Kindererziehungszeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten. Sie erhöhen direkt Ihre Rente. Für ab 1992 geborene Kinder rechnet die Rentenversicherung 36 Monate an. Pro vollem Jahr entsteht ein Rentenpunkt. Vor 1992 geborene Kinder zählen mit 30 Monaten. Der Zeitraum startet jeweils mit dem Monat nach der Geburt und endet mit dem Monat, in dem 30 beziehungsweise 36 Monate erreicht sind.
Rentenwert 2025: So viel Geld steckt pro Punkt drin
Seit 1. Juli 2025 ist ein Rentenpunkt 40,79 Euro wert. Drei Punkte für ein ab 1992 geborenes Kind ergeben aktuell rund 122,37 Euro brutto monatlich. Der Rentenwert ändert sich jährlich zum 1. Juli. Künftige Beträge können daher abweichen.
Mehrere Kinder: Überlappungen verlängern die Anrechnung
Erziehen Sie zeitgleich zwei Kinder unter drei Jahren, verlängert sich die Kindererziehungszeit des jüngeren Kindes um die Überschneidungsmonate. Bei Zwillingen verdoppelt sich damit die anrechenbare Zeit für diesen Abschnitt. So sichern Sie zusätzliche Monate als Beitragszeit.
Berücksichtigungszeiten: Bis zum 10. Geburtstag wichtig
Neben den Beitragszeiten gibt es Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Sie laufen bis zum Tag vor dem 10. Geburtstag des Kindes. Diese Monate bringen keine eigenen Rentenpunkte. Sie verbessern aber die Bewertung anderer Zeiten und zählen zur 35-Jahre-Wartezeit. Das hilft beim früheren Rentenstart, etwa für langjährig Versicherte oder Schwerbehinderte.
Wer die Zeiten bekommt: Zuordnung klar regeln
Pro Kind kann nur ein Elternteil Kindererziehungszeiten erhalten. Maßgeblich ist die überwiegende Erziehung im jeweiligen Monat. Erziehen beide gleich viel, erhält grundsätzlich die Mutter die Zeit. Eltern können die Zuordnung schriftlich gemeinsam ändern. Das gilt für die Zukunft und höchstens zwei Monate rückwirkend. Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern können die Zeiten ebenfalls erhalten, wenn sie tatsächlich erziehen.
Antrag stellen: Ohne Kontenklärung fehlen Monate
Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten landen nicht automatisch im Rentenkonto. Stellen Sie einen Antrag (V0800), am besten im Rahmen einer Kontenklärung. Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf: Sind Kinder und Zeiträume vollständig erfasst? Reichen Sie Geburtsurkunden und – falls nötig – die gemeinsame Zuordnungserklärung nach. Sobald die Zeiten gespeichert sind, berücksichtigt die Rentenversicherung sie automatisch bei der Berechnung.
Selbstständigkeit: Typische Falle bei Berücksichtigungszeiten
Achtung bei mehr als geringfügiger Selbstständigkeit nach Ende der Beitragszeit: Berücksichtigungszeiten fallen in dieser Konstellation weg, wenn keine Versicherungspflicht besteht. Dadurch entstehen Lücken im Versicherungsverlauf. Eine parallele Versicherungspflicht, etwa über Beschäftigung oder Pflege, verhindert diesen Nachteil.
Wartezeiten gezielt erfüllen
Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten zählen zur allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren. Berücksichtigungszeiten helfen zusätzlich bei der 35-Jahre-Wartezeit. Für die 45-Jahre-Wartezeit sind vor allem Pflichtbeiträge maßgeblich; hier zählen Kindererziehungszeiten, weil der Bund die Beiträge übernimmt. So schließen Eltern Lücken und verbessern den Zugang zu vorgezogenen Rentenarten.
Praxisbeispiele kurz erklärt
- Beispiel 1: Geburt am 12. April 2001 → Anrechnung vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2004 (36 Monate).
- Beispiel 2: Geburt am 7. März 1988 → Anrechnung vom 1. April 1988 bis 30. September 1990 (30 Monate).
- Beispiel 3: Zweites Kind 20 Monate nach dem ersten → Überschneidung verlängert die Kindererziehungszeit des jüngeren Kindes um die Überlappungsmonate.
So gehen Sie jetzt vor
Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf im Kundenportal der Rentenversicherung. Fehlen Kinder oder Monate, beantragen Sie die Feststellung mit dem Formular V0800 oder online. Legen Sie eine gemeinsame Zuordnungserklärung bei, wenn der andere Elternteil die Zeiten erhalten soll. Klären Sie früh, spätestens aber vor Rentenantragstellung, damit die Rente pünktlich und vollständig berechnet wird.




