstgrenzen. Bei voller Erwerbsminderung können Betroffene bis zu 1638 pro Monat aus einer Beschäftigung verdienen, bei teilweiser Erwerbsminderung sind es sogar 3276,81 Euro pro Monat.
2024 liegt die Grenze bei 1.546,56 Euro pro Monat (18.558,75 Euro pro Jahr) bei voller Erwerbsminderung und 3.093, 12 Euro pro Monat (37.117,50 Euro pro Jahr).
Hinzuverdienstgrenzen sind nicht willkürlich
Diese Berechnungen laufen nach einem festen Schlüssel. So gelten seit 2023 bei der vollen Erwerbsminderungsrente drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezüge als Hinzuverdienstgrenze.
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die neue Mindesthinzuverdienstgrenze doppelt so hoch, also bei sechs Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, darf also bis zu diesen Grenzen hinzuverdienen, ohne dass dies auf die Rente angerechnet wird.
Erwerbsminderung bedeutet begrenzte Arbeitszeit
Aber Vorsicht: Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderungsrente ist es, weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten zu können – und bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente weniger als sechs Stunden pro Tag. Wenn Sie länger arbeiten, dann verlieren Sie ihren Rentenanspruch.
Änderung 3: Das neue vorläufige Durchschnittsentgelt
Ab Januar 2025 steigt das neue vorläufige Durchschnittsentgelt auf 50.493 Euro an. Das bedeutet, um einen monatlichen Rentenpunkt (derzeit 39,32 Euro) zu bekommen, müssen Sie im nächsten Jahr 50.493 Euro brutto pro Jahr verdienen.
2024 ist das für einen Rentenpunkt nötige Durchschnittsgehalt auf 45.358 Euro angesetzt. Das heißt, Sie müssen im nächsten Jahr rund 500 Euro mehr verdienen, damit Ihnen die derzeit 39,32 Euro pro Monat auf die Rente angerechnet werden.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.