Pflegebedürftige sollen selbst bestimmen, wie und vom wem sie sich pflegen lassen wollen. Statt einem ambulanten Pflegedienst können dies auch Freunde, Angehörige oder Ehrenamtliche übernehmen. Für erwerbsmäßige Dienste sind Pflegesachleistungen vorgesehen, für nicht erwerbsmäßige Tätigkeit das Pflegegeld.
Inhaltsverzeichnis
Das Pflegegeld
Das Pflegegeld steht Betroffenen von einem Pflegegrad 2 bis zum Pflegegrad 5 zu. Mit dem Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch. Sie bekommen es als Betroffene direkt überwiesen und verfügen so selbst darüber, wie Sie es einsetzen.
Die Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen finanzieren die Leistungen professioneller Pflegedienste und sie sind an die Bezahlung dieser Dienstleistungen gebunden. Nur die tatsächlich entstanden Kosten trägt die Pflegekasse.
Das Pflegegeld ist geringer, und die Betroffenen können es im eigenen Ermessen verwenden. Bedingung ist allerdings, dass die häusliche Pflege gesichert ist. Meist wird damit pflegenden Angehörigen der Aufwand erstattet.
Pflegesachleistungen und Pflegegeld können Sie auch kombinieren, und die Gelder werden dann anteilig verteilt.
Die Umwandlungsleistungen
Sie können bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umwandeln. Statt dieses Geld also zum Beispiel für Körperpflege oder Duschen einzusetzen, können Sie es auch für stundenweise Betreuung oder Hilfe im Haushalt nutzen, die keine Pflegesachleistungen sind. Wichtig ist, dass der Träger dieser Dienstleistung in Ihrem Bundesland anerkannt ist.
Anspruch auf Sozialhilfe
Wenn die Mittel der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege nachweislich nicht ausreichen, dann können Sie beim zuständigen Sozialamt Hilfe zur Pflege beanspruchen. Für diese setzt die Behörde erst einmal keine Höchstgrenzen und finanziert auch kostenintensive Versorgung. Das Sozialamt hat jedoch das Recht, sich zu weigern, die Kosten zu tragen, wenn ein geeignetes und zumutbares Pflegeheim sehr viel günstiger wäre.
Wenn Sie denken, dass Ihr Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde, dann können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen den Bescheid des Sozialamts einlegen.
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Pflicht zur Beratung
Wenn Pflegebedürftige ausschließlich Pflegegeld beziehen, dann sind Sie verpflichtet, sich regelmäßig in ihrem Wohnraum beraten zu lassen.
Regelmäßig bedeutet bei Pflegegrad 2 und 3 einmal pro Halbjahr, sowie bei Pflegegrad 4 und 5 einmal pro Vierteljahr. Auch bei umgewandelten Mitteln der Pflegesachleistungen für Haushaltshilfe oder Betreuung, sind solche Beratungsbesuche Pflicht. Die Besuche dienen dazu, die Qualität der häuslichen Pflege zu gewährleisten und die häuslich Pflegenden fachlich zu unterstützen.
Wenn Sie Ihre Pflegesachleistungen regulär von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, dann müssen Sie keinen Beratungsbesuch zulassen. Sie können ihn aber beanspruchen, wenn dies möchten.
Jede zweite Beratung kann per Videokonferenz erfolgen, die erste muss jedoch immer im eigenen Wohnraum stattfinden.
Wer kann die Beratung durchführen?
Zur Beratung berechtigt sind zugelassene Pflegedienste sowie von den Pflegekassen anerkannte unabhängige Beratungsstellen. Pflegefachkräfte im Auftrag der Pflegekasse, die nicht bei der Pflegekasse beschäftigt sind, dürfen solche Beratungen ebenso durchführen wie Mitarbeiter der Pflegekasse.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Wenn die nicht erwerbsmäßige Pflegeperson zeitweise ausfällt, sei es wegen Urlaub, wegen Krankheit oder wegen eines Schicksalsschlags, dann besteht ein Anspruch auf Ersatzpflege. Dies heißt Verhinderungspflege und ist höchstens sechs Wochen pro Jahr möglich.
Sie kann ebenso durch berufliche Pflegekräfte und ambulante Pflegedienste wie durch Ehrenamtliche und Angehörige erfolgen. Auch beim zeitweisen Unterbringen in einer Einrichtung besteht Anspruch auf Ersatzpflege. Dieser Anspruch gilt erst, nachdem die Pflegeperson mindestens sechs Monate in der häuslichen Pflege tätig war.
Bei erwerbsmäßiger Pflege werden bis zu 1.685 Euro pro Jahr gezahlt, bei nicht erwerbsmäßiger Pflege der Betrag von bis zu sechs Wochen Pflegegeld. Auch bei nicht erwerbsmäßiger Pflege kann die Summe bis zu insgesamt 1.685 Euro aufgestockt werden, um Aufwendungen zu entschädigen, zum Beispiel einen Verdienstausfall.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Am 1. Juli 2025 werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammen gefasst. Damit entfallen bisherige komplizierte Umwandlungen zwischen der Bezahlung von Vertretungs und der kurzfristigen stationären Unterbringung.